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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

Nachbesserung mit gebrauchtem Ersatzteil

  1. Ein Kfz-Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich auch dann eine Frist zur Beseitigung eines Mangels (Nacherfüllung) setzen, wenn der Verkäufer nicht über eine eigene Werkstatt verfügt. Denn der Verkäufer muss die Nacherfüllung nicht selbst vornehmen, sondern kann eine Werkstatt seines Vertrauens mit der Mangelbeseitigung beauftragen.
  2. Ein Gebrauchtwagenkäufer hat im Rahmen der Nacherfüllung keinen Anspruch auf eine über die Mängelbeseitigung hinausgehende Verbesserung des gekauften Fahrzeugs. Er kann daher allenfalls verlangen, dass der Verkäufer ein defektes Bauteil (hier: den Tank) durch ein funktionstüchtiges Bauteil ersetzt, wie es nach Alter und Beschaffenheit des – hier: zwölf Jahre alten – Fahrzeugs erwartet werden kann.

AG Schöneberg, Urteil vom 14.12.2011 – 104 C 365/11

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Mangel eines Gebrauchtwagens bei überdurchschnittlichem Ölverbrauch

Ein Gebrauchtwagen ist mangelhaft, wenn sein Ölverbrauch im Vergleich mit einem Fahrzeug derselben Klasse überdurchschnitt hoch ist (hier: 1,43 l/1.000 km).

AG Halle (Saale), Urteil vom 08.12.2011 – 93 C 2126/10

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Rücktritt bei Serienfehler eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen ist nicht allein deshalb frei von Sachmängeln, weil er einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs anhaftet („Serienfehler“).
  2. Der Käufer muss grundsätzlich diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, die einen technischen Defekt zu einem Mangel im rechtlichen Sinn machen. Zu hohe Anforderungen dürfen dabei allerdings nicht gestellt werden; zunächst genügt ein konkreter Vortrag zu den äußeren Erscheinungen des Defekts („Symptomtheorie“). Deren Ursache braucht der Käufer grundsätzlich nicht anzugeben.
  3. Der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines behebbaren Mangels ist ausgeschlossen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Das ist auch im gehobenen Preissegment jedenfalls der Fall, wenn die Kosten 1 % des Kaufpreises nicht übersteigen. Lässt sich der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten beheben, oder ist die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss, kommt es dafür, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich ist, auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011 – I-1 U 141/07

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Angemessene Frist vor Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der vom Kaufvertrag zurücktreten möchte, weil ihm der Verkäufer das Fahrzeug nicht rechtzeitig übergeben kann, muss dem Verkäufer im Regelfall eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Die Frist muss in der Regel so bemessen sein, dass es dem Verkäufer möglich ist, die zur Erfüllung seiner Leistungspflicht erforderlichen Handlungen nachzuholen.
  2. Muss der Verkäufer das Fahrzeug vor Übergabe an den Käufer noch dem TÜV vorführen und geringfügig reparieren, muss eine „angemessene Frist“ wenigstens 48 Stunden betragen.
  3. Eine Fristsetzung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Käufer Unannehmlichkeiten und Kosten entstanden sind, weil er sich bereits mehrfach zum Verkäufer begeben hat, um das erworbene Fahrzeug abzuholen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2011 – 9 U 83/11

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Keine Inhaltskontrolle einer Garantieklausel bei negativer Anspruchsvoraussetzung

In einer Gebrauchtwagengarantie, die der Verkäufer dem Käufer ohne zusätzliches Entgelt gewährt, ist eine vorformulierte Klausel, wonach Garantieansprüche davon abhängen, dass der Käufer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungsarbeiten beim Verkäufer oder in einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, als negative Anspruchsvoraussetzung einzuordnen. Die Klausel unterliegt deshalb keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

LG Freiburg, Urteil vom 10.11.2011 – 3 S 77/11
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.10.2012 – VIII ZR 349/11)

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung durch Erklärung „unfallfrei lt. Vorbesitzer“

  1. Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug habe „lt. Vorbesitzer“ keinen Unfall erlitten, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor; das heißt, es ist weder die Unfallfreiheit des Fahrzeugs noch deren Fehlen vereinbart. Der Verkäufer gibt vielmehr lediglich die Angaben des Vorbesitzers wieder (Wissensmitteilung) und haftet deshalb (nur) dafür, dass dies vollständig und richtig geschieht.
  2. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann mangels besonderer Umstände erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist.
  3. Insbesondere beim Verkauf eines Oldtimers ist ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler nur dann verpflichtet, das Fahrzeug besonders auf Unfälle zu untersuchen, wenn der Käufer durch Nachfragen klar zum Ausdruck bringt, dass die Unfallfreiheit für ihn entscheidend ist, oder der Gebrauchtwagenhändler auffällige Anhaltspunkte für einen Unfallschaden hat, die nicht im Alter des Fahrzeugs oder der höheren Zahl von Voreigentümern wurzeln.

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2011 – 18b O 16/11

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Kilometerangabe im Kfz-Kaufvertrag

  1. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln bei Abschluss eines Kaufvertrags kommt es darauf an, welchem Zweck der Kaufvertrag dienen soll. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag sowie der Umstände des Vertragsschlusses. Subjektive Vorstellungen des Käufers über den Vertragszweck haben dann keine Bedeutung, wenn sie bei Abschluss des Kaufvertrags nicht in irgendeiner Weise für den Verkäufer erkennbar geworden sind.
  2. Die Angabe in der Rubrik „Kilometerstand“ in einem Kfz-Kaufvertrag wird man zwar nicht lediglich als Hinweis auf den Tachometerstand, sondern auch als Beschreibung der Laufleistung des Fahrzeugs verstehen können. Die Kilometerangabe reicht aber ohne zusätzliche Erklärungen des Verkäufers jedenfalls dann nicht für die Annahme einer Garantie i. S. von § 443 I BGB aus, wenn der Käufer Unternehmer ist. Denn einem Unternehmer, der eine Haftung des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs wünscht, ist es eher als einem Verbraucher zuzumuten, auf eine eindeutige Formulierung einer eventuellen Garantieerklärung zu achten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.10.2011 – 9 U 8/11

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„Reparierter Unfallschaden“ als Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Der Käufer darf die Angabe eines gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers, ein Fahrzeug weise einen reparierten Unfallschaden auf, jedenfalls dann so verstehen, dass es sich um einen fachgerecht reparierten Vorschaden handelt, wenn das Fahrzeug zugleich als „sehr gepflegt“ und „lückenlos scheckheftgepflegt“ beworben wird.
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler, der unfallbedingte Vorschäden eines Fahrzeugs kennt, ist zu einer Untersuchung des Fahrzeugs gehalten. Unterlässt er diese, ohne den Käufer darauf hinzuweisen, dass er die Untersuchung nicht vorgenommen hat oder mangels Sachkunde nicht vornehmen konnte, kann dies den Vorwurf einer arglistigen Täuschung begründen.

KG, Urteil vom 01.09.2011 – 8 U 42/10

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Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Leasingfahrzeugs

  1. Entsprechend § 952 II BGB ist Eigentümer eines Fahrzeugbriefs (Zulassungsbescheinigung Teil II), wer Eigentümer des zugehörigen Fahrzeugs ist.
  2. Es gehört zwar zu den Mindestvoraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs, dass sich der Käufer eines Gebrauchtwagens den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können. Im Übrigen trifft den Erwerber aber keine allgemeine Nachforschungspflicht. Deshalb ist grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 932 II BGB nur anzunehmen, wenn der Erwerber sachdienliche Nachforschungen unterlässt, obwohl konkrete Verdachtsmomente Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen. Wann eine solche besondere Nachforschungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.
  3. Bei einem privaten Direktgeschäft ist der Käufer eines Gebrauchtwagens in der Regel als gutgläubig anzusehen, wenn er sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt und dieser den Verkäufer als Halter des Fahrzeugs ausweist. Dass der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) gefälscht ist, schadet einem privaten Käufer – also einer im Kfz-Handel unerfahrenen Person, die den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nur bei Erwerb eines Fahrzeugs kurz in den Händen hält – im Gegensatz zu einem Gebrauchtwagenhändler nur, wenn die Fälschung auf den ersten Blick erkennbar ist. Schreibfehler und Auslassungen genügen dafür nicht.
  4. Dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens auf offener Straße oder (hier) auf einem Tankstellengelände abgewickelt wird, muss einen privaten Käufer nur dann zu weiteren Nachforschungen veranlassen, wenn es sich beim Verkäufer des Fahrzeugs um einen – üblicherweise über ein Geschäftslokal verfügenden – Gebrauchtwagenhändler handelt, der nicht der letzte im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragene Halter ist.
  5. Es ist nicht unüblich, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens zwischen Privatleuten (= privates Direktgeschäft) als Bargeschäft abgewickelt wird; vielmehr dürfte dies die Regel sein.
  6. Bei einem privaten Direktgeschäft muss ein günstiger Kaufpreis den Käufer eines Gebrauchtwagens nur dann misstrauisch machen und ihn zu weiteren Nachforschungen veranlassen, wenn das Missverhältnis zwischen dem marktüblichen Preis für ein vergleichbares Fahrzeug und dem tatsächlich verlangten Kaufpreis eklatant ist. Das ist selbst dann nicht ohne Weiteres der Fall, wenn der Kaufpreis 20–30 % unter dem marktüblichen Preis liegt. Vielmehr kann zu berücksichtigen sein, dass der Verkäufer das Fahrzeug ursprünglich zu einem dem marktüblichen Preis in etwa entsprechenden Preis zum Kauf angeboten hat und der Käufer die Einigung auf einen deutlich geringeren Kaufpreis seinem Verhandlungsgeschick zuschreiben kann.
  7. Es ist unüblich, dass der private Käufer eines Gebrauchtwagens vom privaten Verkäufer die Vorlage des Kaufvertrags verlangt, mit dem der Verkäufer das jetzt zum Verkauf stehende Fahrzeug erworben hat. Eine derartige Obliegenheit besteht jedenfalls dann nicht, wenn ein Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgelegt wird, der den Verkäufer als Halter des Fahrzeugs ausweist und als Fälschung nicht ohne Weiteres zu erkennen ist.

OLG Braunschweig, Urteil vom 01.09.2011 – 8 U 170/10

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Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund einer eBay-Artikelbeschreibung – „scheckheftgepflegt“ (R)

Bietet jemand auf der Internetplattform eBay einen Gebrauchtwagen zum Kauf gegen Höchstgebot an und beschreibt er das Fahrzeug als scheckheftgepflegt, dann führt diese Beschreibung zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB mit dem Höchstbietenden.

KG, Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10

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