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Kategorie: Gebrauchtwagen

Keine Beweislastumkehr (§ 476 BGB) bei Gebrauchtwagen

  1. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt dem Käufer einer gebrauchten Sache – insbesondere eines Kraftfahrzeugs – nicht zugute.
  2. Bei dem Hinweis „Das Fahrzeug hat einen überholten Motor mit einer Laufleistung von ca. 60.000 km.“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag kann es sich um eine reine Wissenserklärung des Verkäufers handeln. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die behauptete Überholung des Motors nicht in die Besitzzeit des Verkäufers fällt und dieser keine eigene Werkstatt hat. Erheblich ist ferner, wann die angeblicheÜberholung durchgeführt wurde und welche Strecke das Fahrzeug seitdem zurückgelegt hat. Denn je länger die mit dem angeblich überholten Motor zurückgelegte Fahrstrecke ist und je weiter die behauptete Motorüberholung in der Vergangenheit liegt, desto mehr muss der Käufer annehmen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit der Erklärung nicht einstehen.

LG Hanau, Urteil vom 27.03.2003 – 1 O 1510/02

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Arglist des Kfz-Verkäufers – kein Fahrzeug „aus erster Hand“

Unterlässt es ein Gebrauchtwagenhändler, sich danach zu erkundigen, ob derjenige, von dem er ein Fahrzeug erwirbt, das Fahrzeug seinerseits von dem zuletzt im Kfz-Brief Eingetragenen erworben hat, so verbietet es die Redlichkeit, beim Weiterverkauf dieses Fahrzeugs anzugeben, es stamme „aus erster Hand“.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2003 – 3 U 45/02

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Darlegungs- und Beweislast für die Sonderausstattung eines Gebrauchtwagens

Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der das Fehlen eines nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörenden Ausstattungsmerkmals (hier: automatische Niveauregulierung) rügt, muss darlegen und beweisen, dass er hinsichtlich der vermissten Sonderausstattung eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Verkäufer getroffen hat.

AG Hanau, Urteil vom 24.01.2003 – 33 C 728/02-13

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Kein abstrakter Nutzungsausfall bei mangelhaftem Gebrauchtwagen

Dem Käufer eines mangelhaften Gebrauchtwagens steht für den Zeitraum, in dem ihm das Fahrzeug mangel- und reparaturbedingt nicht zur Verfügung steht, generell keine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung zu.

AG Aachen, Urteil vom 15.01.2003 – 80 C 468/02
(nachfolgend: LG Aachen, Urteil vom 11.04.2003 – 5 S 40/03)

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Kein Sachmangel bei Riss des Zahnriemens nach 110.000 km Laufleistung

Ein Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft, wenn bei einer Gesamtlaufleistung von rund 110.000 km der Zahnriemen – ein typisches Verschleißteil – reißt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gewöhnlichen Materialabnutzung zu dem Riss geführt hat.

AG Offenbach, Urteil vom 15.01.2003 – 380 C 286/02

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Pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz bei Nichtabnahme eines Fahrzeugs

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers, wonach der Käufer Schadensersatz in Höhe von pauschal zehn Prozent des Kaufpreises leisten muss, wenn er das gekaufte Fahrzeug – hier: einen Gebrauchtwagen – unberechtigt nicht abnimmt, ist wirksam. Eine solche Klausel verstößt insbesondere nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB.

AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 10.01.2003 – 7 C 303/02

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Unzulässige Umgehung von Mängelrechten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens hat den Kaufvertrag nicht deshalb als Unternehmer i. S. des § 14 BGB geschlossen, weil es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers heißt, der Verkäufer gehe davon aus, „dass der Käufer das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken nutzen will und als Gewerbetreibender zu diesem Zweck kauft“. Denn ob jemand als Verbraucher oder als Unternehmer handelt, kann nicht vertraglich vereinbart werden; überdies ist die Klausel überraschend i. S. des § 305c I BGB und jedenfalls deshalb unwirksam.
  2. Beschreibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug der Sache nach – entgegen seinem tatsächlichen Zustand – als „Schrottauto“, dessen sämtliche Einzelteile nicht mangelfrei sind, führt dies nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel.
  3. Ein Katalysator ist kein Verschleißteil, denn er unterliegt – anders als etwa die Reifen eines Fahrzeugs – keiner dauerhaften Abnutzung; vielmehr ist ein Katalysator entweder in Ordnung oder defekt.

AG Zeven, Urteil vom 19.12.2002 – 3 C 242/02

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Angabe des Kilometerstands als Angabe der Laufleistung

  1. Ein Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von etwa 145.000 km haben soll, tatsächlich aber eine Laufleistung von mehr als 170.000 km aufweist, ist mit einem nicht geringfügigen Mangel behaftet. Dieser Mangel berechtigt den Käufer ohne Weiteres zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag, weil eine Nacherfüllung insgesamt unmöglich ist.
  2. Die Angabe eines Kilometerstands in einem Kfz-Kaufvertrag ist – solange sich aus den Umständen und der Formulierung nicht anderes ergibt – aus der nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht des Käufers auch dann als Angabe der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs zu verstehen, wenn der Verkäufer kein Kfz-Händler ist.

AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 28.11.2002 – 4 C 209/02

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Kein Mangel eines Gebrauchtwagens trotz Nachlackierung

Ein Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft, wenn er eine Nachlackierung aufweist, die ihn weder technisch noch wirtschaftlich noch optisch entwertet und nur bei genauer Inaugenscheinnahme durch einen erfahrenen Sachverständigen oder mit technischem Aufwand (Lackstärkemessung) festzustellen ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2002 – 3 U 37/02

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Kein Beweis der Mangelfreiheit durch Untersuchung einen Monat vor Fahrzeugübergabe – § 476 BGB

Zeigt sich bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer ein Mangel, so wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) grundsätzlich gemäß § 476 BGB vermutet, dass das Fahrzeug schon bei der Übergabe mangelhaft war. Den ihm obliegenden Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache kann der Verkäufer dann nicht unter Verweis auf eine vor der Übergabe vorgenommene Untersuchung des Fahrzeugs führen, wenn das Fahrzeug bereits lange (hier: einen Monat) vor der Übergabe untersucht wurde und der Mangel ohne Weiteres im Zeitraum zwischen Untersuchung und Übergabe des Fahrzeugs entstanden sein kann.

AG Potsdam, Urteil vom 12.09.2002 – 30 C 122/02

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