Kategorie: Gebrauchtwagen
Dem Käufer eines mangelhaften Gebrauchtwagens steht für den Zeitraum, in dem ihm das Fahrzeug mangel- und reparaturbedingt nicht zur Verfügung steht, generell keine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung zu.
AG Aachen, Urteil vom 15.01.2003 – 80 C 468/02
(nachfolgend: LG Aachen, Urteil vom 11.04.2003 – 5 S 40/03)
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Ein Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft, wenn bei einer Gesamtlaufleistung von rund 110.000 km der Zahnriemen – ein typisches Verschleißteil – reißt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gewöhnlichen Materialabnutzung zu dem Riss geführt hat.
AG Offenbach, Urteil vom 15.01.2003 – 380 C 286/02
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers, wonach der Käufer Schadensersatz in Höhe von pauschal zehn Prozent des Kaufpreises leisten muss, wenn er das gekaufte Fahrzeug – hier: einen Gebrauchtwagen – unberechtigt nicht abnimmt, ist wirksam. Eine solche Klausel verstößt insbesondere nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB.
AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 10.01.2003 – 7 C 303/02
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens hat den Kaufvertrag nicht deshalb als Unternehmer i. S. des § 14 BGB geschlossen, weil es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers heißt, der Verkäufer gehe davon aus, „dass der Käufer das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken nutzen will und als Gewerbetreibender zu diesem Zweck kauft“. Denn ob jemand als Verbraucher oder als Unternehmer handelt, kann nicht vertraglich vereinbart werden; überdies ist die Klausel überraschend i. S. des § 305c I BGB und jedenfalls deshalb unwirksam.
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Beschreibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug der Sache nach – entgegen seinem tatsächlichen Zustand – als „Schrottauto“, dessen sämtliche Einzelteile nicht mangelfrei sind, führt dies nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel.
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Ein Katalysator ist kein Verschleißteil, denn er unterliegt – anders als etwa die Reifen eines Fahrzeugs – keiner dauerhaften Abnutzung; vielmehr ist ein Katalysator entweder in Ordnung oder defekt.
AG Zeven, Urteil vom 19.12.2002 – 3 C 242/02
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Ein Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von etwa 145.000 km haben soll, tatsächlich aber eine Laufleistung von mehr als 170.000 km aufweist, ist mit einem nicht geringfügigen Mangel behaftet. Dieser Mangel berechtigt den Käufer ohne Weiteres zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag, weil eine Nacherfüllung insgesamt unmöglich ist.
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Die Angabe eines Kilometerstands in einem Kfz-Kaufvertrag ist – solange sich aus den Umständen und der Formulierung nicht anderes ergibt – aus der nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht des Käufers auch dann als Angabe der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs zu verstehen, wenn der Verkäufer kein Kfz-Händler ist.
AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 28.11.2002 – 4 C 209/02
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Ein Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft, wenn er eine Nachlackierung aufweist, die ihn weder technisch noch wirtschaftlich noch optisch entwertet und nur bei genauer Inaugenscheinnahme durch einen erfahrenen Sachverständigen oder mit technischem Aufwand (Lackstärkemessung) festzustellen ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2002 – 3 U 37/02
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Zeigt sich bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer ein Mangel, so wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) grundsätzlich gemäß § 476 BGB vermutet, dass das Fahrzeug schon bei der Übergabe mangelhaft war. Den ihm obliegenden Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache kann der Verkäufer dann nicht unter Verweis auf eine vor der Übergabe vorgenommene Untersuchung des Fahrzeugs führen, wenn das Fahrzeug bereits lange (hier: einen Monat) vor der Übergabe untersucht wurde und der Mangel ohne Weiteres im Zeitraum zwischen Untersuchung und Übergabe des Fahrzeugs entstanden sein kann.
AG Potsdam, Urteil vom 12.09.2002 – 30 C 122/02
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- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass das Fahrzeug für eine gewisse Zeit in einem Fluss gelegen hat. An dieser Aufklärungspflicht ändert nichts, dass dem Verkäufer unbekannt sein mag, wie lange (hier: etwa ein Jahr lang) das Fahrzeug in dem Fluss gelegen hat.
- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist verpflichtet, dem Käufer alle Tatsachen zu offenbaren, die für den Kaufentschluss des Käufers und die Durchführung des Kaufvertrags von Bedeutung sein können und deren Mitteilung der Käufer im konkreten Fall nach Treu und Glauben erwarten kann.
OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2002 – 5 U 44/02
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Grundsätzlich ist ein Gebrauchtwagenhändler nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf zu überprüfen. Er ist aber verpflichtet, konkreten Verdachtsmomenten dafür, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, nachzugehen. Allein der Umstand, dass ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen neu lackiert ist, ist allerdings kein konkretes Verdachtsmoment; denn die Neulackierung muss nicht zwingend erfolgt sein, um Unfallschäden zu beseitigen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2002 – 17 U 9/02
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Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer, das Fahrzeug habe, soweit ihm bekannt, zwei Vorbesitzer (Fahrzeughalter) gehabt, so kann er sich wegen Arglist dann nicht auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er sich der Erkenntnis, dass das Fahrzeug tatsächlich mehr als nur zwei Vorbesitzer gehabt hat, bewusst verschlossen hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2002 – 22 U 13/02
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