Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Tag: Schadensersatz

„Recht zur zweiten Andienung“ bei Inzahlunggabe eines mangelhaften Pkw

  1. Weist ein von einem Kfz-Händler in Zahlung genommener Pkw einen behebbaren Mangel (hier: einen vertragswidrig nicht behobenen Wildschaden) auf, muss der Händler dem Inzahlunggeber grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, bevor er mit Erfolg Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) geltend machen kann.
  2. Eine Fristsetzung ist zwar ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Inzahlunggeber die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. Dieser Ausnahmefall ist aber nur gegeben, wenn der Inzahlunggeber die Nachbesserung bereits verweigert hat, bevor der Händler selbst nachbessert. Eine bloß nachträgliche Leistungsverweigerung des Inzahlunggebers genügt nicht, weil andernfalls dessen „Recht zur zweiten Andienung“ zunichte gemacht würde. Wie der Inzahlunggeber sich nach der Mängelbeseitigung durch Händler verhält, kann deshalb nur dann von Bedeutung sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rückschluss erlaubt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert war.

LG Bremen, Beschluss vom 10.02.2017 – 4 S 254/16
(vorangehend: AG Bremen, Urteil vom 20.07.2016 – 17 C 245/15)

Mehr lesen »

Keine Pflicht zur Nachbesserung eines bereits zerlegten Fahrzeugs (R)

  1. Einen Kfz-Käufer, der vom Verkäufer Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) verlangt, trifft die Obliegenheit, dem Verkäufer das angeblich mangelhafte Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer prüfen kann, ob der behauptete Mangel vorhanden ist, ob er bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war, auf welcher Ursache er beruht und ob und wie er beseitigt werden kann. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung des Fahrzeugs gegeben hat.
  2. Ein Kfz-Käufer verletzt seine Obliegenheit, dem Verkäufer eine Untersuchung des angeblich mangelhaften Fahrzeugs zu ermöglichen, wenn Dritte (hier u. a. ein Sachverständiger) das Fahrzeug mit Zustimmung des Käufers zerlegt und dem Verkäufer so die Prüfung, ob er gewährleistungspflichtig ist, zumindest erheblich erschwert haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer unverzüglich erklärt hat, dass er ein berechtigtes Nachbesserungsverlangen des Käufers erfüllen werde, und die Demontage ausschließlich im Rahmen einer Fehlersuche erfolgte.

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 – 19 U 123/16
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 25.08.2016 – 1 O 424/15)

Mehr lesen »

Informationspflicht einer Kfz-Werkstatt über Rückrufaktion wegen eines sicherheitsrelevanten Mangels

Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt, die er selbst als „Fachwerkstatt“ für eine bestimmte Marke bezeichnet, muss sich auch dann darüber informieren, ob ein ihm zur Inspektion überlassenes Fahrzeug dieser Marke wegen eines sicherheitsrelevanten Mangels von einer Rückrufaktion des Herstellers betroffen ist, wenn er lediglich eine „kleine“ Inspektion durchführen soll.

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2017 – 12 U 101/16

Mehr lesen »

(Kein) Anspruch eines Kfz-Händlers auf Schadensersatz bei vertragswidriger Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen – hier: ein Mercedes-Benz G 350 BlueTEC Edition 35 – ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) mangelhaft, wenn seine Laufleistung nicht wie vereinbart 19.500 km, sondern 25.522 km beträgt. In diesem Fall kommt ausnahmsweise eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) in Betracht, wenn der Käufer das erworbene Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrages nicht besichtigt hat und es ihm nur darum ging, einen Mercedes-Benz G 350 BlueTEC Edition 35 mit einer Laufleistung von weniger als 20.000 km zu erwerben. Deshalb kann der Käufer wegen der höheren Laufleistung grundsätzlich erst vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 I BGB).
  2. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers vor, dass der Händler Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Kaufpreises verlangen darf, falls der Käufer das erworbene Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, so ist der Käufer zur Zahlung des entsprechenden Betrages nur verpflichtet, wenn zugunsten des Händlers die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) erfüllt sind. Daran fehlt es, wenn der Händler das in Rede stehende Fahrzeug ohne Verlust an einen Dritten veräußern konnte.

LG München II, Urteil vom 19.01.2017 – 2 HK O 3604/16
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 14.09.2017 – 23 U 667/17)

Mehr lesen »

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung und Betrug durch Inverkehrbringen von vom VW-Abgasskandal betroffenen Motoren

  1. Die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug zum Einsatz kommt und dessen Stickoxidausstoß (nur) verringert, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Dass die Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs im Wege des Schadensersatzes den Kaufpreis erstatten muss, kommt sowohl mit Blick auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) als auch unter dem Gesichtspunkt eines Betrugs (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB) in Betracht.
  3. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Škoda Yeti 2.0 TDI (Elegance Plus Edition) beträgt 300.000 km.

LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16

Mehr lesen »

Schadensersatz statt der Leistung schon nach dem ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch

Nach einem erfolglosen Nachbesserungsversuch ist einem Verkäufer entgegen § 440 Satz 2 BGB dann kein zweiter Nachbesserungsversuch zuzubilligen, wenn der Käufer die begründete Befürchtung haben kann, dass die Kaufsache auch nach einem zweiten Nachbesserungsversuch nicht mangelfrei sein wird. In einem solchen Fall ist dem Käufer eine weitere Nacherfüllung unzumutbar.

AG Ansbach, Urteil vom 05.01.2017 – 3 C 1155/15

Mehr lesen »

Keine deliktische Haftung der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens hat auch dann keinen Anspruch aus § 823 I BGB wegen der Beschädigung fremden Eigentums gegen die – nicht Partei des Kaufvertrags gewordene – Volkswagen AG, wenn das Fahrzeug mit Blick darauf, dass darin eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software zum Einsatz kommt, mangelhaft ist. Denn ein Anspruch aus § 823 I BGB besteht nicht, wenn der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Vielmehr kommt ein Anspruch aus § 823 I BGB nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Schaden nicht stoffgleich mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens kann nicht mit Erfolg geltend machen, er habe durch Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug einen Vermögensschaden erlitten, für den die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG gemäß § 823 II BGB i. V. mit § 263 I StGB hafte. Denn eine Bereicherungsabsicht i. S. des § 263 I StGB ist nur gegeben, wenn es dem Täter auf die Erlangung eines dem Vermögensschaden des Getäuschten entsprechenden Vermögensvorteils, auf den er keinen Anspruch hat, ankommt. Die Volkswagen AG hat indes nicht (auch) die durch Zahlung des Kaufpreises günstigere Gestaltung der Vermögenslage des Kfz-Verkäufers, sondern (nur) die Veräußerung eines Fahrzeugs an diesen erstrebt.
  3. Die Volkswagen AG hat den Käufern ihrer vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Sie hat den Käufern insbesondere nicht vorgespiegelt, dass die Fahrzeuge beim regulären Betrieb im Straßenverkehr die einschlägigen Emissionsgrenzwerte einhielten. Darüber hinaus fehlt es an einem Vermögensschaden i. S. des § 826 BGB, weil vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge ohne jede Einschränkung im Straßenverkehr verwendet werden können und eine mögliche Minderung des Verkaufswertes allenfalls dann einen Schaden des Käufers darstellt, wenn das Fahrzeug tatsächlich verkauft werden soll.

LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 – 1 O 2084/15 (249)

Mehr lesen »

Erlöschen der Betriebserlaubnis eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn es entspricht dem Stand der Technik und ein Käufer kann deshalb auch erwarten, dass ein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte) nicht nur dann softwaregesteuert einhält, wenn es auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert.
  2. Die Software, die in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen zum Einsatz kommt und eine Reduzierung des Schadstoffausstoßes bewirkt, sobald die Fahrzeuge auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen werden, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  3. Die Betriebserlaubnis der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge ist gemäß § 19 II 2 Nr. 3 StVZO kraft Gesetzes – unabhängig von behördlichen Maßnahmen – erloschen.
  4. Ein Zuwarten von mehreren Monaten bis zu einer Nachbesserung und die Unwägbarkeiten, die mit einer Nachbesserung verbunden sind, sind dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar. Insbesondere muss der Käufer nicht das Risiko eingehen, dass das von der Volkswagen AG vorgesehene Softwareupdate ihn im Gebrauch seines Fahrzeugs einschränkt, den Gebrauch erschwert oder sich negativ auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt.
  5. Die Volkswagen AG trifft zwar eine sekundäre Darlegungslast, welche ihrer damaligen Vorstandsmitglieder Kenntnis von der Software hatten, die in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen zum Einsatz kommt. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Vorgänge, auf die sich die sekundäre Darlegungslast bezieht, in den Jahren 2005 bis 2007 abgespielt haben, die Entwicklung moderner Motoren ein komplexes Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen aus unterschiedlichen Bereichen erfordert und die Volkswagen AG nicht verpflichtet war, deren Kommunikationsinhalte über mehrere Jahre hinweg zu speichern. Angesichts dessen erscheint die pauschale Behauptung der Volkswagen AG, damalige Vorstandsmitglieder hätten keine Kenntnis von den Manipulationen gehabt, noch hinreichend nachvollziehbar.

LG München II, Urteil vom 15.11.2016 – 12 O 1482/16

Mehr lesen »

Kein Mangel eines Neuwagens bei unterschiedlich glänzenden Chromzierleisten

Ein Neuwagen ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil Chromzierleisten, mit denen das Fahrzeug als Sonderausstattung versehen ist, unterschiedlich glänzen.

LG Bielefeld, Urteil vom 14.10.2016 – 1 O 231/14

Mehr lesen »

Keine Schadensersatzanspruch des Käufers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) – VW-Abgasskandal

  1. Die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug zum Einsatz kommt, ist zwar eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Diese Verordnung dient jedoch nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sodass ein Vermögensschaden, den ein Käufer möglicherweise durch den Erwerb eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erleidet, nicht in ihren Schutzbereich fällt. Ein gegen die Volkswagen AG gerichteter Schadensersatzanspruch des Käufers wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) besteht deshalb nicht.
  2. Vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeugläufer werden dadurch nicht rechtlos gestellt. Denn sie haben in aller Regel Ansprüche – insbesondere aus der verschuldensunabhängigen Sachmängelhaftung – gegen den Verkäufer des Fahrzeugs. Sollten solche Ansprüche im Einzelfall einmal nicht bestehen, kann dies kein Argument für eine generelle Ausweitung der deliktischen Haftung der Volkswagen AG sein.

LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 – 7 O 138/16

Mehr lesen »