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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Rücktritt bei sich während der Fahrt selbst verstellendem Fahrersitz

Ein Neuwagen zum Preis von über 50.000 € weist einen Mangel auf, der den Käufer nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen zum Rücktritt berechtigt, wenn sich während der Fahrt der elektrisch einstellbare Fahrersitz immer wieder selbstständig verstellt.

LG Coburg, Urteil vom 25.08.2010 – 13 O 637/08

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Nutzungsersatz für Kapitalnutzung nur auf Grundlage des Nettokaufpreises

  1. Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs kann der Käufer vom Verkäufer Nutzungsersatz für die Kapitalnutzung (Zinsen) nur auf der Grundlage des Nettokaufpreises verlangen, weil der Verkäufer die Mehrwertsteuer alsbald an das Finanzamt abzuführen hat und daraus demgemäß keine Nutzungen ziehen kann.
  2. Wird ein Autokauf wegen eines Mangels des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug eine Zeitlang genutzt hat, mindert sich der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (hier: für das Nachrüsten einer Zentralverriegelung) entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.

OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2010 – I-28 U 22/10

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„Serienfehler“ eines Kfz als Sachmangel – Einfrieren der Türen und Seitenscheiben

  1. Es stellt einen Sachmangel dar, der den Käufer eines neuen VW Golf VI zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen kann, wenn in den Türbereich des Fahrzeugs Wasser eindringt und dies bei Frost dazu führen kann, dass die Türen und Seitenscheiben einfrieren und sich allenfalls schwer öffnen lassen.
  2. Auch fahrzeugtypische Konstruktionsmängel („Serienfehler“) sind Sachmängel, wenn das Fahrzeug durch diese konstruktive Schwäche dem Qualitätsstandard vergleichbarer Fahrzeuge und damit der Markterwartung nicht entspricht. Vergleichsmaßstab ist der herstellerübergreifende Entwicklungsstand aller vergleichbaren Fahrzeuge.

LG Kassel, Urteil vom 04.08.2010 – 6 O 778/10

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Kein Rücktrittsgrund bei falscher Anzahl der Vorbesitzer im Kfz-Kaufvertrag

Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, das Fahrzeug habe einschließlich des Verkäufers drei Vorbesitzer gehabt, während es tatsächlich vier Vorbesitzer hatte, rechtfertigt das keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag.

LG Hannover, Urteil vom 30.07.2010 – 16 O 355/09

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Undichtigkeit eines Pkw-Faltdachs

Treten an verschiedenen Stellen eines Pkw-Faltdachs Undichtigkeiten auf, die auf die Grundkonstruktion des Dachs zurückzuführen sind, so liegen nicht mehrere eigenständige Mängel vor. Vielmehr geht es um die Schließfunktion des Dachs insgesamt, deren Unzulänglichkeit sich in den verschiedenen Undichtigkeiten zeigt.

OLG Hamm, Urteil von 22.07.2010 – I-2 U 242/09

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Keine Haftung des zum Rücktritt berechtigten Käufers für leicht fahrlässig verursachten Schaden

  1. Wer aufgrund eines Sachmangels zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, hat nicht für eine Verschlechterung der zurückzugebenden Sache einzustehen, wenn er diese Verschlechterung leicht fahrlässig noch vor Kenntnis des gesetzlichen Rücktrittsgrunds verursacht hat.
  2. Macht ein Kfz-Händler als Rücktrittsgegner keine näheren Angaben dazu, wie er den Kaufpreis angelegt oder sonst mit ihm Gewinne erzielt hat, kann nach § 287 II ZPO geschätzt werden, dass der Händler entgegen den Regeln ordnungsgemäßen Wirtschaftens aus dem Nettokaufpreis jedenfalls den gesetzlichen Zinssatz von 4 % nicht gezogen hat.
  3. Zur Berechnung des Nutzungswertersatzes bei gebrauchten Kraftfahrzeugen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.06.2010 – 4 W 12/10

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Zahlung der Leasingraten trotz mangelhafter Leasingsache

Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (im Anschluss an BGHZ 97, 135).

BGH, Urteil vom 16.06.2010 – VIII ZR 317/09

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Anforderungen an eine Erfüllungsverweigerung des Schuldners

  1. Eine Fristsetzung nach § 323 I BGB muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten und einen Endtermin für die Erbringung der Leistung angeben. Dem genügt ein Schreiben des Gläubigers, in dem er den Schuldner lediglich auffordert, sich binnen einer bestimmten Frist über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, nicht.
  2. Eine Erfüllungsverweigerung des Schuldners – die nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden darf – muss als sein letztes Wort aufzufassen sein, die Leistung endgültig nicht erbringen zu wollen. Es muss deutlich sein, dass sich der Schuldner über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers klar ist und seine Weigerung ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen zum Ausdruck bringt. Nicht ausreichend sind das Nichteinhalten zugesagter Termine oder Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt.

OLG München, Urteil vom 16.06.2010 – 7 U 4884/09

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Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages wegen Verharmlosung eines Unfallschadens

  1. Verharmlost der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Unfallschaden des Fahrzeugs, indem er „ins Blaue hinein“ unzutreffende Angaben zu diesem Schaden macht, begründet dies zum einen einen Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB, da das Fahrzeug nicht die von den Kaufvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit hat. Zum anderen muss sich der Verkäufer den Vorwurf gefallen lassen, er habe den Käufer hinsichtlich des Unfallschadens arglistig getäuscht.
  2. Tritt der Käufer eines Gebrauchtwagens wegen eines Mangels wirksam vom Kaufvertrag zurück, und bilden der Kaufvertrag und ein zur Finanzierung des Kaufpreises geschlossener Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. von § 358 III 1 und 2 BGB, so kann der Käufer von dem Verkäufer die Rückzahlung der bereits an die Bank entrichteten Darlehensraten sowie die Freistellung von künftig fällig werdenden Raten verlangen. Hinsichtlich vergeblich aufgewendeter Finanzierungskosten hat der Käufer außerdem gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
  3. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.04.2007 – XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35).

LG Frankenthal, Urteil vom 04.06.2010 – 4 O 460/09

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Ersatz des Nutzungsausfallschadens trotz Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Ein auf einen Mangel eines Kraftfahrzeugs gestützter Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag schließt dessen Recht nicht aus, daneben unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens zu verlangen (Bestätigung von Senat, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290).
  2. Der Käufer kann allerdings im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten sein, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder einen längeren Nutzungsausfall durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken.

BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09
(vorangehend: KG, Urteil vom 30.04.2009 – 12 U 241/07; nachfolgend: KG, Urteil vom 11.10.2010 – 12 U 241/07)

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