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Bei einem „Montags-“ oder „Zitronenauto“ – einem Fahrzeug, bei dem immer wieder neue Mängel auftreten oder sich bereits behoben geglaubte Fehler wieder bemerkbar machen – besteht der Mangel in der Mangelanfälligkeit des Neufahrzeugs. Zu berücksichtigen sind deshalb sowohl die Fehlerhäufigkeit als auch der Zeitraum, in dem die Fehler auftreten.
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Bei einem Wohnwagen sind die Nutzungsvorteile anders als bei einem Pkw zu berechnen, weil ein Wohnwagen nicht für den täglichen Verkehr benutzt wird, sondern um darin zu wohnen. Deshalb ist ausgehend von der für den jeweiligen Wohnwagen anzunehmenden Lebensdauer eine Bewertung pro rata temporis vorzunehmen.
OLG Rostock, Beschluss vom 08.04.2008 – 1 U 65/08
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Einem Kfz-Käufer können (weitere) Nacherfüllungsversuche i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar sein, wenn sein Vertrauen in das Fahrzeug aufgrund einer Vielzahl immer neuer Mängel erschüttert ist und eine Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann.
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Mehrere eher geringfügige Mängel, die einzeln betrachtet einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen (vgl. § 323 V 2 BGB), können in ihrer Gesamtheit ein Rücktrittsrecht begründen.
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Ein Kfz-Käufer verwirkt sein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht dadurch, dass er das Fahrzeug nach Erklärung des Rücktritts weiter nutzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeugs im Interesse des Verkäufers liegt, der auf diese Weise einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in erheblicher Höhe erlangen kann.
LG Zweibrücken, Urteil vom 02.08.2004 – 1 O 274/03
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Ein Rücktrittsrecht des Käufers besteht grundsätzlich nur, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Was angemessen ist, hängt von der Art des Sachmangels ab. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine unangemessen kurze Frist, so verliert er dadurch sein Rücktrittsrecht noch nicht. Er muss aber eine angemessene Zeit abwarten, bevor er zurücktritt; ein verfrühter Rücktritt ist unwirksam.
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Ein Fahrzeug kann nur als „Montagsauto“ eingestuft werden, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass ihm eine Fehlergeneigtheit innewohnt, aufgrund derer das Fahrzeug als insgesamt mangelbehaftet und nicht nachbesserungsfähig zu gelten hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2003 – I-3 U 4/03
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