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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Erfüllungsort für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

Nach dem Rücktritt einer Partei vom Kaufvertrag besteht für die gegenseitigen Rückgewährpflichten grundsätzlich kein gemeinsamer Erfüllungsort; insbesondere sind die Rückgewährpflichten nicht stets einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Vielmehr ist der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht regelmäßig gesondert zu bestimmen.

LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2015 – 7 O 321/14
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 – 28 U 91/15)

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Keine Beweislastumkehr bei defektem Turbolader

  1. Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer beweisen, dass der Turbolader eines Gebrauchtwagens schon bei Übergabe des Fahrzeugs defekt war und das Fahrzeug deshalb später (hier: fünf Monate nach der Übergabe) liegen geblieben ist. Eine Beweislastumkehr, wie sie § 476 BGB vorsieht, kommt insoweit nicht in Betracht, weil ein Defekt an einem Turbolader jederzeit eintreten und auch verschleißbedingt sein kann.
  2. Findet gemäß § 476 BGB eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers statt, muss dieser dem Verkäufer den Beweis ermöglichen, dass die Kaufsache bei Übergabe an den Käufer mangelfrei war. Diesen Beweis des Gegenteils vereitelt der Käufer fahrlässig, wenn er nicht dafür sorgt, dass die von ihm mit dem Austausch eines defekten Turboladers beauftragte Werkstatt diesen aufbewahrt.

AG Friedberg, Urteil vom 24.04.2015 – 2 C 1639/14 (12)

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Irrtümliche Erstzulassung eines Neuwagens auf einen Dritten

Wird ein Neuwagen aufgrund eines Versehens des Verkäufers nicht auf den Käufer, sondern auf einen unbekannten Dritten erstzugelassen, muss der Verkäufer dem Käufer den dadurch eingetretenen Wertverlust ersetzen.

AG München, Urteil vom 22.04.2015 – 242 C 17305/14

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(Keine) nachträgliche Aufhebung eines Gewährleistungsausschlusses – Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

  1. Die nach Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags abgegebene Erklärung des Verkäufers, er werde „Gewährleistungsarbeiten“ selbstverständlich durchführen, bedeutet nicht zwingend, dass der Verkäufer einen im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss nachträglich aufheben will. Die Erklärung kann vielmehr dahin auszulegen sein, dass sich der Verkäufer lediglich grundsätzlich bereit erklären will, Mängel des Fahrzeugs – wie schon in der Vergangenheit geschehen – aus Kulanz zu beseitigen. Eine solche Auslegung liegt insbesondere dann nahe, wenn der Verkäufer zugleich darauf verweist, der Käufer habe das Fahrzeug „wie besichtigt“ erworben, und damit auf den Gewährleistungsausschluss Bezug nimmt.
  2. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Abschleppwagens), der das Fahrzeug nach § 377 I BGB unverzüglich auf Mängel untersuchen muss, darf sich nicht auf äußerlich erkennbare Mängel beschränken, sondern muss auch die Funktionsfähigkeit prüfen und dafür gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

OLG München, Urteil vom 22.04.2015 – 7 U 2536/14

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Erfüllungsort der Nacherfüllung bei fahruntüchtigem Fahrzeug (R)

  1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist letztlich – wenn die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben und sich auch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen – an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.
  2. Eine Nacherfüllung darf allerdings nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verbunden sein. Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich für einen Kfz-Käufer daraus ergeben, dass er ein nicht fahrtüchtiges Fahrzeug von seinem Wohnsitz zum weit entfernten Sitz des Verkäufer transportieren müsste. In einem solchen Fall ist es geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2015 – 12 U 97/14

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Kein Erlöschen des Nacherfüllungsanspruchs durch unwirksame Rücktrittserklärung

Der (Nach-)Erfüllungsanspruch des Käufers erlischt erst, wenn der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurücktritt. Ist die Rücktrittserklärung unwirksam, weil die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht erfüllt sind, und wandelt sich das Vertragsverhältnis deshalb nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis um, so bleibt dem Käufer der (Nach-)Erfüllungsanspruch erhalten.

OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 – 2 U 127/13

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Keine Fristsetzung durch bloße Mitteilung des Kostenaufwands für eine Reparatur

  1. Ein Kfz-Käufer, der dem Verkäufer lediglich mitteilt, welchen Kostenaufwand die Beseitigung eines Mangels nach seinen Informationen erfordert, setzt dem Verkäufer keine Frist zur Nachbesserung.
  2. Das Recht, wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurückzutreten, steht einem Gebrauchtwagenkäufer grundsätzlich erst zu, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat (§ 323 I BGB). Eine Fristsetzung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Verkäufer sich ein WM-Spiel der deutschen Nationalmannschaft im Fernsehen anschauen möchte und den Käufer daher auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet. Insbesondere liegt darin keine Verweigerung der Nacherfüllung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB.

LG Fulda, Urteil vom 31.03.2015 – 3 O 640/14

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Anforderungen an eine Fristsetzung nach § 323 I BGB

  1. Eine Frist zur Nacherfüllung setzt nur der Käufer, der den Verkäufer eindeutig auffordert, einen bestimmten Mangel zu beseitigen. Die bloße Aufforderung an den Verkäufer, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, reicht für eine wirksame Fristsetzung i. S. des § 323 I BGB dagegen nicht aus.
  2. Die mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Nachbesserung ist unzureichend, wenn der Käufer dem Verkäufer vorgibt, wie ein Mangel beseitigt werden soll (hier: Getriebeaustausch statt Reparatur). Denn es ist grundsätzlich Sache des Verkäufers zu entscheiden, wie er die Kaufsache in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn von vornherein feststeht, dass nur eine bestimmte Form der Mangelbeseitigung (etwa ein Austausch des Getriebes) in Betracht kommt.

OLG Bremen, Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15

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Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags nach Untergang des Fahrzeugs

Der Käufer eines Fahrzeugs, welches er kaskoversichert hat, ist nach Untergang der Sache zur Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung i. S. des § 346 III 2 BGB nur insoweit verpflichtet, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Dies ist bei einer vom Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer nicht der Fall.

BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 38/14

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Kein Rückgriff des Unternehmers bei (möglicherweise) mangelhaftem Austauschmotor

Ein werkseitig aufbereiteter, aus Alt- und Neuteilen bestehender Austauschmotor ist keine i. S. von § 478 I und II BGB neu hergestellte Sache.

AG Cuxhaven, Urteil vom 24.03.2015 – 5 C 289/11

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