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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Mon­tags­au­to

Rück­tritts­recht des Käu­fers bei ei­nem „Mon­tags-“ oder „Zi­tro­nen­au­to“

  1. Bei ei­nem „Mon­tags-“ oder „Zi­tro­nen­au­to“ – ei­nem Fahr­zeug, bei dem im­mer wie­der neue Män­gel auf­tre­ten oder sich be­reits be­ho­ben ge­glaub­te Feh­ler wie­der be­merk­bar ma­chen – be­steht der Man­gel in der Man­gel­an­fäl­lig­keit des Neu­fahr­zeugs. Zu be­rück­sich­ti­gen sind des­halb so­wohl die Feh­ler­häu­fig­keit als auch der Zeit­raum, in dem die Feh­ler auf­tre­ten.
  2. Bei ei­nem Wohn­wa­gen sind die Nut­zungs­vor­tei­le an­ders als bei ei­nem Pkw zu be­rech­nen, weil ein Wohn­wa­gen nicht für den täg­li­chen Ver­kehr be­nutzt wird, son­dern um dar­in zu woh­nen. Des­halb ist aus­ge­hend von der für den je­wei­li­gen Wohn­wa­gen an­zu­neh­men­den Le­bens­dau­er ei­ne Be­wer­tung pro ra­ta tem­po­ris vor­zu­neh­men.

OLG Ros­tock, Be­schluss vom 08.04.2008 – 1 U 65/08

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Un­zu­mut­bar­keit der Nach­er­fül­lung bei Viel­zahl von Män­geln

  1. Ei­nem Kfz-Käu­fer kön­nen (wei­te­re) Nach­er­fül­lungs­ver­su­che i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB un­zu­mut­bar sein, wenn sein Ver­trau­en in das Fahr­zeug auf­grund ei­ner Viel­zahl im­mer neu­er Män­gel er­schüt­tert ist und ei­ne Feh­ler­an­fäl­lig­keit des Fahr­zeugs für die Zu­kunft nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann.
  2. Meh­re­re eher ge­ring­fü­gi­ge Män­gel, die ein­zeln be­trach­tet ei­nen Rück­tritt vom Kauf­ver­trag nicht recht­fer­ti­gen (vgl. § 323 V 2 BGB), kön­nen in ih­rer Ge­samt­heit ein Rück­tritts­recht be­grün­den.
  3. Ein Kfz-Käu­fer ver­wirkt sein Recht zum Rück­tritt vom Kauf­ver­trag nicht da­durch, dass er das Fahr­zeug nach Er­klä­rung des Rück­tritts wei­ter nutzt. Viel­mehr ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Wei­ter­be­nut­zung des Fahr­zeugs im In­ter­es­se des Ver­käu­fers liegt, der auf die­se Wei­se ei­nen An­spruch auf ei­ne Nut­zungs­ent­schä­di­gung in er­heb­li­cher Hö­he er­lan­gen kann.

LG Zwei­brü­cken, Ur­teil vom 02.08.2004 – 1 O 274/03

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Vor­aus­set­zun­gen für den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag – Frist zur Nach­er­fül­lung

  1. Ein Rück­tritts­recht des Käu­fers be­steht grund­sätz­lich nur, wenn der Käu­fer dem Ver­käu­fer er­folg­los ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist zur Nach­er­fül­lung ge­setzt hat. Was an­ge­mes­sen ist, hängt von der Art des Sach­man­gels ab. Setzt der Käu­fer dem Ver­käu­fer ei­ne un­an­ge­mes­sen kur­ze Frist, so ver­liert er da­durch sein Rück­tritts­recht noch nicht. Er muss aber ei­ne an­ge­mes­se­ne Zeit ab­war­ten, be­vor er zu­rück­tritt; ein ver­früh­ter Rück­tritt ist un­wirk­sam.
  2. Ein Fahr­zeug kann nur als „Mon­tags­au­to“ ein­ge­stuft wer­den, wenn hin­rei­chen­der An­lass zu der An­nah­me be­steht, dass ihm ei­ne Feh­l­er­ge­neigt­heit in­ne­wohnt, auf­grund de­rer das Fahr­zeug als ins­ge­samt man­gel­be­haf­tet und nicht nach­bes­se­rungs­fä­hig zu gel­ten hat.

OLG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 30.07.2003 – I-3 U 4/03

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