Ein Gebrauchtwagen, bei dem ein Chiptuning vorgenommen wurde, kann auch dann mangelhaft sein, wenn das Tuning vor dem Verkauf rückgängig gemacht wurde. Denn der Motor des Fahrzeugs wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Gesamtlaufleistung erreichen, die ein Motor erreichen würde, der nicht zeitweise leistungsgesteigert war.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2009 – I-22 U 166/08
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Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam.
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Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auferlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung („Freigabe“) des Verkäufers einzuholen.
BGH, Urteil vom 14.10.2009 – VIII ZR 354/08
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Gibt der Verkäufer in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen die Anzahl der Vorbesitzer mit dem (einschränkenden) Zusatz „soweit bekannt“ an, so handelt es sich um eine bloße Wissensmitteilung und haben die Parteien hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Das gilt selbst dann, wenn der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss enthält, von dem nicht nur Garantieversprechen, sondern auch Erklärungen des Verkäufers ausgenommen sein sollen.
LG Münster, Urteil vom 22.09.2009 – 3 S 48/09
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.11.2010 – VIII ZR 287/09)
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Die Zulassung der Revision kann auf den Grund eines im Rechtsstreit erhobenen Gegenanspruchs beschränkt werden.
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Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 I BGB europäisches Recht (hier: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 243/08
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Ein Neufahrzeug der gehobenen Mittelklasse weist einen Sachmangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) auf, wenn sich – ohne dass tatsächlich eine Brandgefahr besteht – nach dem Anhalten des Fahrzeugs in unregelmäßigen Abständen ein starker Gummi-Brandgeruch, teils verbunden mit dem Geräusch eines Knisterns von langsam abkühlenden Metall, entwickelt.
LG München I, Urteil vom 14.09.2009 – 15 O 10266/08
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Ein gewerblicher Kfz-Händler, der einen Pkw von einem Privatmann kauft, mag nicht generell zur Untersuchung des Fahrzeugs verpflichtet sein. Wird ihm das Fahrzeug jedoch nebst Kfz-Schein und Kfz-Brief zur Schätzung des Kaufpreises überlassen, ist der Händler zumindest verpflichtet, die wesentlichen Angaben in den Kfz-Papieren zu prüfen und mit den tatsächlichen Gegebenheiten abzugleichen. Dazu gehört auch die Angabe des Fahrzeugherstellers. Versäumt der Händler diese Prüfung, kann es zu seinen Lasten gehen, wenn das Fahrzeug mangelhaft ist, weil es zwar wie ein Fahrzeug eines bestimmten Herstellers aussieht, tatsächlich aber aus verschiedenen Fahrzeugteilen zusammengebaut ist.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.08.2009 – 16 U 59/09
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Für eine Fristsetzung gemäß § 281 I BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.
BGH, Versäumnisurteil vom 12.08.2009 – VIII ZR 254/08
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Ein Fahrzeug, das dem Käufer mit einer Laufleistung von 10 km übergeben wird und etwa einen Monat vor Übergabe erstmals zugelassen wurde, ist auch dann keine gebrauchte Sache i. S. des § 475 II BGB, wenn es im Kaufvertrag als „Gebrauchtfahrzeug“ bezeichnet wird.
AG Goslar, Urteil vom 11.08.2009 – 8 C 399/08
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Wird erst zwei Jahre nach dem Kauf eines Fahrzeugs festgestellt, dass der Motor nicht die vereinbarte Leistung erbringt, ist dies allenfalls ein Indiz dafür, dass die Leistungsschwäche bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war.
OLG München, Urteil vom 06.08.2009 – 8 U 2223/09
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Als unmittelbarer Ansprechpartner des Käufers ist ein Kfz-Vertragshändler verpflichtet, den Kunden über ihm bekannt gewordene Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs zu informieren und vor ihnen zu warnen. Hat der Händler seine Warn- und Instruktionspflichten verletzt, kann dem Käufer – auch nach Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche – ein Schadensersatzanspruch (§ 823 I BGB) gegen den Händler zustehen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2009 – I-22 U 157/08
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