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Ein Fahrzeug ist nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es negativ vom technischen Stand der Serie abweicht. Ein Mangel liegt aber auch vor, wenn das Fahrzeug zwar dem Stand der Serie, aber nicht dem – durch einen herstellerübergreifenden Vergleich zu ermittelnden – Stand der Technik entspricht. Entspricht ein Fahrzeug dem Stand der Technik, hält es also einem herstellerübergreifenden Vergleich stand, ist es auch dann nicht mangelhaft, wenn der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt.
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Ein Porsche 981 Boxster S ist nicht deshalb mangelhaft, weil sein Automatikgetriebe – vom Hersteller gewollt – beim Bremsen zurückschaltet und das Fahrzeug zwischen den Gangstufen selbsttätig Zwischengas gibt. Die Schaltvorgänge mögen zwar für den Fahrer spürbar sein; sie lassen sich aber nicht eindeutig als unangenehmes Fahrverhalten einordnen. Sie werden vielmehr von Personen, die sich für den Erwerb eines Sportwagens interessieren, unterschiedlich wahrgenommen.
OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 – 28 U 162/13
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Ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter ist nicht deshalb mangelhaft, weil im reinen Kurzstreckenbetrieb die zur Reinigung des Filters erforderliche Abgastemperatur regelmäßig nicht erreicht wird und daher zur Filterreinigung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056).
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Ein Gebrauchtwagen mit Dieselpartikelfilter ist zwar mangelhaft, wenn der Filter bei der Übergabe völlig verstopft ist und deshalb seine Funktion, aus den Abgasen schädliche Rußpartikel auszufiltern, nicht mehr erfüllen kann. Setzt sich der Filter jedoch erst nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zu, weil der Käufer das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenbetrieb nutzt, ohne die erforderlichen Fahrten zum Freibrennen des Dieselpartikelfilters durchzuführen, liegt kein Sachmangel, sondern nur typischer Verschleiß vor.
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2014 – 23 S 156/13
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Ein Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil sich bei direkter Sonneneinstrahlung an den Flanken des Fahrzeugs oberhalb der Zierleisten Schlieren (Hologramme) zeigen, die an Verkratzungen erinnern oder den Eindruck einer mangelhaften Lackierung erwecken mögen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zierleisten und die Lackierung des Fahrzeugs für sich genommen mangelfrei sind.
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Eine Beschaffenheit der Kaufsache ist im rechtlichen Sinne vereinbart, wenn der Verkäufer nach dem Inhalt des Kaufvertrags verpflichtet ist, die Sache dem Käufer in einem bestimmten – dem vereinbarten – Zustand zu übergeben und zu übereignen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2014 – I-3 U 23/14
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Ein 2004 erstzugelassener Gebrauchtwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil er nicht mehr mit handelsüblichem Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 betrieben werden kann, nachdem sich dessen Zusammensetzung im Hinblick auf den Biodieselanteil (7 % statt ursprünglich 5 %) geändert hat.
LG Duisburg, Urteil vom 27.01.2014 – 2 O 291/12
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2016 – I-21 U 110/14)
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Ein Gebrauchtwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil er ursprünglich für das europäische Ausland produziert und sodann von dort nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich nicht auf die physische Beschaffenheit des Fahrzeugs aus, wo seine erste Auslieferung erfolgt ist.
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Ein Sachmangel kann zwar vorliegen, wenn die (Serien-)Ausstattung eines reimportierten Neuwagens hinter der eines nicht reimportierten Neufahrzeugs zurückbleibt. Auf diesen Gesichtspunkt kann bei einem Gebrauchtwagen in der Regel aber schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der Käufer einen Gebrauchtwagen so erwirbt, wie er sich ihm bei einer Besichtigung präsentiert.
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Darüber, dass ein Fahrzeug ursprünglich für das Ausland produziert und dann nach Deutschland reimportiert wurde, muss ein Verkäufer den Käufer nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung nur aufklären, wenn das Fahrzeug auf dem inländischen Markt weniger wert ist als ein ursprünglich für diesen Markt produziertes Fahrzeug.
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Ein Verkäufer muss dem Käufer ungefragt nur solche Mängel der Kaufsache offenbaren, die einer Besichtigung nicht zugänglich und somit nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Im Übrigen kann der Käufer keine Aufklärung erwarten, weil er offensichtliche Mängel mit der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.
LG Köln, Urteil vom 12.12.2013 – 27 O 30/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2014 – 19 U 3/14)
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Gibt ein Kfz-Verkäufer in einem Internetinserat – hier: auf der Internetplattform „AutoScout24.de“ – an, dass zur Ausstattung des Fahrzeugs ein bestimmtes Merkmal – hier: ein Tempomat – gehöre, dann führt diese Angabe in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn sie automatisch in das Inserat aufgenommen wurde. Deshalb liegt regelmäßig ein Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn das Ausstattungsmerkmal tatsächlich nicht vorhaden ist.
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Kennt der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags einen bestimmten Mangel, dann sind gemäß § 442 I 1 BGB seine Rechte wegen dieses Mangels selbst dann ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
LG Köln, Urteil vom 04.07.2013 – 29 O 264/12
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2013 – 11 U 96/13 ⇒ OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2013 – 11 U 96/13
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Ein Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil sich bei direkter Sonneneinstrahlung an den Flanken des Fahrzeugs oberhalb der Zierleisten Schlieren (Hologramme) zeigen, die an Verkratzungen erinnern oder den Eindruck einer mangelhaften Lackierung erwecken mögen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zierleisten und die Lackierung des Fahrzeugs für sich genommen mangelfrei sind.
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Eine Beschaffenheit der Kaufsache ist im rechtlichen Sinne vereinbart, wenn der Verkäufer nach dem Inhalt des Kaufvertrags verpflichtet ist, die Sache dem Käufer in einem bestimmten – dem vereinbarten – Zustand zu übergeben und zu übereignen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2013 – 5 O 148/11
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.02.2014 – I-3 U 23/14)
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Es liegt keine Falschlieferung i. S. des § 434 III BGB vor, wenn der Verkäufer eines bereits konkretisierten Kraftfahrzeugs (hier: eines gebrauchten Lkw) vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer anstelle eines bei der Hauptuntersuchung zerstörten Motors einen Austauschmotor einbauen lässt.
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Ein Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Eine Nacherfüllung ist dem Käufer nicht schon deshalb i. S. von §§ 323 II, 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, weil der Verkäufer wegen früher aufgetretener Mängel bereits nacherfüllt hat.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.04.2013 – 4 U 83/11-24
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Heißt es in einem Pkw-Verkaufsprospekt ohne jede Einschränkung, das Fahrzeug könne mittels eines „Smart-Key-Systems“ schlüssellos geöffnet, verschlossen und gestartet werden, muss ein Käufer nicht damit rechnen, dass die Funktion dieses Systems zum Beispiel in der Nähe von Mobilfunkmasten gestört sein kann und er in diesen Fällen auf den Notschlüssel zurückgreifen muss. Es ist nämlich nicht allgemein bekannt, dass sich Fahrzeuge unter ungünstigem Einfluss von Funkwellen nicht mehr elektronisch öffnen, schließen und starten lassen.
OLG München, Urteil vom 10.04.2013 – 20 U 4749/12
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Der Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn das erworbene Fahrzeug zwar einen unbehebbaren Mangel aufweist, dieser die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs und den Fahrtkomfort jedoch nur unwesentlich mindert und sich nicht bei jedem Fahrer in gleicher Weise bemerkbar macht.
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Ob ein Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich und deshalb ein Rücktritt ausgeschlossen ist, hängt davon ab, ob sich der Mangel beheben lässt oder nicht. Bei einem behebbaren Mangel ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Dagegen kommt es bei einem unbehebbaren Mangel oder einem Mangel, dessen Beseitigung hohe Kosten erfordert, auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Gleiches gilt, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt war, zum Beispiel weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2013 – 1 U 38/12-11
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