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Tag: Farbabweichung

Geringe Farbabweichung bei Neuwagen als Sachmangel (R)

  1. Ein Neuwagen, der in der Farbe „Track-Grau Metallic“ bestellt wurde, aber in der Farbe „Pirineos Grau“ geliefert wird, ist mangelhaft (§ 434 I 1 BGB), obwohl es sich bei „Pirineos Grau“ ebenfalls um eine graue Metallicfarbe handelt. Die Beschaffenheitsvereinbarung, die die Parteien des Kaufertrages getroffen haben, erschöpft sich nämlich nicht in der Grundfarbe „Grau“ bzw. „Grau Metallic“, sondern umfasst auch die Nuancen, die gerade der Farbton „Track-Grau“ beinhaltet.
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Neuwagenhändlers, wonach eine „Abweichung im Farbton sowie Änderung des Lieferumfangs … während der Lieferzeit vorbehalten“ bleiben, „sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind“, ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

LG Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014 – 1 S 66/14

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Geringe Farbabweichung bei Neuwagen als Sachmangel

  1. Ein Neuwagen, der in der Farbe „Track-Grau Metallic“ bestellt wurde, aber in der Farbe „Pirineos Grau“ geliefert wird, ist mangelhaft (§ 434 I 1 BGB), obwohl es sich bei „Pirineos Grau“ ebenfalls um eine graue Metallicfarbe handelt. Denn die Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien erschöpft sich nicht in der Grundfarbe „Grau“ bzw. „Grau Metallic“, sondern umfasst auch die Nuancen, die gerade der Farbton „Track-Grau“ beinhaltet.
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Neuwagenhändlers, wonach eine „Abweichung im Farbton sowie Änderung des Lieferumfangs … während der Lieferzeit vorbehalten“ bleiben, „sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind“, ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

AG Weißenburg i. Bay., Urteil vom 12.12.2013 – 2 C 818/12
(nachfolgend: LG Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014 – 1 S 66/14)

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Erheblicher Sachmangel bei Lieferung eines Kfz in einer anderen als der bestellten Farbe

  1. Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.
  2. Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen über den Inhalt eines Telefonats, das er ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.02.2003 – XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727, und Urt. v. 12.01.2005 – XII ZR 227/03, BGHZ 162, 1).

BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 70/07

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Farbabweichung als Sachmangel eines Neufahrzeugs

Ein Fahrzeug ist sachmangelhaft, wenn es laut Kaufvertrag carbonschwarz sein soll, tatsächlich aber in einem Schwarzton mit erheblicher Blau­stichigkeit lackiert ist.

LG Aachen, Urteil vom 26.04.2005 – 12 O 493/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2005 – 20 U 88/05)

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