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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Kein Sachmangel aufgrund eines Reimports

  1. Es ist für sich genommen kein Sachmangel eines Neuwagens, dass das Fahrzeug zunächst ins Ausland exportiert und dann wieder nach Deutschland eingeführt wurde (Reimport). Denn es wirkt sich nicht unmittelbar auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs aus, ob seine erste Auslieferung innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Ein Sachmangel kann allenfalls angenommen werden, wenn sich die Ausstattung des reimportierten Fahrzeug von der in Deutschland üblichen Serienausstattung unterscheidet.
  2. Der Verkäufer muss den Käufer nur dann darüber aufklären, dass er ein reimprotiertes Fahrzeug erwirbt, wenn das Fahrzeug aufgrund des Misstrauens potenzieller Käufer gegen einen Reimport einen geringeren Wert hat, als er sich in dem von den Vertragsparteien vereinbarten Kaufpreis niederschlägt.

OLG Jena, Urteil vom 23.10.2008 – 1 U 118/08

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Rücktrittsrecht beim Zusammentreffen von zwei unerheblichen Mängeln

Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Neuwagen kann berechtigt sein, wenn das Fahrzeug zwei Mängel aufweist, die isoliert betrachtet einen Rücktritt nicht rechtfertigen können.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 – I-1 U 238/07

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Laute Quietschgeräusche beim Bremsen als Rücktrittsgrund

Auch ein sogenannter Komfortmangel bei einem Neuwagen (hier: erhebliches Quietschen der Bremsen über einen längeren Zeitraum nach Fahrtantritt) kann den Käufer zum Rücktritt berechtigen, wenn die Komforteinbuße beträchtlich ist und der Käufer damit nicht rechnen musste.

OLG Schleswig, Urteil vom 25.07.2008 – 14 U 125/07

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Fehlende Neuwageneigenschaft eines Kraftfahrzeugs

  1. Der Begriff „Neuwagen“ in einem Kfz-Kaufvertrag ist regelmäßig so zu verstehen, dass es sich um einen fabrikneuen Wagen handeln soll. Denn ein Käufer der einen „Neuwagen“ erwirbt, geht selbstverständlich davon aus, dass das zu liefernde Fahrzeug „fabrikneu“ ist. Der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs „fabrikneu“ im Kaufvertrag bedarf es nicht.
  2. Ein Fahrzeug ist nicht mehr (fabrik-)neu, wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate vergangen sind.

LG Köln, Urteil vom 15.05.2008 – 37 O 1054/07

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Wassereintritt aufgrund „moderner“ Karosserieform als Mangel eines Neuwagens

Der Käufer eines hochwertigen Neuwagens muss nicht damit rechnen, dass aufgrund der heute modernen Karosserieform Wasser in den Fahrgastraum läuft. Auf dieses Problem muss der Verkäufer ihn zumindest hinweisen.

LG Aurich, Urteil vom 09.05.2008 – 1 S 60/08

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Rücktrittsrecht bei vertragswidriger Motorisierung eines Wohnmobils

  1. Ein Wohnmobil, das entgegen dem Kaufvertrag nicht mit einem TDCI-Motor, sondern mit einem TDE-Motor ausgerüstet ist, weist jedenfalls dann, wenn der Käufer auf die Motorisierung großen Wert gelegt hat, einen erheblichen Sachmangel auf, der grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  2. Ob ein nur unerheblicher Mangel vorliegt, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausschließt, ist durch eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Interessenabwägung zu ermitteln. Grundsätzlich hat das Interesse des Käufers an einer Rückabwicklung des Vertrags Vorrang vor den Interessen des Verkäufers. Das gilt umso mehr, wenn die Kaufsache deshalb mangelhaft ist, weil sie nicht die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit hat.
  3. Die bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil anzurechnenden Gebrauchsvorteile sind nicht allein aufgrund der bisherigen Fahrleistung zu bemessen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass Wohnmobile in mehr oder weniger erheblichem Umfang auch während der Standzeiten benutzt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008 – I-1 U 273/07

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Rücktrittsrecht des Käufers bei einem „Montags-“ oder „Zitronenauto“

  1. Bei einem „Montags-“ oder „Zitronenauto“ – einem Fahrzeug, bei dem immer wieder neue Mängel auftreten oder sich bereits behoben geglaubte Fehler wieder bemerkbar machen – besteht der Mangel in der Mangelanfälligkeit des Neufahrzeugs. Zu berücksichtigen sind deshalb sowohl die Fehlerhäufigkeit als auch der Zeitraum, in dem die Fehler auftreten.
  2. Bei einem Wohnwagen sind die Nutzungsvorteile anders als bei einem Pkw zu berechnen, weil ein Wohnwagen nicht für den täglichen Verkehr benutzt wird, sondern um darin zu wohnen. Deshalb ist ausgehend von der für den jeweiligen Wohnwagen anzunehmenden Lebensdauer eine Bewertung pro rata temporis vorzunehmen.

OLG Rostock, Beschluss vom 08.04.2008 – 1 U 65/08

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag – Erheblichkeit eines Mangels

  1. Ob eine Pflichtverletzung des Schuldners i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, ist – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – zu beurteilen, indem das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags und das Interesse des Schuldners an dessen Bestand gegeneinander abgewogen werden.
  2. Besteht die Pflichtverletzung des Schuldners in der Lieferung einer mangelhaften Sache (vgl. § 433 I 2 BGB), kommt es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf das Ausmaß des Mangels an. Bei der Abwägung ist deshalb insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Die Erheblichkeit eines Mangels kann sich im Verhältnis der aufzuwendenden Beseitigungskosten zum Kaufpreis oder darin zeigen, dass der absolute Beseitigungsaufwand erheblich ist.
  3. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 323 V 2 BGB vorliegen, dass also die Pflichtverletzung bzw. der Mangel nur unerheblich ist, trägt der Verkäufer.
  4. Ein Kfz-Händler, der Arbeiten auf Gewährleistungsbasis und nicht lediglich aus Kulanz durchführt, gibt konkludent zu erkennen, dass er vom Vorhandensein eines Mangels bei Übergabe des Fahrzeugs ausgeht.

OLG Köln, Urteil vom 27.03.2008 – 15 U 175/07

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Kein Mangel bei herstellerbedingt hochdrehendem Getriebe

Mangels einer besonderen Vereinbarung schuldet ein Neuwagenverkäufer ein Fahrzeug mit einem Getriebe, wie es – auch unter Berücksichtigung regelmäßiger Softwareupdates – zur Zeit der Fahrzeugbestellung üblicherweise in Modelle des bestellten Fahrzeugtyps eingebaut wird. Liefert er ein solches Fahrzeug, weist dieses selbst dann keinen Sachmangel auf, wenn das eingebaute Getriebe aus der subjektiven Sicht des Käufers die Fahreigenschaften des Fahrzeugs negativ beeinflusst.

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2008 – 4 U 135/07

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Fehlschlagen der Nachbesserung

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch nur dann als fehlgeschlagen, wenn sich beide Nachbesserungsversuche auf denselben Mangel beziehen.

OLG Naumburg, Urteil vom 13.02.2008 – 6 U 131/07

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