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Verkauft eine Privatperson ein (angeblich) grundlegend restauriertes und von einem Meisterbetrieb lackiertes Fahrzeug an einen Kfz-Händler, so ist der Händler zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Fahrzeugkarosserie innerhalb weniger Monate an zahlreichen Stellen „Lackaufblühungen“ und Rostansätze aufweist und der Verkäufer eine Nachbesserung verweigert.
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Kauft ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler ein Gebrauchtfahrzeug von einer Privatperson an, so ist die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nicht generell (stillschweigend) ausgeschlossen.
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Hinsichtlich des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit kann sich ein Kfz-Verkäufer nicht wirksam auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, weil die Beschaffenheitsvereinbarung andernfalls für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert wäre.
LG Dresden, Urteil vom 14.06.2010 – 9 O 2425/09
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2011 – 10 U 1048/10)
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Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen bei einem Gebrauchtwagen sind kein Sachmangel. Ein Verschleißgrad, der den normalen Fahrzeugnutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteils veranlasst, stellt jedoch einen Mangel dar, wenn das Fahrzeug mit dem verschlissenen Teil und ohne Hinweis auf seine Erneuerungsbedürftigkeit verkauft wird.
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Eine Abnutzung der Zahnflanken stellt bei einer Laufleistung von 178.928 km keinen Verschleißgrad dar, der den gewöhnlichen Fahrzeugnutzer zum Austausch der verschlissenen Zahnräder veranlasst. Denn durch die unvermeidliche Abnutzung der Zahnflanken der Zahnräder und das damit einhergehende feine Pfeifen im lastfreien Betrieb des Fahrzeugs wird die Funktionsfähigkeit des Getriebes nicht beeinträchtigt. Auch kann mit einem Getriebe, das einen durch ein solches Lagerpfeifen gekennzeichneten Verschleißgrad aufweist, durchaus noch eine Fahrtstrecke von 50.000 km zurückgelegt werden.
OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2010 – I-28 U 15/10
(vorangehend: LG Paderborn, Urteil vom 25.11.2009 – 4 O 188/09)
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Verharmlost der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Unfallschaden des Fahrzeugs, indem er „ins Blaue hinein“ unzutreffende Angaben zu diesem Schaden macht, begründet dies zum einen einen Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB, da das Fahrzeug nicht die von den Kaufvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit hat. Zum anderen muss sich der Verkäufer den Vorwurf gefallen lassen, er habe den Käufer hinsichtlich des Unfallschadens arglistig getäuscht.
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Tritt der Käufer eines Gebrauchtwagens wegen eines Mangels wirksam vom Kaufvertrag zurück, und bilden der Kaufvertrag und ein zur Finanzierung des Kaufpreises geschlossener Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. von § 358 III 1 und 2 BGB, so kann der Käufer von dem Verkäufer die Rückzahlung der bereits an die Bank entrichteten Darlehensraten sowie die Freistellung von künftig fällig werdenden Raten verlangen. Hinsichtlich vergeblich aufgewendeter Finanzierungskosten hat der Käufer außerdem gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
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Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.04.2007 – XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35).
LG Frankenthal, Urteil vom 04.06.2010 – 4 O 460/09
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Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung ist auch unter dem Regime der CISG grundsätzlich zulässig. Hierdurch kann sich jedoch der Verkäufer – wie nach § 444 Fall 1 BGB – nicht von eigenem arglistigen Verhalten freizeichnen.
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Ist dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Ausmaß eines Unfallschadens, den das Fahrzeug erlitten hat, nicht bekannt, muss er dies dem Käufer mitteilen und etwa darauf hinweisen, dass er das Fahrzeug nicht selbst untersucht habe. Der Verkäufer darf den Schaden aber nicht bagatellisieren oder sonst „ins Blaue hinein“ – ohne zuverlässige Erkenntnisgrundlage – unrichtige Angaben über den Zustand des Fahrzeugs machen.
OLG Dresden, Urteil vom 27.05.2010 – 10 U 450/09
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Weist ein schriftlicher, in den Geschäftsräumen einer Kfz-Händlerin (GmbH) geschlossener Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen als Verkäufer ausschließlich eine natürliche Person aus und unterschreibt ein Verkaufsmitarbeiter der Händlerin den Vertrag auf Verkäuferseite mit dem Zusatz „i. A.“, dann liegt eindeutig ein Agenturgeschäft vor. Es bedarf deshalb keines (weiteren) Hinweises darauf, dass nicht die Kfz-Händlerin, sondern eine Privatperson Vertragspartner des Käufers ist.
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Davon, dass ein Agenturgeschäft missbräuchlich eingesetzt wird, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft eines Kfz-Händlers zu verschleiern (Umgehungsgeschäft), ist insbesondere dann auszugehen, wenn nicht der im Kaufvertrag genannte Verkäufer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt.
KG, Beschluss vom 05.05.2010 – 12 U 140/09
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 16.06.2009 – 14 O 341/08)
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Ein Gebrauchtwagen, der laut Vorbesitzer weder als Taxi noch als Fahrschul- oder Mietwagen eingesetzt wurde, ist jedenfalls dann nicht mangelhaft, wenn er von wechselnden Fahrern für Einsatzfahrten zur Betreuung pflegebedürftiger Personen eingesetzt wurde und sich die Nutzung mit einer Laufleistung von ca. 27.000 km innerhalb von 2,5 Jahren in einem üblichen Rahmen bewegte.
LG Kassel, Urteil vom 27.04.2010 – 7 O 2091/08
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kfz-Händler gegenüber Verbrauchern in Verträgen über den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge verwendet, verstößt folgende, für den Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs durch den Käufer vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel nicht gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB: „Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
BGH, Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 123/09
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Zur üblichen Beschaffenheit eines – neuen oder gebrauchten – Fahrzeugs, die der Käufer erwarten kann, gehört unabhängig vom Alter des Fahrzeugs ein funktionsfähiger Kilometerzähler. Ein nicht funktionierender Kilometerzähler stellt bereits für sich genommen einen Sachmangel dar. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug (möglicherweise) eine viel höhere Laufleistung aufweist, als der Kilometerzähler anzeigt.
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Hat der Verkäufer mit dem Fahrzeug eine längerer Überführungsfahrt (hier: von Großbritannien nach Deutschland) unternommen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er die Funktionsuntüchtigkeit des Kilometerzählers kannte.
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Wird ein Fahrzeug – hier: im Rahmen der Internetplattform eBay – einerseits als „Bastlerfahrzeug“ und andererseits als „gut gepflegt“ bezeichnet, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern ein versuchter Gewährleistungsausschluss vor.
LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010 – 322 O 222/09
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Für die Berechnung der Standzeit ist bei einem Wohnmobil – solange übliche Produktionsabläufe eingehalten werden – nicht auf die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrgestell, sondern auf die Fertigstellung der Aufbauten abzustellen.
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Ein Wohnmobil ist nicht mangelhaft, wenn zwar zwischen der Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrgestell und der Erstzulassung ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten liegt, nicht aber zwischen der vollständigen Fertigstellung des Wohnmobils und der Erstzulassung.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2010 – I-22 U 168/09
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Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.
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Sind Vertragsbedingungen bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes nicht i. S. von § 305 I 1 BGB gestellt, finden die §§ 305 ff. BGB auf die Vertragsbeziehung keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09
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