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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Sachmangel

Fehlende Bodenfreiheit eines Kfz als erheblicher Sachmangel

  1. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs darf insbesondere erwarten, dass das Fahrzeug während der Fahrt nicht aufsetzt, sondern hinreichende Bodenfreiheit hat.
  2. Ob ein Sachmangel eine nur unerhebliche Pflichtverletzung darstellt, die den Käufer gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, richtet sich im Wesentlichen danach, ob und in welchem Maß die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist. Danach liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung vor, wenn ein Bestattungsfahrzeug aufgrund zu geringer Bodenfreiheit aufsetzt und deshalb weder verkehrssicher noch zulassungsfähig ist. Der Erheblichkeit dieses Mangels steht nicht entgegen, dass er durch den Einbau eines automatischen Niveausausgleichs oder von Stoßdämpfern behoben werden kann.

OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2010 – 28 U 178/09

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Kraftstoffverbrauch eines Vorführwagens als Sachmangel

Liegt der kombinierte Verbrauch eines Fahrzeugs nicht, wie vom Hersteller/Verkäufer angegeben, bei 7,5 l/100 km, sondern bei 8,1 l/100 km, stellt dies bei einem Vorführwagen mit einer Laufleistung von nur 2.000 km einen Sachmangel dar, obwohl beim Kauf eines Gebrauchtwagens in der Regel größere Toleranzen als bei einem fabrikneuen Pkw hinzunehmen sind.

AG Michelstadt, Urteil vom 23.12.2009 – 1 C 140/09

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Pflicht des Kfz-Händlers zum Hinweis auf Tageszulassung

Der Verkäufer eines Neufahrzeugs muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug vor Übergabe zunächst auf sich zulassen wird, wenn sich der Verkauf des Fahrzeugs mit Tageszulassung nicht aus anderen Umständen aufdrängt.

LG Bonn, Urteil vom 13.11.2009 – 2 O 225/09

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Unzulässige Einschränkung einer Garantie für Gebrauchtwagen

  1. Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam.
  2. Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auferlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung („Freigabe“) des Verkäufers einzuholen.

BGH, Urteil vom 14.10.2009 – VIII ZR 354/08

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Gummi-Brandgeruch bei Neuwagen der gehobenen Mittelklasse

Ein Neufahrzeug der gehobenen Mittelklasse weist einen Sachmangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) auf, wenn sich – ohne dass tatsächlich eine Brandgefahr besteht – nach dem Anhalten des Fahrzeugs in unregelmäßigen Abständen ein starker Gummi-Brandgeruch, teils verbunden mit dem Geräusch eines Knisterns von langsam abkühlenden Metall, entwickelt.

LG München I, Urteil vom 14.09.2009 – 15 O 10266/08

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Grob fahrlässige Unkenntnis eines Mangels

Ein gewerblicher Kfz-Händler, der einen Pkw von einem Privatmann kauft, mag nicht generell zur Untersuchung des Fahrzeugs verpflichtet sein. Wird ihm das Fahrzeug jedoch nebst Kfz-Schein und Kfz-Brief zur Schätzung des Kaufpreises überlassen, ist der Händler zumindest verpflichtet, die wesentlichen Angaben in den Kfz-Papieren zu prüfen und mit den tatsächlichen Gegebenheiten abzugleichen. Dazu gehört auch die Angabe des Fahrzeugherstellers. Versäumt der Händler diese Prüfung, kann es zu seinen Lasten gehen, wenn das Fahrzeug mangelhaft ist, weil es zwar wie ein Fahrzeug eines bestimmten Herstellers aussieht, tatsächlich aber aus verschiedenen Fahrzeugteilen zusammengebaut ist.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.08.2009 – 16 U 59/09

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Verminderte Motorleistung mehr als zwei Jahre nach dem Kauf

Wird erst zwei Jahre nach dem Kauf eines Fahrzeugs festgestellt, dass der Motor nicht die vereinbarte Leistung erbringt, ist dies allenfalls ein Indiz dafür, dass die Leistungsschwäche bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war.

OLG München, Urteil vom 06.08.2009 – 8 U 2223/09

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Wassereintritt in den Innenraum eines Neuwagens als erheblicher Mangel

Ein Neuwagen, in dessen Innenraum bei Regen (hier: nach rund 50 Minuten) Wasser gelangt, ist mangelhaft. Dieser Mangel kann auch dann einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen, wenn er sich mit einem im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Kostenaufwand beseitigen lässt. Zu berücksichtigen ist nämlich, das ein undichtes Fahrzeug nicht nur für (längere) Fahrten bei Regen kaum geeignet ist, sondern je nach Witterung auch nicht im Freien abgestellt werden kann, zumal ein Wassereintritt in den Innenraum die Gefahr weitergehender Schäden birgt. Ein Kaufinteressent würde deshalb vom Kauf eines Neuwagens, in den bei Regen Wasser eintritt, Abstand nehmen.

KG, Beschluss vom 20.07.2009 – 8 U 96/09
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 27.03.2009 – 8 O 172/08)

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Kein Sachmangel bei Neulackierung eines 7,5 Jahre alten Gebrauchtwagens

Ein aus Anlass des Verkaufs durch den Verkäufer neu lackierter 7,5 Jahre alter Gebrauchtwagen ist frei von Sachmängeln, wenn an dem Fahrzeug nur einige punktuelle Eindellungen oder stärkere Verkratzungen (Gebrauchsspuren) beseitigt, aber keine größeren Schäden instandgesetzt bzw. überdeckt wurden.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.06.2009 – 14 U 204/07

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Quietschgeräusche als erheblicher Sachmangel eines Neuwagens

  1. Der Käufer eines mangelhaften Pkw trägt nicht das Risiko, dass er den Mangel gegenüber dem Verkäufer nicht technisch einwandfrei beschreiben oder genau lokalisieren kann. Es ist Sache des Verkäufers, weitere Angaben vom Käufer zu verlangen, wenn dessen Angaben nicht ausreichen, um eine sachgerechte Nachbesserung in die Wege zu leiten.
  2. Wenn der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung gibt, aber der Verkäufer davon keinen Gebrauch macht und es deshalb erst gar nicht zu Nachbesserungsversuchen kommt, kann sich das nicht auf die Rechte des Klägers auswirken. Denn die in § 440 Satz 2 BGB aufgestellte Vermutung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. bei einem technisch komplexen, schwer zu behebenden Mangel) eingeschränkt. Der Verkäufer kann aber keine weiteren Nachbesserungsversuche beanspruchen, wenn er zunächst gar keine ausreichenden Anstalten gemacht hat, einen gerügten Mangel ausfindig zu machen.
  3. Ob die Pflichtverletzung eines Schuldners unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB ist, ist durch eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags und der des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Die Erheblichkeit eines Mangels kann sich im Verhältnis der aufzuwendenden Kosten zum Kaufpreis aber auch darin zeigen, dass der Mangelbeseitigungsaufwand absolut gesehen erheblich ist.
  4. Die Vorschrift des § 323 V 2 BGB ist restriktiv auszulegen. Es handelt sich um eine Ausnahme zu dem bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich eröffneten Rücktrittsrecht, das nur bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen sein soll. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen, trägt der Verkäufer.

LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07

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