Kategorie: Gebrauchtwagen
Kommt es bei einem Gebrauchtwagenkauf auf Käuferseite zu einem „Rollenwechsel“, indem als Käuferin die als Einzelhändlerin tätige Lebensgefährtin des „eigentlichen“ Käufers angegeben wird, um dem Verkäufer einen vollständigen Ausschluss der Sachmängelhaftung zu ermöglichen, ist der Käufer nur dann durch die §§ 474 ff. BGB geschützt, wenn er an der Manipulation nicht mitwirkt hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2015 – I-3 U 30/14
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Ein Kfz-Sachverständiger darf sich bei der Prüfung, ob ein Gebrauchtwagen über Airbags verfügt und diese funktionstüchtig sind, auf die Airbag-Kontrollleuchte und ein spezielles Diagnosegerät verlassen. Fahrzeugteile muss er schon deshalb nicht demontieren, weil sich auch dann – da es Airbag-Attrappen gibt – nicht sagen lässt, ob die verbauten Airbags tatsächlich funktionieren. Eine Funktionsprüfung ist vielmehr nur durch Auslösen der Airbags möglich.
LG Darmstadt, Urteil vom 21.01.2015 – 25 S 89/14
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Ein Kfz-Händler, der auf eine Mängelrüge des Käufers reagiert, indem er den Käufer auf die Inanspruchnahme einer Gebrauchtwagengarantie verweist, verweigert eine Nachbesserung nicht i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig.
LG Duisburg, Urteil vom 12.01.2015 – 4 O 145/14
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – I-3 U 12/15)
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Grundsätzlich darf der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. „Bagatellschäden“ sind grundsätzlich nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht aber sonstige (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall mehr als einen „Bagatellschaden“ erlitten hat, stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
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Es gehört zur üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht erheblich höher ist als der angezeigte Kilometerstand. Eine Abweichung von mehr als 8.500 km, die bezogen auf den Kaufpreis eine Wertminderung des Fahrzeugs von 1.200–1.350 € zur Folge hat, ist erheblich und stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
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Der Käufer eines als „scheckheftgepflegt“ angepriesenen Gebrauchtwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug in einer autorisierten Fachwerkstatt den vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen unterzogen worden ist und diese im Serviceheft („Scheckheft“) dokumentiert worden sind. Es genügt allerdings, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind; eine lückenlose Kette von Inspektionen ist für ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug ebenso wenig erforderlich wie die Abwesenheit von technischen Mängeln.
LG Bielefeld, Urteil vom 23.12.2014 – 6 O 353/13
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Ein Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft, weil er fachgerecht nachlackiert wurde, um einen minimalen, nicht von einem Unfall herrührenden Schaden zu beheben.
OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2014 – 2 U 97/14
(vorhergehend: LG Essen, Urteil vom 24.04.2014 – 3 O 289/13)
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Die bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist zu ermitteln, indem der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird.
BGH, Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14
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Ein Gebrauchtwagenhändler ist nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf in allen Details zu überprüfen. Eine allgemeine Untersuchungspflicht besteht erst recht nicht, wenn der Händler sogar eine Sicht- und Funktionsprüfung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen hat vornehmen lassen.
LG Weiden, Urteil vom 05.12.2014 – 11 O 155/14
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Ein Gebrauchtwagenverkäufer ist vertraglich nicht nur verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen (§ 433 I 1 BGB). Er muss ihm vielmehr auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) übergeben und übereignen, wobei sich ein entsprechender Anspruch des Käufers aus § 952 II BGB (analog) ergibt.
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Es mag allenfalls dann üblich sein, dass der Verkäufer dem Käufer (nur) seinen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gegen die finanzierende Bank abtritt, wenn dem Käufer bei Abschluss des Kfz-Kaufvertrages bekannt ist, dass das Fahrzeug im Sicherungseigentum einer Bank steht. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Verkäufer – hier: auf der Internetplattform eBay – eine „Barzahlung bei Abholung“ anbietet. Denn dadurch wird beim Käufer der Eindruck erweckt, der Verkäufer könne uneingeschränkt über das Eigentum am Fahrzeug verfügen, und seine Verfügungsmacht sei nicht durch Sicherungsrechte einer Bank eingeschränkt.
AG Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 25.11.2014 – 4 C 152/14
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Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer die Eigenschaften des Kaufgegenstandes in einem (Internet-)Inserat in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft.
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Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, MDR 2013, 400).
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Ein Verkäufer, der ohne Einschränkung angibt, bei einem zum Verkauf stehenden Gebrauchtwagen seien der Zahnriemen, die Wasserpumpe, die Stoßdämpfer und die Bremsbeläge „neu“, handelt arglistig, wenn er einen Dritten damit beauftragt hat, die genannten Teile durch (lediglich) neuwertige Teile zu ersetzen, und nicht einmal sicher sagen kann, dass dies geschehen ist.
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Eine arglistige Täuschung liegt auch vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Mangel verschweigt, indem er wider besseres Wissen angibt, das Fahrzeug ziehe nur ganz leicht und unwesentlich nach links, während es in Wahrheit durch ständiges Gegenlenken daran gehindert werden muss, sich selbstständig auf einer nach links führenden Bogenbahn zu bewegen, und deshalb die erforderliche Fahrstabilität nicht gewährleistet ist.
LG Potsdam, Urteil vom 18.11.2014 – 12 O 189/13
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers, wonach der Käufer an die verbindliche Bestellung eines Fahrzeugs höchstens zehn Tage gebunden ist, ist wirksam. Insbesondere verstößt die Klausel nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Denn die Bindungsfrist ist unter Berücksichtigung der für den Gebrauchtwagenhandel typischen Handlungsabläufe nicht unangemessen lang.
LG Saarbrücken, Urteil vom 14.11.2014 – 10 S 128/13
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