Tag: Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens pauschal 15 % des Kaufpreises zu zahlen hat, ist wirksam. Insbesondere ist klar, dass mit „Kaufpreis“ nach dem Empfängerhorizont des Kunden nur der vertraglich vereinbarte Bruttokaufpreis gemeint sein kann.
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens pauschal Schadensersatz in Höhe von 15 % des (Brutto-)Kaufpreises zu leisten hat, muss dem Käufer deutlich machen, dass er die Möglichkeit hat nachzuweisen, dass dem Händler gar kein Schaden entstanden ist (vgl. § 309 Nr. 5 lit. b BGB). Hierfür genügt der Hinweis, dass der Schadensersatz niedriger anzusetzen ist, „wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist“. Denn es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen, zugleich die Möglichkeit eröffnet nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.
LG Saarbrücken, Urteil vom 26.04.2011 – 2 S 28/10
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – VIII ZR 165/11)
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Eine vorformulierte Klausel in einem Leasingvertrag, die dem Leasingnehmer die Möglichkeit nimmt, Schäden an dem Leasingfahrzeug, die bei dessen Rückgabe an den Leasinggeber festgestellt werden, selbst zu beseitigen oder von einem Dritten beseitigen zu lassen, ist unwirksam.
AG Blomberg, Urteil vom 20.04.2011 – 4 C 324/10
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Händler von seiner Leistungspflicht frei wird und von einem Kaufvertrag zurücktreten darf, wenn er selbst nicht beliefert wird, obwohl er „bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben“ hat (Selbstbelieferungsvorbehalt), ist grundsätzlich wirksam.
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Ein Selbstbelieferungsvorbehalt soll den Verkäufer im Wesentlichen nur vor der Haftung für unverschuldete Unmöglichkeit bei Gattungsware schützen. Der Vorbehalt ist deshalb so zu verstehen, dass er nur dann zur Befreiung des Verkäufers von der Lieferpflicht führt, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit seinem Vorlieferanten geschlossen hat. Er ist auf zukünftige, noch ganz ungewisse Gefahren unter Ausschluss der regelmäßigen und vorhersehbaren Ereignisse beschränkt und befreit nur von einer Haftung, wenn sich der Verkäufer die Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht zu besorgen vermag.
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2011 – 3 U 136/10
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Ein Kfz-Verkäufer, der ein Kaufvertragsformular auf dem Internet herunterlädt, ausfüllt und dem Käufer vorlegt, „stellt“ dem Käufer für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen. Ein in dem Formular vorgesehener Gewährleistungsausschluss muss sich deshalb auch an § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB messen lassen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Käufer in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.
OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011 – I-2 U 143/10
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Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen erfolgsabhängiges Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverhältnis regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen.
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Zur Frage der Unwirksamkeit der in einen solchen Vertrag aufgenommenen Klausel über eine „Werbemittel- und Platzmietpauschale“ nach § 307 I und II BGB.
BGH, Urteil vom 13.01.2011 – III ZR 78/10
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Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung bindet, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam.
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Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010 – 1 U 111/10-29
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Der Käufer eines Neuwagens (Audi RS4 Avant 4,2 quattro) ist nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn das Fahrzeug nicht die vertraglich vereinbarte Motorleistung von 309 kW/420 PS, sondern allenfalls eine Leistung von 283,9 kW/386 PS erreicht.
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Eine Nachbesserung gilt nicht erst dann als fehlgeschlagen i. S. von § 440 Satz 2 BGB, wenn der Verkäufer zuvor vergeblich umfangreiche Aktivitäten entfaltet hat. Ein erfolgloser Nachbesserungsversuch liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Verkäufer praktisch nichts unternimmt, bevor er den Kaufgegenstand mit dem Mangel wieder an den Käufer zurückgibt. Nur dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, die zuvörderst dem Schutz des Käufers dient.
LG Wuppertal, Urteil vom 16.11.2010 – 16 O 134/08
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Grundsätzlich ist ein Käufer, der keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Kaufsache mangelhaft sein könnte, weder zu einer Untersuchung noch zur Beiziehung eines Sachverständigen verpflichtet. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB liegt erst dann vor, wenn dem Käufer bekannte Indizien so deutlich den Verdacht nahelegen, dass die Kaufsache Mängel aufweist, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen. Der Käufer muss also dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung mahnende Umstände außer Acht gelassen haben.
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Die Prüfungspflichten eines Kfz-Händlers, der ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung nimmt, werden auch durch die Situation eines späteren Kunden bestimmt, der sich auf eine Prüfung des Fahrzeugs durch den Verkäufer verlassen können soll. Insofern handelt ein Kfz-Händler bei Ankauf eines Pkw grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, wenn ihm bekannt ist, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, er aber weder Fragen stellt noch eine technische Überprüfung des Fahrzeugs durchführt, um die Unfallfolgen und die zu ihrer Beseitigung ergriffenen Maßnahmen weiter aufzuklären.
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Als Erwerber eines – in Zahlung genommen – Gebrauchtwagens ist ein Kfz-Händler bei Vorliegen eines Sachmangels grundsätzlich verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen kann. Auch deshalb ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, die dem Händler für den Fall, dass der Zustand des Fahrzeugs am Tag seiner Übergabe nicht den in einer Gebrauchtwagenbewertung enthaltenen Angaben entspricht, das Recht einräumt, das Fahrzeug abzulehnen oder vom vereinbarten Kaufpreis den Betrag abzuziehen, der für die Wiederherstellung des geschuldeten Zustands erforderlich ist.
LG Hannover, Urteil vom 23.06.2010 – 10 O 64/07
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenverkäufers, wonach Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels ausnahmslos „in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden“ verjähren, verstößt bei einem Verbrauchsgüterkauf gegen § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB und ist deshalb insgesamt unwirksam.
OLG Jena, Urteil vom 22.06.2010 – 2 U 9/10
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kfz-Händler gegenüber Verbrauchern in Verträgen über den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge verwendet, verstößt folgende, für den Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs durch den Käufer vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel nicht gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB: „Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
BGH, Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 123/09
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