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Kategorie: Gebrauchtwagen

Kein wirksamer Rücktritt ohne erfolgloses Nachbesserungsverlangen im VW-Abgasskandal

  1. Darauf, ob ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen – insbesondere i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB – mangelhaft ist, kommt es für die Wirksamkeit eines vom Käufer erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag nicht an, wenn der Käufer dem Verkäufer vor der Erklärung des Rücktritts keine Frist zur Nacherfüllung (§ 323 I BGB) gesetzt hat und eine Fristsetzung auch nicht gemäß § 323 II BGB oder § 440 BGB entbehrlich war.
  2. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs jedenfalls dann nicht wegen des Fehlverhaltens der Volkswagen AG unzumutbar i.S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB, wenn die Volkswagen AG nicht Partei des Kaufvertrages ist.
  3. Ebenso genügt für eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB) die bloße Möglichkeit, dass die Nachbesserung – hier: das Aufspielen eines Softwareupdates – zu einem neuen Mangel etwa in Gestalt eines überhöhten Kraftstoffverbrauchs führt oder ein merkantiler Minderwert verbleibt, nicht.

LG Münster, Urteil vom 05.04.2017 – 010 O 359/16

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Sekundäre Darlegungslast der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal

  1. Dass die vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge i. S. des § 434 I BGB mangelhaft sind, ergibt sich daraus, dass das Kraftfahrt-Bundesamt der Volkswagen AG auferlegt hat, diese Fahrzeuge technisch zu überarbeiten, um ihre Vorschriftsmäßigkeit wiederherzustellen und einen Verlust der Betriebserlaubnis abzuwenden.
  2. Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, ist nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, da er nicht kurzfristig in einer beliebigen Kfz-Werkstatt beseitigt werden kann. Vielmehr bedarf es zur Mangelbeseitigung eines mit einem hohen zeitlichen Aufwand entwickelten und vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen Softwareupdates. Dass dieses Update schlussendlich in einer Vertragswerkstatt mit einem verhältnismäßig geringen Zeit- und Kostenaufwand installiert werden kann, macht den Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, nicht zu einem geringfügigen Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB.
  3. Setzt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung, so muss er hinsichtlich der Angemessenheit dieser Frist berücksichtigen, dass der VW-Abgasskandal eine Vielzahl von Fahrzeugen in ganz Deutschland betrifft und diese nur sukzessive im Rahmen eines – noch dazu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abzustimmenden – Gesamtkonzepts nachgebessert werden können. Eine angemessene Frist zur Nachbesserung muss deshalb deutlich länger sein als die Nachbesserungsfrist bei einem „normalen“ Fahrzeugmangel. Das ist dem Käufer auch zuzumuten, da er das mangelhafte Fahrzeug bis zur Nachbesserung uneingeschränkt nutzen kann.
  4. Die – nicht Partei des Kaufvertrags gewordene – Volkswagen AG kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sowohl wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) als auch gemäß § 823 II BGB i. V. mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV Schadensersatz leisten müssen. Insoweit trifft die Volkswagen AG eine sekundäre Darlegungslast, der sie durch den Vortrag genügt, auf welcher Ebene unterhalb der Vorstandsebene die Entscheidung getroffen wurde, eine Manipulationssoftware zu entwickeln und zu verwenden, ob diese Entscheidung Angehörigen einer höheren Hierarchieebene mitgeteilt wurde und wem sie gegebenenfalls mitgeteilt wurde und welche Budgets für die Entwicklung der Software in Anspruch genommen wurden. Ein solcher Vortrag ist der Volkswagen AG zumutbar, zumal gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine derart unternehmenswesentliche Entscheidung wie die, eine Manipulationssoftware zu entwickeln und zu verwenden, nicht unterhalb der Vorstandsebene getroffen und dem Vorstand auch nicht verheimlicht wurde.
  5. Davon, dass das sittenwidrige Verhalten und der Verstoß der Volkswagen AG gegen ein Verbotsgesetz (§§ 6 I, 27 I EG-FGV) ursächlich für den Kaufentschluss eines Käufers waren, der ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug erworben hat, ist nach der Lebenserfahrung auszugehen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Käufer im Verkaufsgespräch konkret geäußert hat, dass er ein besonders schadstoffarmes Fahrzeug erwerben wolle.

LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16

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Abtretungsausschluss mit Zustimmungsvorbehalt in den Verkaufsbedingungen eines Gebrauchtfahrzeughändlers

  1. Eine Bestimmung in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen eines Gebrauchtfahrzeughändlers, wonach die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers bedarf (abgeschwächter Abtretungsausschluss), ist auch gegenüber einem Verbraucher nicht nach § 307 I 1 BGB unwirksam.
  2. Der (abgeschwächte) Abtretungsausschluss erfasst auch Ansprüche, die sich aus einem – noch vom Käufer selbst erklärten – Rücktritt vom Kaufvertrag ergeben, weil es sich auch dabei um „Rechte und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag“ handelt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.03.2017 – 7 U 115/16

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Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Audi-A4-Cabriolet wegen sich vom Verdeck lösender Heckscheibe

  1. Ein im Jahr 2002 gebautes Audi-A4-Cabriolet, bei dem sich wegen eines Serienfehlers in Gestalt einer fehlerhaften Verklebung von Heckscheibe und Verdeck die Heckscheibe vom Verdeck löst, weist einen (erheblichen) Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf.
  2. Ein Defekt (hier: eine sich vom Verdeck lösende Heckscheibe) kann bei einem Gebrauchtwagen auch dann ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB sein, wenn er auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs als Serienfehler anhaftet (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011 – I-1 U 141/07).

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2017 – 9 O 8/14
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 – I-5 U 55/17)

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Arglist der Volkswagen AG als erheblicher Abwägungsfaktor im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, bei dem die Motorsteuerung so programmiert ist, dass die Stickoxidemissionen nur reduziert werden, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, weist einen Sachmangel auf.
  2. Dieser Mangel kann auch dann erheblich sein, wenn er sich durch ein mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand verbundenes Softwareupdate beseitigen lässt. Denn die Beurteilung, ob die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, bei der auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen ist. Im Rahmen dieser Abwägung muss zugunsten des Käufers die Arglist der Volkswagen AG ins Gewicht fallen, die (auch) ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat. Das gilt auch dann, wenn der Käufer den Kaufvertrag nicht mit der Volkswagen AG oder einem ihrer Vertragshändler geschlossen hat, weil er das Softwareupdate nur über einen VW-Vertragshändler beziehen kann.
  3. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) trifft den Käufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag nicht die Obliegenheit, dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Vielmehr genügt es, dass der Käufer Nacherfüllung verlangt und der Verkäufer diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt.
  4. Für die vereinfachte Zwangsvollstreckung eines Zug-um-Zug-Leistungsurteils genügt die bloße Feststellung, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Wann Annahmeverzug eingetreten ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung und keines Ausspruchs im Tenor.

LG Köln, Urteil vom 02.03.2017 – 2 O 317/16

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Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines erheblichen Unfallschadens

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens verschweigt einen Mangel in Gestalt eines Unfallschadens auch dann arglistig i. S. des § 444 Fall 1 BGB, wenn er zu diesem Schaden irreführende Angaben macht. Denn die Aufklärungspflicht des Verkäufers beschränkt sich nicht darauf, dem Käufer den Unfallschaden zu offenbaren, ohne nähere Angaben zum Schadensumfang zu machen. Vielmehr bezieht sich auch auf den Umfang des Schadens, den der Verkäufer nicht bagatellisieren darf.

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2017 – 5 U 135/17

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Kein gutgläubiger Erwerb eines im Pubblico Registro Automobilistico eingetragenen Kfz nach italienischem Recht

  1. Nach italienischem Recht kann das Eigentum an einem Kraftfahrzeug nur dann gutgläubig erworben werden, wenn das Fahrzeug nicht – freiwillig – in das beim Automobile Club d'Italia (ACI) geführte öffentliche Automobilregister (Pubblico Registro Automobilistico) eingetragen ist.
  2. Ein Kfz-Händler, der bereits zuvor in Italien Kraftfahrzeuge erworben hat, ist beim Erwerb eines Gebrauchtwagens infolge grober Fahrlässigkeit nicht in gutem Glauben, wenn ihm gefälschte Fahrzeugpapiere (certificato di proprietà und carta di circolazione) mit unterschiedlichen Fahrzeug-Identifizierungsnummern vorgelegt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Fälschungen qualitativ hervorragend sind; denn dem Händler muss jedenfalls auffallen, dass die angegebenen Fahrzeug-Identifizierungsnummern nicht übereinstimmen. Dass dies bei der Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland selbst die Mitarbeiter des Straßenverkehrsamts nicht bemerkt haben, entlastet den Händler nicht.
  3. Nimmt der Gläubiger einen Gegenstand (hier: ein Kraftfahrzeug) nicht an Erfüllungs statt, sondern lediglich erfüllungshalber an, so ist er verpflichtet, aus diesem Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen. Diese aus einem Rechtsverhältnis eigener Art resultierende Pflicht verletzt eine Leasinggesellschaft nicht schon dadurch, dass sie ein Fahrzeug nicht unter Umgehung des gewerblichen Fahrzeughandels direkt an einen Endverbraucher verkauft, um so einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen.

OLG Köln, Urteil vom 17.02.2017 – 19 U 101/16

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„Recht zur zweiten Andienung“ bei Inzahlunggabe eines mangelhaften Pkw

  1. Weist ein von einem Kfz-Händler in Zahlung genommener Pkw einen behebbaren Mangel (hier: einen vertragswidrig nicht behobenen Wildschaden) auf, muss der Händler dem Inzahlunggeber grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, bevor er mit Erfolg Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) geltend machen kann.
  2. Eine Fristsetzung ist zwar ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Inzahlunggeber die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. Dieser Ausnahmefall ist aber nur gegeben, wenn der Inzahlunggeber die Nachbesserung bereits verweigert hat, bevor der Händler selbst nachbessert. Eine bloß nachträgliche Leistungsverweigerung des Inzahlunggebers genügt nicht, weil andernfalls dessen „Recht zur zweiten Andienung“ zunichte gemacht würde. Wie der Inzahlunggeber sich nach der Mängelbeseitigung durch Händler verhält, kann deshalb nur dann von Bedeutung sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rückschluss erlaubt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert war.

LG Bremen, Beschluss vom 10.02.2017 – 4 S 254/16
(vorangehend: AG Bremen, Urteil vom 20.07.2016 – 17 C 245/15)

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(Kein) Anspruch eines Kfz-Händlers auf Schadensersatz bei vertragswidriger Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen – hier: ein Mercedes-Benz G 350 BlueTEC Edition 35 – ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) mangelhaft, wenn seine Laufleistung nicht wie vereinbart 19.500 km, sondern 25.522 km beträgt. In diesem Fall kommt ausnahmsweise eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) in Betracht, wenn der Käufer das erworbene Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrages nicht besichtigt hat und es ihm nur darum ging, einen Mercedes-Benz G 350 BlueTEC Edition 35 mit einer Laufleistung von weniger als 20.000 km zu erwerben. Deshalb kann der Käufer wegen der höheren Laufleistung grundsätzlich erst vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 I BGB).
  2. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers vor, dass der Händler Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Kaufpreises verlangen darf, falls der Käufer das erworbene Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, so ist der Käufer zur Zahlung des entsprechenden Betrages nur verpflichtet, wenn zugunsten des Händlers die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) erfüllt sind. Daran fehlt es, wenn der Händler das in Rede stehende Fahrzeug ohne Verlust an einen Dritten veräußern konnte.

LG München II, Urteil vom 19.01.2017 – 2 HK O 3604/16
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 14.09.2017 – 23 U 667/17)

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Ausschreibung eines Gebrauchtwagens im Schengener Informationssystem (SIS) als zum Rücktritt berechtigender Rechtsmangel

Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (im Anschluss an und Fortführung von BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802).

BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 234/15

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