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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

Kein Verbraucherschutz bei angeblichem Unternehmergeschäft – Gewährleistungsausschluss (R)

§ 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss dann nicht entgegen, wenn sich der Käufer gegenüber dem unternehmerisch handelnden Verkäufer – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten – damit einverstanden erklärt hat, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zu erwerben, nachdem der Verkäufer ihm mitgeteilt hatte, dass er keinen Verbraucher als Vertragspartner akzeptiere. Denn in diesem Fall ist es dem Käufer jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu berufen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 – 1 U 51/14
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)

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Gewährleistungsausschluss im Kfz-Kaufvertrag – „Keine Garantie“ (R)

Der unten genannte Hinweisbeschluss ist auszugsweise hier veröffentlicht, und zwar zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Bonn und – ebenfalls auszugsweise – dem Zurückweisungsbeschluss vom 25.11.2014.

OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2014 – 5 U 44/14

Keine arglistige Täuschung bei Verkauf eines Unfallwagens – Wissenszurechnung

  1. Bezeichnet der Verkaufsmitarbeiter einer mit Kraftfahrzeugen handelnden juristischen Person einen Gebrauchtwagen nur deshalb – zu Unrecht – als „unfallfrei“, weil der zuständige Mitarbeiter der Einkaufsabteilung es lediglich fahrlässig unterlassen hat, den Unfallschaden des Fahrzeugs im zentralen EDV-System zu vermerken, dann ist der Vorwurf einer arglistigen Täuschung nicht berechtigt. Diesen Vorwurf muss sich eine juristische Person vielmehr allenfalls gefallen lassen, wenn sie nicht sichergestellt hat, dass „Einkaufswissen“ und „Werkstattwissen“ in geeigneter Weise erfasst und verfügbar gehalten wird, oder wenn die Erfassung dieses Wissens vorsätzlich unterlassen wurde.
  2. Nach einer wirksamen Anfechtung ist ein Kaufvertrag – wie nach einem wirksamen Rücktritt – einheitlich dort rückabzuwickeln (§ 812 I 1 Fall 1 BGB), wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Anfechtung vertragsgemäß befindet; denn eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung folgt vertragsrechtlichen Grundsätzen. Der einheitliche „Austauschort“ ist Erfüllungsort i. S. des § 29 I ZPO.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.08.2014 – 10 O 3910/14

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Keine Nacherfüllungsverweigerung bei verweigerter Kostenübernahmeerklärung

  1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung gegeben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 Leitsatz 1 und Rn. 24).
  2. Ein Verkäufer verweigert eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er sich trotz einer entsprechenden Aufforderung des Käufers nicht bereit erklärt, die Kosten zu tragen, die der Käufer für die Instandsetzung der Kaufsache durch einen Dritten aufwenden muss, also keine Kostenübernahmeerklärung abgibt.

AG Köpenick, Urteil vom 14.08.2014 – 9 C 6/14

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Angabe des Kilometerstands in einem Internetinserat

  1. Dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens stillschweigend oder konkludent eine Garantie übernimmt, darf nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Erforderlich dafür ist, dass besondere Umstände vorliegen, die beim Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft einstehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Verkäufer auf Nachfrage erklärt, die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Stand des Kilometerzählers („Tachostand“) überein, oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet. Denn macht ein Verkäufer, der sein Fahrzeug vom „Tachostand null“ an kennt, Angaben zur Laufleistung, darf der Käufer darauf in aller Regel vertrauen.
  2. Ob die Angabe der Laufleistung eine Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) ist, muss unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen typischerweise gegebenen Interessenlage entschieden werden. Hierbei kommt es auf die Stellung des Verkäufers an. Ist er Gebrauchtwagenhändler, kann in einer ohne Einschränkungen oder Zusätze angegebenen Laufleistung die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen. Ist der Verkäufer dagegen eine Privatperson, darf der Käufer allein aus der Angabe der Laufleistung nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen.
  3. Ob und mit welchem Inhalt die Angaben eines Kfz-Verkäufers in einem Internetinserat zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) führen, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

LG Kiel, Urteil vom 13.08.2014 – 9 O 262/13

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Kenntnis des Gebrauchtwagenkäufers von Unfallschäden

  1. Ein Gebrauchtwagen ist nur dann frei von Unfallschäden, wenn er keine Schäden erlitten hat, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit als erheblich anzusehen sind. Geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler (Bagatellschäden) stehen einer Unfallfreiheit nicht entgegen.
  2. Beruft sich der Verkäufer darauf, die Rechte des Käufers wegen eines bestimmten Mangels seien nach § 442 I 1 BGB ausgeschlossen, weil der Käufer diesen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages gekannt habe, so muss er Tatsachen dartun und unter Beweis stellen, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis des Käufers schließen lässt. Die allgemeine Behauptung, der Mangel sei offensichtlich gewesen, kann insofern unzureichend sein.
  3. Der Anspruch auf Nutzungswertersatz, der einem Kfz-Verkäufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zusteht (§ 346 I, II Nr. 1 BGB) ist nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn der Verkäufer diesen Anspruch geltend macht (im Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.09.2013 – 15 U 42/13, juris).

LG Aachen, Urteil vom 25.04.2014 – 9 O 459/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2014 – 18 U 104/14)

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Angabe des Kilometerstands als Wissensmitteilung

Gibt ein Gebrauchtwagenhändler die Laufleistung eines Fahrzeugs mit dem Zusatz „lt. Vorbesitzer“ an, gibt er damit deutlich zu erkennen, dass er für die Laufleistung nicht einstehen will. Es liegt deshalb weder eine Beschaffenheitsgarantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern lediglich eine Wissensmitteilung vor.

LG Berlin, Urteil vom 18.07.2014 – 8 O 19/14

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Keine gewerbliche Nutzung eines Kfz bei Zulassung auf eine GmbH

Die Erklärung eines Gebrauchtwagenverkäufers, das Fahrzeug sei – soweit ihm bekannt – nicht gewerblich genutzt worden, ist nicht schon deshalb unrichtig, weil das Fahrzeug in der Vergangenheit auf eine juristische Person (hier: eine GmbH) zugelassen war.

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 18.07.2014 – 2 O 110/14

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Zeitwert als Obergrenze der Nutzungsentschädigung

Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer schuldet, stellt der verbleibende Zeitwert des Fahrzeugs die Obergrenze („Kappungsgrenze“) dar.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2014 – I-3 U 39/12
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14)

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Abgrenzung zwischen Mangel und Bagatellschaden bei einem Gebrauchtwagen

  1. Besteht der Mangel eines Gebrauchtwagens darin, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, so muss der Käufer dem Verkäufer gemäß § 326 V BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen, da eine Mangelbeseitigung unmöglich ist.
  2. Als „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzusehen, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
  3. Ein (Lack-)Schaden, der nicht durch das Auftragen von Spachtelmasse, sondern nur dadurch beseitigt worden ist, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert worden ist, ist ein Bagatellschaden.

KG, Beschluss vom 16.06.2014 – 23 U 246/13
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 30.07.2014 – 23 U 246/13)

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