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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Lackschaden an einem Neuwagen – Spot-Repair-Verfahren

  1. Ein Sachmangel berechtigt den Käufer grundsätzlich erst dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn er dem Verkäufer vergeblich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 I BGB) gesetzt hat.
  2. Einer Fristsetzung bedarf es auch dann, wenn der Verkäufer eines Neuwagens anbietet, einen Lackschaden am Dach des Fahrzeug im Spot-Repair-Verfahren instand zu setzen, obwohl der Schaden nur durch eine Neulackierung des ganzen Dachs ordnungsgemäß beseitigt werden kann. Insbesondere liegt in diesem – unzureichenden – Angebot keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB.

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2005 – 28 U 179/04

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Farbabweichung als Sachmangel eines Neufahrzeugs

Ein Fahrzeug ist sachmangelhaft, wenn es laut Kaufvertrag carbonschwarz sein soll, tatsächlich aber in einem Schwarzton mit erheblicher Blau­stichigkeit lackiert ist.

LG Aachen, Urteil vom 26.04.2005 – 12 O 493/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2005 – 20 U 88/05)

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Lkw durch eine gewerbliche Leasinggesellschaft

Eine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler den Kraftfahrzeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte weiß oder wissen müsste, dass sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbehält, dass er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und dass er den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhänder überlässt.

BGH, Urteil vom 09.02.2005 – VIII ZR 82/03

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Mangelhaftigkeit eines EU-Neuwagens wegen zu langer Standzeit

  1. Ein als „EU-Neufahrzeug“ angebotener Pkw ist mangelhaft, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags (deutlich) mehr als zwölf Monate – Standzeit hier: 16 Monate – liegen.
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein im Kaufvertrag als „neu“ deklariertes EU-Fahrzeug ein „Gebrauchtwagen nach deutschem Recht“ ist, ist als überraschende Klausel gemäß § 305c I BGB unwirksam.

LG Essen, Urteil vom 21.01.2005 – 8 O 759/04

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Keine Fabrikneuheit eines Neuwagens bei Vergrößerung des Tankvolumens (R)

Ein als Neuwagen verkauftes Kraftfahrzeug ist entgegen der darin liegenden konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) nicht fabrikneu und deshalb mangelhaft, wenn das betreffende Fahrzeugmodell bei Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr unverändert weitergebaut wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 m. w. Nachw.). „Unverändert“ bedeutet, dass das Modell des Fahrzeugs keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018). Daran fehlt es, wenn – und sei es auch nur im Rahmen einer „Modellpflege“ – das Tankvolumen erheblich vergrößert wird.

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2005 – 22 U 180/04
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 12.10.2004 – 27 O 78/04)

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Fabrikneuheit trotz Tages- oder Kurzzulassung eines Kfz

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug verliert allein durch eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler nicht die Eigenschaft „fabrikneu“.

BGH, Urteil vom 12.01.2005 – VIII ZR 109/04

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Kein Rücktrittsrecht bei Kraftstoffmehrverbrauch von weniger als 10 % gegenüber Herstellerangaben

Es stellt nur einen unerheblichen Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens zu Ungunsten des Käufers um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht. Maßgeblich ist die Abweichung vom Durchschnittswert der Fahrzyklen („Euro-Mix“).

OLG Schleswig, Urteil vom 15.12.2004 – 9 U 120/03

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Aufklärungspflicht bei Schäden an einem Neuwagen

Der Vekäufer eines fabrikneuen Fahrzeugs ist nicht verpflichtet, dem Käufer ungefragt ganz unerhebliche Beschädigungen zu offenbaren. Er muss aber insbesondere auf Schäden hinweisen, die bei ihm eingetreten sind und mit einem Kostenaufwand von 330 € oder mehr beseitigt wurden.

LG Gießen, Urteil vom 11.11.2004 – 4 O 269/04

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Keine Fabrikneuheit eines Neuwagens bei Vergrößerung des Tankvolumens

  1. Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug fabrikneu ist. Daran fehlt es, wenn das betreffende Fahrzeugmodell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird.
  2. Ein Smart Cabrio ist im Zeitpunkt des Verkaufs dann nicht mehr fabrikneu, wenn es über einen Tank mit einem Volumen von 22 l verfügt, während die im Zeitpunkt des Verkaufs gebauten Cabrios einen Tank mit einem Fassungsvermögen von 33 l haben. Die Vergrößerung des Tanks ist eine wesentliche Veränderung, zumal das Tankvolumen von 22 l immer wieder als zu gering kritisiert wurde.

LG Köln, Urteil vom 12.10.2004 – 27 O 78/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2005 – 22 U 180/04)

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Fehlerhafte Angabe zum zu verwendenden Kraftstoff in Pkw-Prospekt

Kann ein Neuwagen entgegen den Angaben zum Kraftstoff in einem vom Hersteller herausgegebenen Prospekt nicht mit bleifreiem Normal- oder Superbenzin (mindestens 91 ROZ), sondern nur mit Super- oder Super-Plus-Benzin (mindestens 95 ROZ bzw. 98 ROZ) betankt werden, liegt ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2, I 3 BGB vor, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG München, Urteil vom 15.09.2004 – 18 U 2176/04

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