Kategorie: Neuwagen
Ein Vertragshändler muss sich ein Verschulden des Kfz-Herstellers beim Bau eines Neufahrzeug (hier: eines Ford Transit) nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.
OLG München, Urteil vom 23.04.2009 – 8 U 4070/08
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Ein Neuwagen, in dessen Inneres bei Regen Wasser eintritt, ist auch dann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es zu Wassereintritt nur bei starkem Dauerregen kommt und selbst dann nur geringe Mengen an Wasser in den Fahrzeuginnenraum gelangen. Denn es gehört zu den absoluten Mindestanforderungen an ein Neufahrzeug, gleich welcher (Preis-)Klasse es angehört, dass es in allen Bereichen dicht ist.
LG Berlin, Urteil vom 27.03.2009 – 8 O 172/08
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 20.07.2009 – 8 U 96/09)
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Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfilter von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Abgastemperatur benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu erwartende Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abgestellt werden.
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Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, sodass zur Filterreinigung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt keinen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar, wenn dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträchtigt ist.
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Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt.
BGH, Urteil vom 04.03.2009 – VIII ZR 160/08
(vorhergehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 04.06.2008 – 3 U 236/07)
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) hat der Verkäufer gegen den Käufer im Falle einer Ersatzlieferung keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
BGH, Versäumnisurteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 176/06
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Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zulasten des Käufers.
BGH, Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 – 10 U 246/06)
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- Ein Neuwagen, dessen – in einem genormten Verfahren ermittelter – Kraftstoffverbrauch zum Nachteil des Käufers um mehr als 10 % von dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Kraftstoffverbrauch abweicht, leidet an einem erheblichen, den Käufer zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel.
- Der „tatsächliche“ Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens kann auch dann nach den Vorgaben der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelt werden, wenn der Kraftstoffverbrauch nicht (indirekt) auf einem Rollenprüfstand, sondern (direkt) „auf der Straße“ gemessen wird.
- Ein hochpreisiger Neuwagen (hier: eines Mercedes-Benz E 320 CDI 4MATICE), bei dem in bestimmten Situationen auffällige Vibrationen auftreten, die über eine geringfügige Komfortbeeinträchtigung hinausgehen, ist mangelhaft.
LG München I, Urteil vom 29.01.2009 – 4 O 6504/07
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Die in der Lieferung eines mangelhaften Neufahrzeugs liegende Pflichtverletzung hat der Verkäufer in der Regel nicht zu vertreten. Er muss sich auch ein etwaiges Verschulden des Fahrzeugherstellers nicht zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2008 – 28 W 27/08
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Der Käufer eines Neufahrzeugs darf die Angabe des Verkäufers, das Fahrzeug sei mit „Leder“ ausgestattet, so verstehen, dass für die Innenausstattung nur echtes Leder und nicht sowohl Leder als auch Kunstleder verwendet wurde.
LG Saarbrücken, Beschluss vom 17.12.2008 – 9 O 188/08
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Es ist kein Sachmangel i. S. des § 434 BGB, wenn ein Cabrio nicht serienmäßig mit einer Diebstahlwarnanlage ausgerüstet ist. Weist der Verkäufer den Kunden nicht auf das Fehlen einer Warnanlage hin, so liegt darin keine Verletzung einer Aufklärungspflicht.
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Wenn sich das Verdeck eines Cabrios mittels der Fernbedienung nicht stets problemlos öffnen lässt, sondern es in Einzelfällen zu einem „Haken“ des Verdecks kommt, liegt darin allenfalls ein i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblicher Sachmangel, der nicht zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
LG Bielefeld, Urteil vom 09.12.2008 – 5 O 381/07
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Ein Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, kann bei einem Neuwagen gegeben sein, wenn eine nicht fernliegenden Fehlbedienung mangels technischer und/oder mechanischer Schutzmechanismen zu nicht unerheblichen Startproblemen führt, während eine technische Kompensation etwaiger Bedienfehler bei vergleichbaren Fahrzeugen dem Standard entspricht und der Käufer sie daher erwarten darf.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2008 – 1 U 85/08
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