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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beschaffenheitsvereinbarung

Abgrenzung zwischen neuen und gebrauchten Sachen – Verjährung

  1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.
  2. Sachen, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit „gebraucht“ verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.
  3. Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 I 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der – bestehende oder hypothetische – Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an.

BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06

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Umfang einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf

Vereinbaren die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags ausdrücklich, dass der Verkäufer ein „Schütteln im Leerlauf“ beseitigt, bevor er das Fahrzeug dem Käufer übergibt, so liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB selbst dann vor, wenn das „Schütteln“ auch bei vergleichbaren Fahrzeugen auftritt und deshalb (möglicherweise) kein Mangel im Rechtssinne ist.

OLG München, Urteil vom 06.09.2006 – 20 U 1860/06

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Angaben des Kfz-Verkäufers zur Ausstattung eines Fahrzeugs – Katalysator

  1. Preist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug im Internet – hier: im Rahmen einer eBay-Auktion – als mit einem (Abgas-)Katalysator ausgestattet an, so führt dies auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn in einem später errichteten schriftlichen Kaufvertrag von einem Katalysator keine Rede mehr ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer die Angabe, das zum Kauf angebotene Fahrzeug verfüge über einen Katalysator, vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages klar und erkennbar berichtigt.
  2. Ein Kfz-Verkäufer, der für möglich hält, dass ein zum Kauf angebotenes Fahrzeug nicht über einen Katalysator verfügt, handelt arglistig, wenn er seine Zweifel hintanstellt und erklärt, das Fahrzeug sei mit einem Katalysator ausgestattet.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2006 – 5 U 161/05

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Zusage eines bestimmten Erhaltungszustands eines Gebrauchtwagens durch Angabe der Laufleistung

  1. Wenn ein Kfz-Händler die Gesamtlaufleistung eines von ihm angebotenen Gebrauchtwagens angibt, erstreckt sich diese Erklärung nicht ausschließlich auf die zurückgelegte Fahrstrecke. Zugesagt wird auch ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeugs und insbesondere des Motors. Es wird nämlich zugleich erklärt, dass der Verschleißgrad der mitgeteilten Gesamtlaufleistung entspreche, der Motor also nicht wesentlich stärker verschlissen sei, als es die angegebene Laufleistung erwarten lasse.
  2. Normale Verschleißerscheinungen und normale Gebrauchsspuren stellen bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug in der Regel keinen Sachmangel dar.
  3. § 476 BGB setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die einen Sachmangel erst begründenden Tatsachen muss der Käufer auch als Verbraucher voll beweisen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2006 – I-1 U 132/05

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Falsches Baujahr eines Gebrauchtwagens als geringfügiger Sachmangel

  1. Das Baujahr eines Gebrauchtwagens kann – ebenso wie das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs – Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein.
  2. Ein nach Oktober hergestellter Pkw bekommt nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise aufgrund verschiedener Umstände, die in den typischen Produktionszyklen und Vertriebswegen der Kraftfahrzeughersteller und des Handels begründet sind, das folgende Kalenderjahr als Baujahr zugewiesen. Deshalb leidet ein Fahrzeug, das gemäß einer Beschaffenheitsvereinbarung dem Baujahr 2003 entstammen soll, tatsächlich aber schon im Dezember 2002 hergestellt wurde, nicht an einem Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB.
  3. Wurde ein Gebrauchtwagen drei Monate früher hergestellt als von den Parteien eines Kaufvertrags i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart (hier: Herstellung im Dezember 2002 statt im Februar 2003), so liegt darin jedenfalls dann kein Mangel, wenn sich dadurch das Baujahr des Fahrzeugs nicht ändert und im vereinbarten Herstellungsmonat noch kein Nachfolgemodell auf dem Markt war. Ob ein Mangel vorliegt, wenn ein Pkw drei Monate früher hergestellt wurde als vereinbart und diese Abweichung dazu führt, dass das Fahrzeug nicht dem vereinbarten Baujahr entstammt, bleibt ausdrücklich offen.

OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 – 14 U 85/04
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2004 – 322 O 54/04)

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Erwerb eines „scheckheftgepflegten“ Fahrzeugs

  1. Bei Gebrauchtfahrzeugen sind übliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen kein Sachmangel. Nur Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen deutlich über das übliche Maß hinaus können die Annahme eines Sachmangels begründen.
  2. Wer ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug erwirbt, kann erwarten, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft („Scheckheft“) dokumentiert worden sind. Es genügt, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind. Eine lückenlose Kette wird mit dem Hinweis „scheckheftgepflegt“ ebenso wenig versprochen wie das Fehlen technischer Mängel. Das gilt selbst dann, wenn die letzte Inspektion nur kurze Zeit bzw. wenige Kilometer zurückliegt.

LG Wuppertal, Urteil vom 23.05.2005 – 17 O 394/04

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Modelljahr als vereinbarte Beschaffenheit eines Kfz

Nehmen die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags das Modelljahr des Fahrzeugs in den Vertrag auf, so ist der Zeitraum der Herstellung des Fahrzeugs genau konkretisiert und beschreibt eine exakte Beschaffenheit des Kaufgegenstands. Stammt das Fahrzeug tatsächlich nicht aus dem vertraglich vereinbarten Modelljahr, liegt ein nicht unerheblicher Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2005 – 8 U 2366/04

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„Abgelesener km-Stand“ als Beschaffenheitsvereinbarung

Darauf, ob die im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltene Angabe „abgelesener km-Stand ca. …“ eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB ist, kommt es nicht an, wenn der Käufer aufgrund der gesamten Umstände erwarten darf, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht wesentlich höher ist, als der Kilometerzähler anzeigt. In diesem Fall liegt nämlich jedenfalls ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor, wenn die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs von der im Kilometerzähler ausgewiesenen nach oben abweicht.

BGH, Urteil vom 16.03.2005 – VIII ZR 130/04

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Zur Auslegung der Angabe „unfallfrei“ im Kfz-Kaufvertrag

  1. Ein Fahrzeug ist unfallfrei, wenn es keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler stehen einer Unfallfreiheit nicht entgegen.
  2. Auch wenn das Wort „Garantie“ oder das Wort „Zusicherung“ nicht verwendet wird, kann eine Beschaffenheitsgarantie vorliegen, wenn ein Kfz-Händler gegenüber einem Privatkunden die Beschaffenheit eines Fahrzeugs näher bestimmt und es sich dabei um eine Beschaffenheit handelt, die – wie die Unfallfreiheit des Fahrzeugs – für den Kunden nach der Verkehrsauffassung und für den Händler erkennbar von großer Bedeutung ist. Erst recht ist in diesem Fall von einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB auszugehen.

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2005 – 8 O 614/04

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Keine Fabrikneuheit eines Neuwagens bei Vergrößerung des Tankvolumens (R)

Ein als Neuwagen verkauftes Kraftfahrzeug ist entgegen der darin liegenden konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) nicht fabrikneu und deshalb mangelhaft, wenn das betreffende Fahrzeugmodell bei Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr unverändert weitergebaut wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 m. w. Nachw.). „Unverändert“ bedeutet, dass das Modell des Fahrzeugs keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018). Daran fehlt es, wenn – und sei es auch nur im Rahmen einer „Modellpflege“ – das Tankvolumen erheblich vergrößert wird.

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2005 – 22 U 180/04
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 12.10.2004 – 27 O 78/04)

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