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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Zur Sofortberatung

Unerheblichkeit eines Kfz-Mangels

Ein Mangel ist unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB und berechtigt deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn für seine Beseitigung lediglich Kosten in Höhe von 4,5 % des Fahrzeugkaufpreises aufgewendet werden müssen.

LG Kiel, Urteil vom 03.11.2004 – 12 O 90/04

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Unwirksame Bedingungen in Kfz-Garantie – „1 Plus Z 100“

Eine Klausel in den Bedingungen für eine Kfz-Garantie, die schon dann zur Leistungsfreiheit des Garantiegebers führen soll, wenn der Garantienehmer gegen seine Obliegenheit zur regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs verstoßen hat, ist unwirksam. Denn wenn der Verstoß des Garantienehmers gar nicht ursächlich für den konkreten Schaden geworden ist, darf dies nicht zu einem Anspruchsverlust führen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2004 – 20 S 109/04

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Keine Fabrikneuheit eines Neuwagens bei Vergrößerung des Tankvolumens

  1. Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug fabrikneu ist. Daran fehlt es, wenn das betreffende Fahrzeugmodell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird.
  2. Ein Smart Cabrio ist im Zeitpunkt des Verkaufs dann nicht mehr fabrikneu, wenn es über einen Tank mit einem Volumen von 22 l verfügt, während die im Zeitpunkt des Verkaufs gebauten Cabrios einen Tank mit einem Fassungsvermögen von 33 l haben. Die Vergrößerung des Tanks ist eine wesentliche Veränderung, zumal das Tankvolumen von 22 l immer wieder als zu gering kritisiert wurde.

LG Köln, Urteil vom 12.10.2004 – 27 O 78/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2005 – 22 U 180/04)

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(Keine) sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Verschweigen eines erheblichen Mangels – Käuferkette

Verschweigt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs dem privaten Käufer einen zu offenbarenden Mangel des Fahrzeugs und veräußert der Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Kfz-Händler, der es seinerseits an einen privaten Käufer weiterveräußert, dann muss der Erstverkäufer dem letzten Käufer nicht wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz leisten. Denn der Erstverkäufer musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass der private Erstkäufer das Fahrzeug an einen Kfz-Händler veräußern wird.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.10.2004 – 12 O 2803/04
(nachfolgend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2005 – 8 U 3720/04OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2005 – 8 U 3720/04)

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Amtshaftung des amtlichen Sachverständigen bei technischer Prüfung eines Fahrzeugs

Der Grundsatz, dass die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei der technischen Prüfung nach § 21 Satz 3 StVZO treffenden Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des Fahrzeugs infrage steht.

BGH, Beschluss vom 30.09.2004 – III ZR 194/04

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Versagen eines Katalysators bei einem Gebrauchtwagen

  1. Normale Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen sind bei einem Gebrauchtwagen selbst dann kein Mangel, wenn sie die Funktions- und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigten.
  2. „Verschleißen“ können auch solche Teile eines Fahrzeugs, die weder einer mechanischen noch einer chemischen Abnutzung (z. B. durch Reibung bzw. Korrosion) unterliegen. Bei diesen Teilen besteht der „Verschleiß“ darin, dass sie nur eine bestimmte Zeit halten und dann einfach nicht mehr funktionieren.
  3. Ob das Versagen des Katalysators bei einem Gebrauchtwagen als Verschleiß oder als Mangel einzuordnen ist, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Es kommt darauf an, welches Fahrzeug mit welchem Baujahr und mit welchem Kilometerstand zu welchem Preis verkauft wird. Je höher der Kaufpreis ist, desto höher dürfen auch die Erwartungen des Käufers sein.

AG Offenbach, Urteil vom 27.09.2004 – 38 C 276/04

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Gutgläubiger Erwerb eines vom Besitzmittler weggegebenen Pkw

Die eigenmächtige Weggabe einer Sache durch einen Besitzmittler steht einem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten nicht i. S. des § 935 I BGB entgegen.

BGH, Urteil vom 20.09.2004 – II ZR 318/02

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Fehlerhafte Angabe zum zu verwendenden Kraftstoff in Pkw-Prospekt

Kann ein Neuwagen entgegen den Angaben zum Kraftstoff in einem vom Hersteller herausgegebenen Prospekt nicht mit bleifreiem Normal- oder Superbenzin (mindestens 91 ROZ), sondern nur mit Super- oder Super-Plus-Benzin (mindestens 95 ROZ bzw. 98 ROZ) betankt werden, liegt ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2, I 3 BGB vor, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG München, Urteil vom 15.09.2004 – 18 U 2176/04

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Verkauf eines abhandengekommenen Gebrauchtwagens

  1. Verkauft ein Kfz-Händler einem anderen Kfz-Händler aufgrund eines Internetangebots einen Gebrauchtwagen, so sind dem verkaufenden Händler Erkundigungen über die Herkunft des Wagens zumutbar und auch geeignet, den Verkauf gestohlener Fahrzeuge zu vermeiden. In welchem Umfang Nachforschungen erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem Verkäufer ist es jedenfalls zuzumuten, die im Kfz-Brief vermerkte Fahrzeugidentifikationsnummer mit der im Fahrzeug eingeschlagenen Nummer zu vergleichen. Ebenso kann er ohne Weiteres anfragen, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet wurde.
  2. Eine vorübergehende Unmöglichkeit steht einer dauernden Unmöglichkeit gleich, wenn sie die Erreichung des Geschäftszwecks infrage stellt und dem leistungsbereiten Vertragspartner das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zuzumuten ist.
  3. Steht in Fällen anfänglicher Unmöglichkeit wegen eines Rechtsmangels eine vorübergehende Unmöglichkeit der dauerhaften Unmöglichkeit gleich, bestimmen sich die Rechte des Käufers nach § 311a II 1 BGB.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2004 – 8 U 97/04

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Garantie für technische Angaben – Privatverkauf

  1. Angaben von Gebrauchtwagenhändlern über technische Daten werden – unter anderem wegen ihrer großen Bedeutung für den Wert des Autos – nach der Verkehrsanschauung als Übernahme einer Garantie für ihre Richtigkeit angesehen, wobei eine Anwendung dieser Grundsätze auch auf den Privatverkäufer geboten erscheint.
  2. Allgemeine Anpreisungen wie „einwandfrei“, „in Ordnung“, „mängelfrei“ oder „ohne Mängel“ stellen beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson keine Beschaffenheitsvereinbarung bzw. -garantie dar.

LG Kleve, Urteil vom 27.08.2004 – 5 S 57/04

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