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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags bei Finanzierung

  1. Ein Kfz-Käufer, der zur Finanzierung des Kaufpreises gesondert ein Darlehen aufgenommen hat, kann nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag vom Verkäufer grundsätzlich den vom Darlehensgeber ausgezahlten Betrag zurückverlangen. Das gilt auch, wenn der Käufer nach § 359 Satz 1 BGB berechtigt ist, dem Darlehensgeber die Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenzuhalten. Denn von dieser Möglichkeit kann der Käufer zwar Gebrauch machen, er muss es aber nicht.
  2. Für die Beurteilung, ob ein Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich und deshalb ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. War zu diesem Zeitpunkt die Ursache eines Mangels noch nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, kann dem Mangel die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden. Daran ändert nichts, dass durch ein später im Verlauf eines Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels offenbar wird und sich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand beseitigt werden kann.

LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 – 12 O 196/12

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Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens

Eine bewegliche Sache kommt dem mitbesitzenden Eigentümer nicht i. S. von § 935 I BGB abhanden, wenn er selbst den unmittelbaren Besitz ohne Willen des eigentumslosen Mitbesitzers freiwillig aufgibt.

BGH, Urteil vom 13.12.2013 – V ZR 58/13

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf – Gewährleistungsausschluss

  1. Der Verkäufer kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wie kaufvertraglich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache (hier: die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens) vereinbart wurde und diese fehlt (im Anschluss an (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
  2. Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn der Verkäufer aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Käufers vertraglich verpflichtet ist, die Kaufsache in einem bestimmten Zustand zu übereignen. Ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er früher für die Zusicherung verlangt wurde (§ 459 II BGB a.F.), ist für eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht erforderlich.
  3. Keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissensmitteilung liegt vor, wenn sich der Verkäufer bezüglich einer Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und damit zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. So führt die Erklärung „Unfallschäden laut Vorbesitzer: nein“ nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung.

AG Büdingen, Urteil vom 13.12.2013 – 2 C 1/13
(nachfolgend: LG Gießen, Urteil vom 07.05.2014 – 1 S 14/14)

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Kein Mangel eines Gebrauchtwagens wegen Reimport

  1. Ein Gebrauchtwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil er ursprünglich für das europäische Ausland produziert und sodann von dort nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich nicht auf die physische Beschaffenheit des Fahrzeugs aus, wo seine erste Auslieferung erfolgt ist.
  2. Ein Sachmangel kann zwar vorliegen, wenn die (Serien-)Ausstattung eines reimportierten Neuwagens hinter der eines nicht reimportierten Neufahrzeugs zurückbleibt. Auf diesen Gesichtspunkt kann bei einem Gebrauchtwagen in der Regel aber schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der Käufer einen Gebrauchtwagen so erwirbt, wie er sich ihm bei einer Besichtigung präsentiert.
  3. Darüber, dass ein Fahrzeug ursprünglich für das Ausland produziert und dann nach Deutschland reimportiert wurde, muss ein Verkäufer den Käufer nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung nur aufklären, wenn das Fahrzeug auf dem inländischen Markt weniger wert ist als ein ursprünglich für diesen Markt produziertes Fahrzeug.
  4. Ein Verkäufer muss dem Käufer ungefragt nur solche Mängel der Kaufsache offenbaren, die einer Besichtigung nicht zugänglich und somit nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Im Übrigen kann der Käufer keine Aufklärung erwarten, weil er offensichtliche Mängel mit der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.

LG Köln, Urteil vom 12.12.2013 – 27 O 30/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2014 – 19 U 3/14)

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Kein gutgläubiger Erwerb ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  1. Der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs handelt regelmäßig grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB, wenn er sich vom Veräußerer nicht einmal die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Dieses Unterlassen schließt in der Regel einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug aus.
  2. Der Verkäufer (Gläubiger) kann wegen Zahlungsverzugs des Käufers (Schuldner) auch noch vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem die Kaufpreisschuld tituliert wurde. Denn er darf seinen titulierten Anspruch ohne Weiteres – auch nach Eintritt der Rechtskraft – vernichten, muss aber möglicherweise den Vollstreckungstitel an den Käufer herausgeben.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.12.2013 – 4 U 57/13

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Kein Schluss vom Zustand eines Fahrzugs auf dessen Laufleistung

Aus dem Zustand des Lenkrads, der Sitze, des Schalthebels und des gesamten – stark verschmutzen und verschlissenen – Innenraums eines Fahrzeugs darf nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs höher sein müsse als im Kaufvertrag angegeben.

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.11.2013 – 3 U 751/13

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„Abgelesener Tachostand“ als bloße Wissensmitteilung eines Kfz-Verkäufers

Wird in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen der „abgelesene Tachostand“ vermerkt, liegt hinsichtlich der Laufleistung des Fahrzeugs weder eine positve noch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Bei der Angabe handelt es sich vielmehr um eine bloße Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung, die erkennbar auf eine objektiv feststellbare und überprüfbare Information Bezug nimmt, deren Erklärungswert jedeoch beschränkt ist und für deren Richtigkeit der Verkäufer, was sich aus der Einschränkung „abgelesen“ ergibt, nicht einstehen will.

LG Offenburg, Urteil vom 25.10.2013 – 3 O 180/12
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2015 – 14 U 158/13)

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Arglist durch Erklärung „ins Blaue hinein“ – Unfallfreiheit

  1. Ein Gebrauchtwagenverkäufer handelt arglistig, wenn er im Kaufvertrag „ins Blaue hinein“ erklärt, das Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer“ unfallfrei, obwohl der Vorbesitzer eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben und er selbst das Fahrzeug nicht untersucht hat.
  2. Von einem gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufer, der sich trotz fehlender Angaben des Vorbesitzers zur Unfallfreiheit eines Fahrzeugs äußern will, ist zu verlangen, dass er das Fahrzeug entweder untersucht oder Informationen über bisherige Reparaturen des Fahrzeugs einholt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Fahrzeugs zugleich dessen erster und bisher einziger Besitzer ist und eine jederzeit abrufbare „Reparaturhistorie“ bereithält.

OLG Naumburg, Urteil vom 24.10.2013 – 1 U 44/13

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Gewährleistungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung – Wasserschaden

Erklärt der Verkäufer eines gebrauchten Wohnmobils, indem er ein entsprechendes Kästchen im Kaufvertragsformular ankreuzt, das Fahrzeug habe in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Wasser- oder Feuchtigkeitsschaden erlitten, so liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Der Verkäufer haftet deshalb auch dann für einen bereits bei Übergabe des Wohnmobils vorhandenen Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschaden, wenn der Kaufvertrag einen – an sich wirksamen – Gewährleistungsausschluss enthält.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 01.10.2013 – 12 O 8990/12

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Unwirksame Haftungsbeschränkung in Gebrauchtwagen-Garantie

  1. In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 187/06, WM 2008, 559; Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).
  2. Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung von Senat, Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).

BGH, Urteil vom 25.09.2013 – VIII ZR 206/12

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