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Probleme beim Autokauf?

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Probleme beim Autokauf?

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Erhebliche Diskrepanz zwischen angezeigter und tatsächlicher Laufleistung eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  1. Es gehört zur üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB und ein Käufer darf deshalb regelmäßig erwarten, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht erheblich höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung. Erheblich ist jedenfalls eine Abweichung von (mindestens) 25.700 km, ohne dass es darauf ankommt, ob die tatsächliche Laufleistung isoliert betrachtet mit Blick auf das Alter des Fahrzeugs im Rahmen des Üblichen liegt.
  2. Sind in einem Kfz-Kaufvertrag die „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ und der „Stand des Kilometerzählers“ vermerkt, so liegt keine negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs möglicherweise höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung.
  3. Verlangt ein Kfz-Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen und den Umfang dieses Anspruchs.

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2019 – 7 U 8/19
(vorangehend: LG Verden, Urteil vom 21.11.2018 – 2 O 128/18)

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Keine grobe Nachlässigkeit einer Prozesspartei bei verspäteter Einzahlung eines Auslagenvorschusses

  1. Grobe Nachlässigkeit i. S. des § 296 II ZPO liegt nur dann vor, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 24.09.1986 – VIII ZR 255/85, NJW 1987, 501 unter II 2 b cc; Beschl. v. 02.09.2013 – VII ZR 242/12, juris Rn. 13; Beschl. v. 10.05.2016 – VIII ZR 97/15, GE 2016, 1207 Rn. 15).
  2. Zur Annahme grober Nachlässigkeit bei verspäteter Einzahlung eines Auslagenvorschusses (§§ 402, 379 ZPO), nachdem das erkennende Gericht eine Gegenvorstellung gegen die Höhe des von ihm angeforderten Auslagenvorschusses zurückgewiesen hat.

BGH, Beschluss vom 24.09.2019 – VIII ZR 289/18

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(Kein) gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs

  1. Mit der Rechtsprechung des BGH, wonach in der Regel schon grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB handelt, wer sich beim Erwerb eines Gebrauchtwagens nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen, sind nur die Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb bestimmt. Deshalb kann der Erwerber auch dann bösgläubig sein, wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, nämlich wenn besondere Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen mussten und er diese unbeachtet lässt (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 = juris Rn. 10 m. w. Nachw.).
  2. Verdachtsmomente, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken und den Erwerber zu sachdienlichen Nachforschungen veranlassen müssen, können insbesondere ein auffallend niedriger Kaufpreis, die Übergabe des Fahrzeugs im Ausland und der Umstand sein, dass der Veräußerer dem Erwerber nur einen einzigen Fahrzeugschlüssel übergeben kann.

LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2019 – 326 O 156/18
(nachfolgend: OLG Hamburg, Urteil vom 15.01.2021 – 8 U 129/19)

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Kein fernabsatzrechtlicher Widerruf eines Kfz-Kaufvertrags bei Abholung des Fahrzeugs

Ein Kfz-Kaufvertrag ist nicht schon deshalb ein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312c I BGB, weil der Käufer das im Internet beworbene Fahrzeug unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels bestellt und der Verkäufer die Bestellung unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels annimmt. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. An einem solchen System fehlt es, wenn gekaufte Fahrzeuge in der Regel bei dem Verkäufer abgeholt werden müssen und allenfalls ausnahmsweise beim Käufer angeliefert werden.

LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019 – 2 O 683/19
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2020 – 14 U 284/19)

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Verzug des Kfz-Verkäufers mit der Übergabe der Original-Fahrzeugpapiere

  1. Der Verkäufer eines (hier: gebrauchten) Kraftfahrzeugs ist auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung verpflichtet, dem Käufer nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Fahrzeugpapiere im Original zu übergeben.
  2. Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, die diesem bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht gibt, die Original-Fahrzeugpapiere zurückzubehalten, bis ihm eine Gelangensbestätigung (§ 17a II UStDV) oder ein anderer Nachweis vorliegt, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, ist nicht gemäß § 307 I 1, II BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers unwirksam.
  3. Eine Mahnung, die bereits vor Eintritt der Fälligkeit ausgesprochen wird, ist nach dem klaren Wortlaut des § 286  I 1 BGB wirkungslos. Gleiches gilt für eine Mahnung, die ausgesprochen wird, bevor ein dem Schuldner zustehendes Zurückbehaltungsrecht weggefallen ist.
  4. Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Verkäufer mit einem vom Käufer vorgelegten Beleg (hier: Kopie der für den Käufer bestimmten Ausfertigung eines Frachtbriefs) gegenüber den Finanzbehörden nachweisen kann, dass ein von ihm geliefertes Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, ist ein Zivilgericht nicht an die Auskunft eines Mitarbeiters der Finanzverwaltung gebunden.

OLG München, Urteil vom 11.09.2019 – 7 U 3545/18

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Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen

  1. Zwar ist § 476 II BGB n.F. (= § 475 II BGB a.F.) insoweit unionsrechtswidrig, als er es gestattet, die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache auf ein Jahr abzukürzen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 32 ff. – Ferenschild). Dass die Vorschrift insoweit mit Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unvereinbar ist, wirkt sich auf ihre Anwendung aber mangels horizontaler Drittwirkung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht umittelbar aus.
  2. Es bleibt offen, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels bei einem Verbrauchsgüterkauf über ein Gebrauchtfahrzeug auf ein Jahr abgekürzt wird, richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass der Verkäufer nur für Mängel haftet, die sich innerhalb eines Jahres ab Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zeigen, und dass für Ansprüche des Käufers wegen eines solchen Mangels die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3, II BGB) gilt.

OLG Celle, Urteil vom 11.09.2019 – 7 U 362/18

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Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung im VW-Abgasskandal

Eine Berufungsbegründung, die mit keinem Wort auf die das angefochtene Urteil tragende Auffassung des Erstgerichts eingeht, dass die Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gemäß § 826 BGB und § 823 II i. V. mit § 263 StGB keinesfalls einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs ersetzen muss, genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung (§ 520 III 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO).

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.09.2019 – 5 U 262/19
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – VI ZB 67/19)

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Gutgläubiger Erwerb trotz fehlendem zweiten Fahrzeugschlüssel

  1. Um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) zu entgehen, muss sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens zwar mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und mit ihrer Hilfe die Berechtigung des Veräußerers prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, steht das indes seinem guten Glauben dann nicht entgegen, wenn die Fälschung nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen ist, etwa weil zu ihrer Herstellung echte Blankoformulare verwendet wurden und daher das gefälschte Dokument optisch und haptisch einem echten entspricht. Einzelne Schreibfehler in der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II (hier: „stadt B.“, „weis“) ändern daran nichts (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, BeckRS 2012, 6482).
  2. Jedenfalls einem ortsfremden Erwerber eines Gebrauchtwagens muss nicht ohne Weiters auffallen, dass in den ihm vorgelegten Fahrzeugpapieren das Wappen der Zulassungsbehörde und deren Bezeichnung nicht zusammenpassen. Das gilt umso mehr, wenn der Erwerber seine Aufmerksamkeit in erster Linie den Angaben zum Halter des Fahrzeugs und der eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer widmet.
  3. Dass er nur einen Fahrzeugschlüssel erhält, ist muss den Erwerber eines Gebrauchtwagens dann nicht misstrauisch machen, wenn der Veräußerer vorgibt, über einen zweiten Schlüssel zu verfügen und diesen dem Erwerber nachzuliefern. Anders kann es liegen, wenn der Veräußerer angibt, er habe keinen zweiten Fahrzeugschlüssel.
  4. Wer einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (hier: nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) bestreitet, hat die tatsächlichen Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die die Bösgläubigkeit des Erwerbers begründen. Der Bestreitende darf sich deshalb hinsichtlich des Erwerbsvorgangs nicht gemäß § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären.

LG Bonn, Urteil vom 30.08.2019 – 10 O 448/18
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2020 – 16 U 233/19)

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Keine Sachmängelhaftung des Kfz-Verkäufers bei offenbarter „Tachomanipulation“

Die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags können zwar i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbaren, dass an dem Fahrzeug eine „Tachomanipulation“ vorgenommen wurde, also die vom Kilometerzähler angezeigte Gesamtlaufleistung nicht der wahren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht. Wer die – gemäß § 22b I Nr. 1 StVG strafbare – „Tachomanipulation“ vorgenommen hat, kann aber nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein.

OLG Jena, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 U 239/19
(vorangehend: LG Mühlhausen, Urteil vom 15.02.2019 – 6 O 340/18 ⇒ OLG Jena, Beschluss vom 24.07.2019 – 1 U 239/19)

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Streitwert bei Klage und Widerklage auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugs und der Fahrzeugpapiere

Die Klage auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugs und die Widerklage auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand. Die Streitwerte sind deshalb nicht gemäß § 45 I 1 GKG zu addieren, sondern es ist allein der höhere Streitwert maßgeblich (§ 45 I 3 GKG).

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2019 – 13 W 2775/19

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