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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Nacherfüllung

Nachbesserung eines nicht fabrikneuen Neuwagens

Ein Neuwagenkäufer, der vom Verkäufer ausdrücklich die Beseitigung vorhandener Mängel verlangt, verhält sich treuwidrig, wenn er anschließend geltend macht, die umfangreichen Nachbesserungsarbeiten hätten die Fabrikneuheit des Fahrzeugs beseitigt.

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011 – I-2 U 68/11
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11)

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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung – Erfüllungsverweigerung bei Verjährungseinrede

  1. Ob dem Käufer eine Nacherfüllung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus Sicht des Käufers zu bestimmen; eine Interessenabwägung findet – anders als bei § 323 II Nr. 3 BGB – nicht statt.
  2. Eine Nacherfüllung ist dem Käufer nicht schon dann unzumutbar i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheitszusage (vgl. § 434 I 1 BGB) nicht einhält. Es bedarf vielmehr des Hinzutretens qualifizierter Umstände, wie sie zum Beispiel bei einer bewusst wahrheitswidrigen Beschaffenheitszusage, die die Schwelle zur arglistigen Täuschung überschreitet, gegeben sein können.
  3. Eine – das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende – Erfüllungsverweigerung muss nicht zwingend durch ein vorprozessuales Verhalten begründet sein, sondern kann auch aus einem Prozessverhalten resultieren. Auch in diesem Fall ist erforderlich, dass in dem Verhalten eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Schuldner bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt. Dies folgt nicht bereits aus einem Antrag auf Klageabweisung oder dem Bestreiten von Mängeln, wohl aber aus der ausdrücklichen und wiederholten Erhebung einer Verjährungseinrede.
  4. Bei einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse („Kompaktklasse“) beträgt die zu erwartende Gesamtlaufleistung 200.000 km.

LG Bonn, Urteil vom 21.10.2011 – 10 O 330/10

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Wahlrecht des Käufers bei Fehlschlagen der Nacherfüllung

  1. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll, steht dem Käufer zu (§ 439 I BGB). Dieser kann eine einmal getroffene Wahl grundsätzlich nur so lange ändern, wie der Verkäufer noch nicht mit der Nacherfüllung begonnen hat. Etwas anderes gilt aber, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung misslingt. In diesem Fall ist der Käufer in seiner Wahl wieder frei und kann auf die andere Art der Nacherfüllung übergehen.
  2. Der Verkäufer eines Neuwagens mit einem erheblich überhöhten Ölverbrauch kann die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs grundsätzlich nicht mit dem Argument verweigern, dass eine Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (§ 439 III BGB).

LG Hagen, Urteil vom 29.07.2011 – 2 O 50/10

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Zurückbehaltungsrecht bei Anspruch auf Nacherfüllung

Der Käufer, der wegen eines Mangels einen Anspruch auf Nacherfüllung hat, kann sich gegenüber dem Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung grundsätzlich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Das gilt aber nicht, wenn der Käufer eine Nacherfüllung dadurch verhindert, dass er eine erforderliche Mitwirkungshandlung (hier: eine Terminvereinbarung) nicht vornimmt.

AG München, Urteil vom 26.07.2011 – 274 C 7664/11

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Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs bei Verkauf eines Kfz durch eine GmbH

  1. Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.12.2008 – XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126).
  2. Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines – unwirksamen – formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (Aufgabe von Senat, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31).

BGH, Urteil vom 13.07.2011 – VIII ZR 215/10

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Kein automatischer Neubeginn der Verjährung nach Nachbesserungsversuch

Ein Nachbesserungsversuch des Verkäufers führt nur dann dazu, dass bezüglich des Mangels, dem der Nachbesserungsversuch galt, die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers erneut beginnt, wenn der Verkäufer zugleich seine Nachbesserungspflicht i. S. des § 212 I Nr. 1 BGB anerkennt.

LG München I, Urteil vom 10.06.2011 – 12 O 3387/11

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Mangel eines Gebrauchtwagens wegen unsachgemäßer Reparatur

  1. Eine Aufforderung zur Nacherfüllung muss bestimmt und eindeutig sein und den Schuldner in die Lage versetzen, die Berechtigung des Nacherfüllungsverlangens nachzuvollziehen. Der Gläubiger muss aber nicht alle Leistungsdefizite im Einzelnen aufführen. Hierzu ist er mangels eigener Sachkunde häufig nicht in der Lage.
  2. Ein Gebrauchtwagen ist mangelhaft, wenn der Kaufvertrag einen „behobenen“ Frontschaden ausweist, eine Überprüfung des Fahrzeugs aber ergibt, dass Beschädigungsrückstände und Spuren nur unvollständiger bzw. unsachgemäßer Reparaturen vorhanden sind.

AG Schwarzenbek, Urteil vom 21.04.2011 – 2 C 667/10
(nachfolgend: LG Lübeck, Urteil vom 22.03.2012 – 14 S 107/11)

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Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 I BGB.
  2. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.

BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10
(vorangehend: OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2010 – 8 U 812/09)

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Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht ist grundsätzlich der Wohn- bzw. Firmensitz des Verkäufers. Etwas anderes kann sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Verkehrssitte, ergeben.
  2. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Mangelbeseitigung, obgleich nach seinem Dafürhalten bereits zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind, muss er sich an dieser Fristsetzung festhalten lassen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.2011 – 1 U 547/09 – 145

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Rücktritt bei Unzumutbarkeit eines zweiten Nachbesserungsversuchs

Der Käufer ist schon nach einem ersten Nachbesserungsversuch zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn es ihm unzumutbar ist, dem Verkäufer einen zweiten Nachbesserungsversuch zu ermöglichen. Das kann der Fall sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen sind oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war.

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 – I-28 U 131/10

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