Kategorie: Gebrauchtwagen
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug die durch die einschlägige Abgasnorm (hier: „Euro 5“) vorgegebenen Emissionsgrenzwerte tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug – was eine spezielle Software erkennt – einem Abgastest unterzogen wird.
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Auch der Käufer eines Fahrzeugs, das vom VW-Abgasskandal betroffen und deshalb mangelhaft ist, muss dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Käufer in der Nutzung des Fahrzeugs in keiner Weise eingeschränkt ist. Ihm kann deshalb zugemutet werden abzuwarten, bis sein Fahrzeug im Rahmen des Rückrufs, den das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Volkswagen AG angeordnet hat, an der Reihe ist.
LG Paderborn, Urteil vom 09.06.2016 – 3 O 23/16
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Der bloße Zusatz „i. A.“ in einem Kfz-Kaufvertrag steht der Annahme, der diesen Vertrag angeblich nur vermittelnde Kraftfahrzeughändler habe das Fahrzeug in Wahrheit selbst verkauft, dann nicht entgegen, wenn der Händler ein so großes Interesse am Verkauf des Fahrzeugs hatte, dass er sogar vor einem Betrug Käufers nicht zurückgeschreckt ist.
AG Dresden, Urteil vom 25.05.2016 – 105 C 4787/15
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Ein Gebrauchtwagenhändler, der lediglich als Vermittler eines Kaufvertrags über einen – auf ihn selbst zugelassenen – Gebrauchtwagen auftritt, kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 179 I BGB als Verkäufer des Fahrzeugs behandeln lassen müssen, wenn die als Verkäufer genannte Person unter der angegebenen Anschrift nicht gemeldet ist und auch nicht gemeldet war.
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Muss sich ein Kfz-Händler nach dem Rechtsgedanken des § 179 I BGB als Verkäufer eines Gebrauchtwagens behandeln lassen, dann verstößt ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung gegen § 475 I BGB, wenn der Käufer den Kaufvertrag als Verbraucher geschlossen hat und deshalb ein Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I 1 BGB vorliegt.
LG Hannover, Urteil vom 19.05.2016 – 8 O 172/14
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Kann der Veräußerer eines Gebrauchtwagens dem Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen, so muss der Erwerber grundsätzlich davon ausgehen, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist, eine Verfügung über das Fahrzeug zu treffen.
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Zwar kann der Veräußerer eines Gebrauchtwagens Zweifel an seiner Verfügungsberechtigung, die daher rühren, dass er die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorlegen kann, im Einzelfall ausräumen, sodass unter Umständen das Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II einen gutgläubigen Erwerb nicht hindert. Dafür muss der Erwerber sich allerdings davon überzeugen, dass dem Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht deshalb fehlt, weil ein anderer Berechtigter sie zu seiner Sicherung einbehält, sondern aus einem anderen Grund. Die Behauptung des Veräußerers, er habe die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren und bei der Verwaltungsbehörde unter Abgabe einer Versicherung an Eides statt eine neue Ausfertigung beantragt, genügt dafür jedenfalls dann nicht, wenn der Veräußerer den Antrag bereits vor geraumer Zeit (hier: vor knapp zwei Monaten) gestellt haben will. In einem solchen Fall ist der Erwerber vielmehr gehalten, bei der Verwaltungsbehörde nachzufragen, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entgehen.
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 18.05.2016 – 3 O 41/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem eine Software eine Testsituation erkennt und (nur) dann die Emission von Stickoxiden reduziert, während im normalen Betrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb sind, ist mangelhaft.
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Ein Rücktritt wegen dieses – grundsätzlich behebbaren – Mangels scheitert zwar nicht an § 323 V 2 BGB; denn mangels Verfügbarkeit ist derzeit eine Mangelbeseitigung unmöglich, sodass nicht von einem nur geringfügigen Mangel ausgegangen werden kann. Ein Rücktritt setzt aber nach § 323 I BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, wobei hier eine Frist von vier oder sechs Wochen keinesfalls angemessen ist. Vielmehr muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit geben, das – uneingeschränkt nutzbare – Fahrzeug im Rahmen der mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufaktion in einen mangelfreien Zustand zu versetzen, mag das Fahrzeug auch erst Ende 2016 „an der Reihe“ sein.
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Zu einem sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag ist der der Käufer auch mit Blick auf ein möglicherweise arglistiges Verhalten von Angehörigen des VW-Konzerns nicht berechtigt. Denn dieses Verhalten kann dem Kfz-Verkäufer selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn es sich bei ihm um einen Vertragshändler handelt. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn dem Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags der VW-Abgasskandal bekannt war oder er davon zumindest Kenntnis hätte haben können.
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.05.2016 – 8 O 208/15
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Eine Bestimmung in einem eBay-Angebot, wonach ein „Spaßbieter“ eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu zahlen hat, ist nach der Wertung des § 305c II BGB unwirksam, weil der Begriff „Spaßbieter“ mehrdeutig ist.
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Ein Käufer, der grundsätzlich rechtlich anerkannte und nicht offensichtlich unerhebliche Gründe dafür vorbringt, warum er am Kaufvertrag nicht festhalten will, ist kein „Spaßbieter“, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich tatsächlich vom Kaufvertrag lösen darf.
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Ein Rücktritt von einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nur geringfügig höher ist als die vertraglich vereinbarte Laufleistung (hier: 129.121 km statt 128.500 km) und die Abweichung sich deshalb auf den Wert und die Gebrauchstauglichkeit des Wagens jedenfalls nicht nennenswert auswirkt.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.05.2016 – 22 U 205/14
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, das erkennt, ob es einem Abgastest unterzogen wird, und (nur) dann die Abgasaufbereitung optimiert, ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Dieser Mangel ist aber i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, sodass er einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen kann.
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Ein VW-Vertragshändler muss sich ein mögliches arglistiges Verhalten einzelner Personen im VW-Konzern nicht zurechnen lassen, weil der Hersteller im Verhältnis zum Käufer nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist. Die Personen im VW-Konzern, die sich möglicherweise arglistig verhalten haben, sind aus Sicht des Vertragshändlers folglich Dritte i. S. des § 123 II BGB.
LG Ravensburg, Urteil vom 12.05.2016 – 6 O 67/16
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Einem – als aus „1. Hand“ stammend beschriebenen – Gebrauchtwagen fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), wenn im Kaufvertrag die Anzahl der Vorbesitzer mit „0“ angegeben ist, während in der Zulassungsbescheinigung Teil II zwei Halter, die Verkäuferin und ihre Tochter, eingetragen sind. Daran ändert nichts, dass die Angabe der Anzahl der Vorbesitzer mit dem Zusatz „soweit bekannt“ eingeschränkt ist; dieser Zusatz macht die Angabe nicht zur bloßen Wissensmitteilung.
AG Weiden, Urteil vom 11.05.2016 – 2 C 70/16
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Ein Gebrauchtwagen weist schon dann einen den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Rechtsmangel auf, wenn das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer und auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausgeschrieben ist. Der Gefahr, dass dem Käufer das Fahrzeug dauerhaft entzogen wird oder der Gebrauch des Fahrzeugs dauerhaft beeinträchtigt ist, bedarf es zur Bejahung eines Rechtsmangels nicht.
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Die Klausel „wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag bezieht sich insbesondere deshalb, weil sie an eine Besichtigung des Fahrzeugs anknüpft, nur auf Sachmängel und nicht auch auf Rechtsmängel.
OLG München, Urteil vom 02.05.2016 – 21 U 3016/15
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Bei der Prüfung, ob ein Gebrauchtwagen i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Denn „üblich“ i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist nicht die Beschaffenheit, die bei einem bestimmten Fahrzeughersteller üblich oder normal ist. Abzustellen ist vielmehr auf das Qualitätsniveau, das vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht haben und das inzwischen die Markterwartung prägt. Deshalb ist ein Gebrauchtwagen nicht allein deshalb frei von Sachmängeln, weil ein Defekt, den er aufweist, als Serienfehler der gesamten Baureihe anhaftet.
LG Stade, Urteil vom 27.04.2016 – 5 S 5/16
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – VIII ZR 102/16)
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