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Die Vermutungsregel des § 476 BGB findet grundsätzlich auch beim Kauf gebrauchter Sachen Anwendung, wenngleich die Vermutung wegen „der Art des Mangels“ vielfach nicht eingreifen wird.
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Da § 476 BGB eine gesetzliche Vermutung aufstellt, reicht es nicht aus, dass der Verkäufer diese erschüttert. Er muss vielmehr nach § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils erbringen.
OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 30/04
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Einem Kfz-Käufer können (weitere) Nacherfüllungsversuche i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar sein, wenn sein Vertrauen in das Fahrzeug aufgrund einer Vielzahl immer neuer Mängel erschüttert ist und eine Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann.
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Mehrere eher geringfügige Mängel, die einzeln betrachtet einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen (vgl. § 323 V 2 BGB), können in ihrer Gesamtheit ein Rücktrittsrecht begründen.
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Ein Kfz-Käufer verwirkt sein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht dadurch, dass er das Fahrzeug nach Erklärung des Rücktritts weiter nutzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeugs im Interesse des Verkäufers liegt, der auf diese Weise einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in erheblicher Höhe erlangen kann.
LG Zweibrücken, Urteil vom 02.08.2004 – 1 O 274/03
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Auch bei einem Stückkauf ist eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung möglich, wenn das Leistungsinteresse des Käufers durch die ersatzweise Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen zufriedengestellt werden kann (im Anschluss an LG Ellwangen, Urt. v. 13.12.2002 – 3 O 219/02, NJW 2003, 517).
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Die Einrede, dass eine Nacherfüllung – hier: durch Ersatzlieferung – nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei und er sie deshalb verweigern dürfe (§ 439 III 1 BGB), muss der Verkäufer nicht unverzüglich erheben.
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Wann eine Nacherfüllung (hier: durch Ersatzlieferung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, sodass der Verkäufer sie verweigern darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei trägt der Verkäufer für sämtliche Tatsachen, die bei der nach § 439 III BGB anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen sind, die Darlegungs- und Beweislast.
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Die Kosten für die Ersatzlieferung eines Neuwagens sind nicht identisch mit dem Listenpreis oder Beschaffungskosten für das ersatzweise zu liefernde Fahrzeug. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer das mangelhafte Fahrzeug zurückerhält, sich dessen Wert aber möglicherweise vermindert hat (Haltereintragung, Benutzung im Straßenverkehr).
LG Münster, Urteil vom 07.01.2004 – 2 O 603/02
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- Der Umstand, dass bei einem Gebrauchtwagen bei einer Laufleistung von 112.400 km der Zahnriemen reißt, rechtfertigt auch mit Blick auf § 476 BGB nicht die Vermutung, dass der Zahnriemen schon bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) schadhaft gewesen sei. Diese Vermutung ist vielmehr mit der Art der Sache unvereinbar (§ 476 letzter Halbsatz BGB), weil jeder Gebrauchtwagen eine Vielzahl von Teilen aufweist, die mehr oder weniger verschlissen sind.
- Ein Kfz-Verkäufer, der das Fehlen eines – gemäß § 281 I 1, § 323 I BGB grundsätzlich erforderlichen – Nachbesserungsverlangens rügt, verstößt damit auch dann nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er über keine eigene Werkstatt verfügt. Denn wie der Verkäufer eine Nachbesserung des Fahrzeugs bewerkstelligt, ist seine Sache.
AG Aachen, Urteil vom 10.12.2003 – 14 C 161/03
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Ein Rücktrittsrecht des Käufers besteht grundsätzlich nur, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Was angemessen ist, hängt von der Art des Sachmangels ab. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine unangemessen kurze Frist, so verliert er dadurch sein Rücktrittsrecht noch nicht. Er muss aber eine angemessene Zeit abwarten, bevor er zurücktritt; ein verfrühter Rücktritt ist unwirksam.
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Ein Fahrzeug kann nur als „Montagsauto“ eingestuft werden, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass ihm eine Fehlergeneigtheit innewohnt, aufgrund derer das Fahrzeug als insgesamt mangelbehaftet und nicht nachbesserungsfähig zu gelten hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2003 – I-3 U 4/03
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Dem Verkäufer eines Pkw mit Tageszulassung, dem vertragswidrig ein Antiblockiersystem und Airbags fehlen, ist die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien, mit ABS und Airbags ausgestatteten Fahrzeugs nicht schon dann i. S. des § 275 I BGB unmöglich, wenn er ein solches Fahrzeug nicht (mehr) in seinem Bestand hat.
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Ob eine Nacherfüllung (hier: durch Ersatzlieferung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, kann nicht beurteilt werden, indem die Kosten, die für die Nacherfüllung aufzuwenden sind, ins Verhältnis zum Kaufpreis gesetzt werden. Abzustellen ist vielmehr auf die Relation zwischen den Kosten für die Nacherfüllung und dem Wert einer mangelfreien Kaufsache.
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Bei der Prüfung, ob eine Nacherfüllung (hier: durch Ersatzlieferung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, hat der Kaufpreis außer Betracht zu bleiben. Insbesondere wird bei einem für den Verkäufer wegen eines günstigen Kaufpreises „schlechten“ Geschäft die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten nicht eher erreicht, als dies bei einem höheren, dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand entsprechenden Kaufpreis der Fall wäre.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.02.2003 – 8 W 83/02
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Auch bei einem Stückkauf (hier: dem Kauf eines konkreten Neuwagens) ist eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung grundsätzlich möglich, falls die ersatzweise gelieferte Sache dem mangelhaften Kaufgegenstand wirtschaftlich entspricht und das Leistungsinteresse des Käufers zufriedenstellt.
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Liegen – was der Verkäufer darzulegen und zu beweisen hat – die Kosten für eine Nachlieferung 20 % über den Kosten, die für eine völlige Mangelbeseitigung durch Nachbesserung aufzuwenden sind („interner Kostenvergleich“), so darf der Verkäufer die Ersatzlieferung gemäß § 439 III BGB verweigern, weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
LG Ellwangen, Urteil vom 13.12.2002 – 3 O 219/02
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Zur Frage, wann die Verjährung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche durch Nachbesserungsarbeiten, die der Verkäufer auf Verlangen des Käufers an der als mangelhaft beanstandeten Sache vornimmt, entsprechend § 639 II BGB gehemmt und wann sie nach § 208 BGB unterbrochen wird.
BGH, Urteil vom 02.06.1999 – VIII ZR 322/98
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