Kategorie: Gebrauchtwagen
Ein Gebrauchtwagen eignet sich nur dann für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 1 BGB, wenn der Käufer im Falle des Verlusts eines Fahrzeugschlüssels ohne Weiteres in der Lage ist, sich – etwa unter Zugriff auf einen Masterkey – einen Ersatzschlüssel zu verschaffen.
AG München, Urteil vom 31.03.2004 – 112 C 12685/03
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Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“ besagt unter Zugrundelegung der Verkehrsanschauung im Kraftfahrzeughandel, dass das Fahrzeug keinen über einen Bagatellschaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten hat. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein Fahrzeug – etwa mit Blick auf sein Alter – auch dann „unfallfrei“ sein, wenn es kleinere Beulen aufweist. Allerdings ist ein Unfallschaden, der mit einem Kostenaufwand von mehr als 500 € beseitigt wurde, regelmäßig kein bloßer Bagatellschaden mehr.
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Bezeichnet der – hier gewerbliche – Verkäufer eines Gebrauchtwagens diesen nicht nur als „unfallfrei“, sondern erklärt er gegenüber dem Käufer darüber hinaus, das Fahrzeug sei „super in Schuss“ und es sei „nie etwas dran“ gewesen, so bringt er damit zum Ausdruck, dass das Fahrzeug gar keine (Unfall-)Schäden – auch keine bloßen Bagatellschäden – erlitten habe.
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Ein Unfallschaden ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jeder Schaden, der auf eine plötzliche, schnell vorübergehende Einwirkung von außen zurückgeht; dass der Schaden im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entstanden ist, es sich also um einen „Verkehrsunfallschaden“ handelt, ist nicht erforderlich. Ein Unfallschaden liegt deshalb etwa auch dann vor, wenn ein geparktes Fahrzeug durch die böswillige Handlung einer fremden Person beschädigt wird.
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Ein gebrauchter Pkw eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn er technische Mängel aufweist, die die Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen hindern oder zur Folge haben, dass bei einer Hauptuntersuchung keine Prüfplakette zugeteilt werden kann. Eine die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen hindernde Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist gegeben, wenn ein Pkw mit Sportfahrwerk nachträglich derart tiefergelegt wird, dass die – für das Fahrzeug zugelassenen – Reifen an der Karosserie schleifen.
LG Coburg, Urteil vom 24.03.2004 – 22 O 673/03
(nachfolgend: OLG Bamberg, Urteil vom 03.05.2005 – 5 U 99/04)
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Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kfz-Händler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.
BGH, Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 386/02
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Ein Gebrauchtwagenhändler, der einen von ihm selbst instand gesetzten Unfallwagen verkauft, muss dem Käufer zwar nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug bei dem Unfall erlitten hat, so auflisten, wie sie im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen aufgelistet würden. Vielmehr genügt es in der Regel, wenn der Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichtet wird. Dafür kann im Einzelfall eine schlagwortartige Umschreibung der Beschädigungen ausreichen. Die Informationen, die der Käufer erhält, müssen aber stets so subszanzreich sein, dass er über das wahre Ausmaß der Beschädigungen vollständig ins Bild gesetzt ist. Eine Verharmlosung des Unfallschadens, etwa durch pauschale Erklärungen, die das wirkliche Ausmaß der Beschädigungen ganz oder teilweise im Dunkeln lassen, ist mithin in jedem Fall unzulässig.
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Eine arglistige Täuschung in Gestalt der Verharmlosung eines Unfallschadens liegt nicht schon dann vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer nicht mitteilt, dass der Schaden haftungs- und versicherungsrechtlich als „wirtschaftlicher Totalschaden“ klassifiziert wurde.
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Der Zweiterwerber eines Pkw hat gegen den Erstverkäufer nicht schon dann einen (eigenen) Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB), wenn der Erstverkäufer dem Ersterwerber des Fahrzeugs durch Verharmlosung eines Unfallschadens in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Erstverkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags mit dem Ersterwerber Schädigungsvorsatz auch hinsichtlich des Zweiterwerbers hatte. Das setzt voraus, dass der Erstverkäufer damit rechnete, dass der Ersterwerber das Fahrzeug alsbald weiterveräußern werde.
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens, dem ein erheblicher Unfallschaden oder dessen wahres Ausmaß arglistig verschwiegen wird, erleidet (jedenfalls) einen Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des mangelhaften und dem Wert eines mangelfreien Fahrzeugs. Dieser Schaden, den der Verkäufer dem Käufer gemäß § 463 BGB a.F. zu ersetzen hat, entfällt nicht dadurch, dass der Käufer das Fahrzeug ohne Verlust oder sogar mit Gewinn weiterverkauft (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 27.03.1974 – 20 U 281/73, NJW 1974, 2091, 2092). Deshalb scheidet in einem solchen Fall die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation aus.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2004 – I-1 W 72/03
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Ein Gebrauchtwagen ist „unfallfrei“, wenn er keinen als erheblich anzusehenden Schaden erlitten hat. Ob ein Schaden erheblich ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert.
OLG Rostock, Urteil vom 17.12.2003 – 6 U 227/02
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- Der Umstand, dass bei einem Gebrauchtwagen bei einer Laufleistung von 112.400 km der Zahnriemen reißt, rechtfertigt auch mit Blick auf § 476 BGB nicht die Vermutung, dass der Zahnriemen schon bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) schadhaft gewesen sei. Diese Vermutung ist vielmehr mit der Art der Sache unvereinbar (§ 476 letzter Halbsatz BGB), weil jeder Gebrauchtwagen eine Vielzahl von Teilen aufweist, die mehr oder weniger verschlissen sind.
- Ein Kfz-Verkäufer, der das Fehlen eines – gemäß § 281 I 1, § 323 I BGB grundsätzlich erforderlichen – Nachbesserungsverlangens rügt, verstößt damit auch dann nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er über keine eigene Werkstatt verfügt. Denn wie der Verkäufer eine Nachbesserung des Fahrzeugs bewerkstelligt, ist seine Sache.
AG Aachen, Urteil vom 10.12.2003 – 14 C 161/03
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Ein Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen ist nicht schon dann ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB, wenn das Fahrzeug von einem Angehörigen eines Freien Berufs – hier: einer Zahnärztin – an einen Verbraucher (§ 13 BGB) verkauft wird. Denn eine verschärfte Haftung des Verkäufers ist zwar angemessen, wenn dieser aufgrund seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit über eine besonderen Sachkunde vefügt, aber nicht, wenn der Verkäufer in Bezug auf Kraftfahrzeuge – ebenso wie der Käufer – ein „Laie“ ist.
AG Bad Homburg, Urteil vom 14.11.2003 – 2 C 182/03
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Die in § 476 BGB angeordnete Beweislastumkehr gilt grundsätzlich auch bei gebrauchten Sachen, insbesondere bei gebrauchten Kraftfahrzeugen.
OLG Köln, Urteil vom 11.11.2003 – 22 U 88/03
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Ein Gebrauchtwagen, der bei einem Einbruchdiebstahl beschädigt wurde, darf auch dann als unfallfrei bezeichnet werden, wenn zur Beseitigung des Schadens die Fahrertür ausgetauscht wurde.
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einem Kaufinteressenten nicht ungefragt mitteilen, dass das Fahrzeug bei einem Einbruchdiebstahl beschädigt worden ist und dieser Schaden durch einen Austausch der Fahrertür – vollständig – beseitigt wurde.
LG Kleve, Urteil vom 24.10.2003 – 5 S 93/03
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Mit der Unterzeichnung eines Bestellformulars trägt der potenzielle Käufer einem Kraftfahrzeughändler i. S. von § 145 BGB den Abschluss eines Kaufvertrags über das in dem Bestellformular bezeichnete Fahrzeug an. Nimmt der Händler diesen schriftliche Antrag nicht sogleich an, so ist er als Antrag an einen Abwesenden i. S. von § 147 II BGB zu behandeln (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.1984 – II ZR 23/84, WM 1984, 1391 = NJW 1985, 196 unter 2 m. w. Nachw.).
BGH, Urteil vom 15.10.2003 – VIII ZR 329/02
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