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Probleme beim Autokauf?

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Bezeichnung eines gebrauchten Pkw als „unfallfrei“

  1. Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“ besagt unter Zugrundelegung der Verkehrsanschauung im Kraftfahrzeughandel, dass das Fahrzeug keinen über einen Bagatellschaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten hat. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein Fahrzeug – etwa mit Blick auf sein Alter – auch dann „unfallfrei“ sein, wenn es kleinere Beulen aufweist. Allerdings ist ein Unfallschaden, der mit einem Kostenaufwand von mehr als 500 € beseitigt wurde, regelmäßig kein bloßer Bagatellschaden mehr.
  2. Bezeichnet der – hier gewerbliche – Verkäufer eines Gebrauchtwagens diesen nicht nur als „unfallfrei“, sondern erklärt er gegenüber dem Käufer darüber hinaus, das Fahrzeug sei „super in Schuss“ und es sei „nie etwas dran“ gewesen, so bringt er damit zum Ausdruck, dass das Fahrzeug gar keine (Unfall-)Schäden – auch keine bloßen Bagatellschäden – erlitten habe.
  3. Ein Unfallschaden ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jeder Schaden, der auf eine plötzliche, schnell vorübergehende Einwirkung von außen zurückgeht; dass der Schaden im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entstanden ist, es sich also um einen „Verkehrsunfallschaden“ handelt, ist nicht erforderlich. Ein Unfallschaden liegt deshalb etwa auch dann vor, wenn ein geparktes Fahrzeug durch die böswillige Handlung einer fremden Person beschädigt wird.
  4. Ein gebrauchter Pkw eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn er technische Mängel aufweist, die die Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen hindern oder zur Folge haben, dass bei einer Hauptuntersuchung keine Prüfplakette zugeteilt werden kann. Eine die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen hindernde Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist gegeben, wenn ein Pkw mit Sportfahrwerk nachträglich derart tiefergelegt wird, dass die – für das Fahrzeug zugelassenen – Reifen an der Karosserie schleifen.

LG Coburg, Urteil vom 24.03.2004 – 22 O 673/03
(nachfolgend: OLG Bamberg, Urteil vom 03.05.2005 – 5 U 99/04)

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Anspruch auf Verzugszinsen nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Einem Käufer, der wirksam von einem Kfz-Kaufvertrag zurückgetreten ist, stehen zwar Verzugszinsen aus dem vom Verkäufer zurückzuzahlenden Kaufpreis zu. Allerdings entsteht mit dem Rücktritt ein Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, der den Rückzahlungsanspruch des Käufers mindert. Um den Zinsanspruch korrekt zu berechnen, müsste man deshalb den Rückzahlungsanspruch des Käufers mit dem sich mit jeder Nutzung des Fahrzeugs verändernden Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung verrechnen und sodann eine Verzinsung für die jeweils verbleibende Forderung anordnen. Dies ist jedoch nicht praktikabel; vielmehr erscheint es angemessen, die Höhe der Hauptforderung für zwei Zeitpunkte, in denen der Kilometerstand des Fahrzeugs bekannt ist, durch Verrechnung von Kaufpreis und Nutzungsentschädigung zu ermitteln und Zinsen aus den sich ergebenden Beträgen zuzusprechen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.03.2004 – 6 U 126/04

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Kein Rücktrittsrecht bei unerheblichem Mangel

Ob eine Pflichtverletzung erheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist und deshalb zum Rücktritt berechtigt, hängt bei einem Gebrauchtwagenkauf davon ab, ob und mit welchem Kostenaufwand sich Mängel des Fahrzeugs beseitigen lassen. Betragen die Kosten lediglich 3 % des für das Fahrzeug aufgewendeten Kaufpreises, ist die Pflichtverletzung als unerheblich zu bewerten und ein Rücktritt ausgeschlossen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2004 – I-3 W 21/04

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Beschlagnahme eines Fahrzeugs als Rechtsmangel

Eine auf der Grundlage von § 111b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.

BGH, Urteil vom 18.02.2004 – VIII ZR 78/03

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Haftung eines Kfz-Händlers für einen Unfallschaden aufgrund überalterter Reifen

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kfz-Händler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.

BGH, Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 386/02

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Arglistige Täuschung durch Verharmlosung eines Unfallschadens – § 826 BGB

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler, der einen von ihm selbst instand gesetzten Unfallwagen verkauft, muss dem Käufer zwar nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug bei dem Unfall erlitten hat, so auflisten, wie sie im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen aufgelistet würden. Vielmehr genügt es in der Regel, wenn der Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichtet wird. Dafür kann im Einzelfall eine schlagwortartige Umschreibung der Beschädigungen ausreichen. Die Informationen, die der Käufer erhält, müssen aber stets so subszanzreich sein, dass er über das wahre Ausmaß der Beschädigungen vollständig ins Bild gesetzt ist. Eine Verharmlosung des Unfallschadens, etwa durch pauschale Erklärungen, die das wirkliche Ausmaß der Beschädigungen ganz oder teilweise im Dunkeln lassen, ist mithin in jedem Fall unzulässig.
  2. Eine arglistige Täuschung in Gestalt der Verharmlosung eines Unfallschadens liegt nicht schon dann vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer nicht mitteilt, dass der Schaden haftungs- und versicherungsrechtlich als „wirtschaftlicher Totalschaden“ klassifiziert wurde.
  3. Der Zweiterwerber eines Pkw hat gegen den Erstverkäufer nicht schon dann einen (eigenen) Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB), wenn der Erstverkäufer dem Ersterwerber des Fahrzeugs durch Verharmlosung eines Unfallschadens in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Erstverkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags mit dem Ersterwerber Schädigungsvorsatz auch hinsichtlich des Zweiterwerbers hatte. Das setzt voraus, dass der Erstverkäufer damit rechnete, dass der Ersterwerber das Fahrzeug alsbald weiterveräußern werde.
  4. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, dem ein erheblicher Unfallschaden oder dessen wahres Ausmaß arglistig verschwiegen wird, erleidet (jedenfalls) einen Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des mangelhaften und dem Wert eines mangelfreien Fahrzeugs. Dieser Schaden, den der Verkäufer dem Käufer gemäß § 463 BGB a.F. zu ersetzen hat, entfällt nicht dadurch, dass der Käufer das Fahrzeug ohne Verlust oder sogar mit Gewinn weiterverkauft (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 27.03.1974 – 20 U 281/73, NJW 1974, 2091, 2092). Deshalb scheidet in einem solchen Fall die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation aus.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2004 – I-1 W 72/03

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Kostenaufwand für die Ersatzlieferung eines Neuwagens

  1. Auch bei einem Stückkauf ist eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung möglich, wenn das Leistungsinteresse des Käufers durch die ersatzweise Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen zufriedengestellt werden kann (im Anschluss an LG Ellwangen, Urt. v. 13.12.2002 – 3 O 219/02, NJW 2003, 517).
  2. Die Einrede, dass eine Nacherfüllung – hier: durch Ersatzlieferung – nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei und er sie deshalb verweigern dürfe (§ 439 III 1 BGB), muss der Verkäufer nicht unverzüglich erheben.
  3. Wann eine Nacherfüllung (hier: durch Ersatzlieferung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, sodass der Verkäufer sie verweigern darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei trägt der Verkäufer für sämtliche Tatsachen, die bei der nach § 439 III BGB anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen sind, die Darlegungs- und Beweislast.
  4. Die Kosten für die Ersatzlieferung eines Neuwagens sind nicht identisch mit dem Listenpreis oder Beschaffungskosten für das ersatzweise zu liefernde Fahrzeug. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer das mangelhafte Fahrzeug zurückerhält, sich dessen Wert aber möglicherweise vermindert hat (Haltereintragung, Benutzung im Straßenverkehr).

LG Münster, Urteil vom 07.01.2004 – 2 O 603/02

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Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens

Ein Gebrauchtwagen ist „unfallfrei“, wenn er keinen als erheblich anzusehenden Schaden erlitten hat. Ob ein Schaden erheblich ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert.

OLG Rostock, Urteil vom 17.12.2003 – 6 U 227/02

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Motorschaden bei 112.400 km durch Zahnriemen-Riss – § 476 BGB

  1. Der Umstand, dass bei einem Gebrauchtwagen bei einer Laufleistung von 112.400 km der Zahnriemen reißt, rechtfertigt auch mit Blick auf § 476 BGB nicht die Vermutung, dass der Zahnriemen schon bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) schadhaft gewesen sei. Diese Vermutung ist vielmehr mit der Art der Sache unvereinbar (§ 476 letzter Halbsatz BGB), weil jeder Gebrauchtwagen eine Vielzahl von Teilen aufweist, die mehr oder weniger verschlissen sind.
  2. Ein Kfz-Verkäufer, der das Fehlen eines – gemäß § 281 I 1, § 323 I BGB grundsätzlich erforderlichen – Nachbesserungsverlangens rügt, verstößt damit auch dann nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er über keine eigene Werkstatt verfügt. Denn wie der Verkäufer eine Nachbesserung des Fahrzeugs bewerkstelligt, ist seine Sache.

AG Aachen, Urteil vom 10.12.2003 – 14 C 161/03

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Umfang der materiellen Rechtskraft eines eine Wandelungsklage abweisenden Urteils – Arglistanfechtung

Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, dass der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Vertrags arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb – nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses – angefochten habe (Fortführung von BGH, Urt. v. 01.06.1964 – VII ZR 16/63, BGHZ 42, 37; Urt. v. 25.02.1985 – VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29).

BGH, Urteil vom 19.11.2003 – VIII ZR 60/03

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