Der Verkäufer hat zwar keinen Anspruch auf Nutzungsersatz gegen den Käufer, wenn er bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) durch Lieferung einer mangelfreien Sache nacherfüllt. Tritt der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache vom Kaufvertrag zurück, ist ein Anspruch auf Nutzungsersatz indes nicht ausgeschlossen.
LG Mosbach, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 03.02.2009 – 2 O 305/08
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Im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit sind die Parteien eines Kaufvertrags nicht gehindert, eine Vereinbarung zu treffen, die den Verkäufer verpflichtet, den Kaufvertrag durch Rückgewähr aller empfangenen Leistungen Zug um Zug gegen Rückgewähr der an den Käufer erbrachten Leistungen rückgängig zu machen. Eine Einigung über den Umfang der zurückzugewährenden Leistungen ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich der Verkäufer mit einer Rückabwicklung des Vertrags – die dann nach den Regeln der §§ 346 ff. BGB erfolgt – einverstanden erklärt.
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Während bei Fahrzeugen der gehobenen Klasse und bei Dieselfahrzeugen eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von 200.000 km oder mehr angenommen werden kann, ist bei einem Fahrzeug der Mittelklasse eine höhere Laufleistung als 150.000 km nicht zu erwarten.
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Ein Urteil, das eine vom Kläger zu leistende Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern den Beklagten verpflichtet, an den Kläger einen bestimmten Betrag „abzüglich 0,1747 € pro Kilometer“ gemäß Tachostand des zurückzugebenden Fahrzeugs zu zahlen, ist nicht vollstreckungsfähig.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2008 – 6 U 564/08
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§ 439 IV BGB ist unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 17.04.2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433) in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 IV BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05
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Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, aufgrund dessen das Fahrzeug unbrauchbar wird, stellt auch bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen Sachmangel dar. Denn auch der Käufer eines zehn Jahre alten Fahrzeugs darf erwarten, dass das Fahrzeug fahrfähig ist und nicht beim Starten des Motors in Brand gerät.
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Der gewährleistungspflichtige Autoverkäufer ist auch zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens verpflichtet. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB, dem auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegensteht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.11. 2007 – VIII ZR 16/07, ZIP 2008,319).
OLG Celle, Urteil vom 16.04.2008 – 7 U 224/07
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Ein atypisches – hier durch Schwingungen des Motors entstehendes, „schabendes“ Geräusch, das den Fahrtkomfort nicht beeinträchtigt und auch nicht besonders störend ist, kann den Käufer eines Neuwagens schon deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen, weil es den nicht auszuräumenden Verdacht eines erhöhten Verschleißes begründet. Denn Ein Rücktrittsrecht des Käufers ist zu bejahen, wenn der nicht auszuräumende Verdacht eines erheblichen Mangels besteht.
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Lässt sich ein bei einem Neuwagen auftretendes atypisches Geräusch, das einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründet, nur – hier: durch einen Austausch des Getriebes – mit einem Kostenaufwand in Höhe von fast neun Prozent des Kaufpreises beseitigen, ist der Mangel nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB.
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Während vom Verkäufer unternommener Nachbesserungsversuche ist die Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt.
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Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Golf V 1.6 FSI beträgt 300.000 km.
LG Leipzig, Urteil vom 01.06.2007 – 10 O 551/06
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- Die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer bei einer – hier nach Bereicherungsrecht vorzunehmenden – Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, darf im Urteilstenor nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird („Karlsruher Formel“).
- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er die Frage des Käufers nach der Unfallfreiheit des Fahrzeugs ohne tatsächliche Anhaltspunkte und damit „ins Blaue hinein“ falsch beantwortet, anstatt deutlich zu machen, dass sein Kenntnisstand begrenzt ist.
- Zum Ersatz von Aufwendungen in Gestalt gewöhnlicher Erhaltungskosten bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags.
KG, Urteil vom 18.12.2006 – 2 U 13/06
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 3 O 52/05
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- Der Käufer eines modernen Gebrauchtfahrzeugs darf i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug so konstruiert ist, dass es auf ebener Fahrbahn ohne Lenkeingriffe geradeaus fährt.
- Ein – hier gebrauchtes – Kraftfahrzeug ist auch dann mangelhaft i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es an einem Konstruktions- oder Fabrikationsfehler leidet, der der gesamten Serie anhaftet. Denn welche Beschaffenheit bei einem Kraftfahrzeug „üblich“ i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist, ist gegebenenfalls durch einen am Stand der Technik orientierten – herstellerübergreifenden – Vergleich mit allen vergleichbaren Fahrzeugen zu ermitteln. Es ist also der Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie und nicht bloß derjenige des konkreten Fahrzeugherstellers in den Blick zu nehmen.
LG Frankfurt a. M., Urteil 19.07.2006 – 2‑02 O 470/05
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Bei der Regel des § 440 Satz 2 BGB handelt es sich nur nur um eine „Faustformel“, die nicht schematisch anzuwenden ist. Deshalb sind bei funktionellen Mängeln, die sich nur schwer lokalisieren lassen und deren Ursache schwer zu finden ist, auch mehr als zwei Nachbesserungsversuche zumutbar.
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Im Falle eines Rücktritts ist der Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs anhand der gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Bruttokaufpreises zu berechnen. Die Gebrauchsvorteile sind zu kürzen, wenn die Gebrauchstauglichkeit oder der Fahrkomfort des Fahrzeugs maßgeblich eingeschränkt wird.
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Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es sachgerecht, als Nutzungsersatz regelmäßig 0,67 % des Bruttokaufpreises je 1.000 gefahrene Kilometer anzusetzen und davon nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abzuweichen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2006 – I-22 U 149/05
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Die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer bei der – hier: nach Bereicherungsrecht vorzunehmenden – Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, ist bis zur Rückgewähr des Fahrzeugs bzw., wenn der Verkäufer mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug ist, bis zur Zwangsvollstreckung aus dem vom Käufer erstrittenen Zug-um-Zug-Titel zu berechnen. Dem muss das Gericht bei der Tenorierung, wenn also die Höhe der Nutzungsentschädigung noch nicht feststeht, dadurch Rechnung tragen, dass es die Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern lediglich ihre Berechnung vorgibt.
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Bei einer – hier wegen der Bagatellisierung eines erheblichen Unfallschadens erfolgten – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist es Sache des Anfechtungsgegners (hier: des Kfz-Verkäufers) darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Anfechtende (hier: der Kfz-Käufer) bereits länger als ein Jahr vor Zugang seiner Anfechtungserklärung Kenntnis von der arglistigen Täuschung hatte.
LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 3 O 52/05
(nachfolgend: KG, Urteil vom 18.12.2006 – 2 U 13/06)
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der die Anzahl der Vorbesitzer des Fahrzeugs unter ausdrücklichem Verweis auf den Fahrzeugbrief („lt. Fahrzeugbrief“) angibt, muss sich, wenn seine Angabe falsch ist, den Vorwurf der Arglist auch dann gefallen lassen, wenn er den Fahrzeugbrief gar nicht eingesehen hat. Denn ein Verkäufer handelt schon dann arglistig, wenn er zu einem Gesichtspunkt, der erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Käufer hat, „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht.
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Zwar ist die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, nach der Formel \(\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Restlaufleistung}}}\) zu berechnen. Abzustellen ist also nicht auf die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs, sondern davon sind die Kilometer abzuziehen, die das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer bereits zurückgelegt hatte. Eine bei der Übergabe für einen Gebrauchtwagen ungewöhnlich geringe Laufleistung von nur 3.850 km darf aber vernachlässigt und die Nutzungsentschädigung wie bei einem Neuwagen berechnet werden.
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Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines (neuen) Kleinwagens beträgt 150.000 km.
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Es ist zur Vermeidung von Problemen bei der Zwangsvollstreckung zulässig und allein sinnvoll, dass die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), in der Klageschrift und im Urteil nicht exakt beziffert, sondern lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, NJW 2003, 1950, 1951 – „Karlsruher Formel“).
LG Köln, Urteil vom 26.07.2005 – 28 O 70/05
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