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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Zu den Pflichtangaben in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag

  1. Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 I Nr. 11 EGBGB erfordert nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes.
  2. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 I 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 I BGB.
  3. Wird der nach Art. 247 § 6 II 2 EGBGB mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben, ist die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und verständlich.
  4. Die nach Art. 247 § 7 I Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.

BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18

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Keine grobe Nachlässigkeit einer Prozesspartei bei verspäteter Einzahlung eines Auslagenvorschusses

  1. Grobe Nachlässigkeit i. S. des § 296 II ZPO liegt nur dann vor, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 24.09.1986 – VIII ZR 255/85, NJW 1987, 501 unter II 2 b cc; Beschl. v. 02.09.2013 – VII ZR 242/12, juris Rn. 13; Beschl. v. 10.05.2016 – VIII ZR 97/15, GE 2016, 1207 Rn. 15).
  2. Zur Annahme grober Nachlässigkeit bei verspäteter Einzahlung eines Auslagenvorschusses (§§ 402, 379 ZPO), nachdem das erkennende Gericht eine Gegenvorstellung gegen die Höhe des von ihm angeforderten Auslagenvorschusses zurückgewiesen hat.

BGH, Beschluss vom 24.09.2019 – VIII ZR 289/18

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Kein fernabsatzrechtlicher Widerruf eines Kfz-Kaufvertrags bei Abholung des Fahrzeugs

Ein Kfz-Kaufvertrag ist nicht schon deshalb ein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312c I BGB, weil der Käufer das im Internet beworbene Fahrzeug unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels bestellt und der Verkäufer die Bestellung unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels annimmt. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. An einem solchen System fehlt es, wenn gekaufte Fahrzeuge in der Regel bei dem Verkäufer abgeholt werden müssen und allenfalls ausnahmsweise beim Käufer angeliefert werden.

LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019 – 2 O 683/19
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2020 – 14 U 284/19)

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Verzug des Kfz-Verkäufers mit der Übergabe der Original-Fahrzeugpapiere

  1. Der Verkäufer eines (hier: gebrauchten) Kraftfahrzeugs ist auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung verpflichtet, dem Käufer nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Fahrzeugpapiere im Original zu übergeben.
  2. Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, die diesem bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht gibt, die Original-Fahrzeugpapiere zurückzubehalten, bis ihm eine Gelangensbestätigung (§ 17a II UStDV) oder ein anderer Nachweis vorliegt, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, ist nicht gemäß § 307 I 1, II BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers unwirksam.
  3. Eine Mahnung, die bereits vor Eintritt der Fälligkeit ausgesprochen wird, ist nach dem klaren Wortlaut des § 286  I 1 BGB wirkungslos. Gleiches gilt für eine Mahnung, die ausgesprochen wird, bevor ein dem Schuldner zustehendes Zurückbehaltungsrecht weggefallen ist.
  4. Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Verkäufer mit einem vom Käufer vorgelegten Beleg (hier: Kopie der für den Käufer bestimmten Ausfertigung eines Frachtbriefs) gegenüber den Finanzbehörden nachweisen kann, dass ein von ihm geliefertes Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, ist ein Zivilgericht nicht an die Auskunft eines Mitarbeiters der Finanzverwaltung gebunden.

OLG München, Urteil vom 11.09.2019 – 7 U 3545/18

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Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung im VW-Abgasskandal

Eine Berufungsbegründung, die mit keinem Wort auf die das angefochtene Urteil tragende Auffassung des Erstgerichts eingeht, dass die Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gemäß § 826 BGB und § 823 II i. V. mit § 263 StGB keinesfalls einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs ersetzen muss, genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung (§ 520 III 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO).

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.09.2019 – 5 U 262/19
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – VI ZB 67/19)

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Streitwert bei Klage und Widerklage auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugs und der Fahrzeugpapiere

Die Klage auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugs und die Widerklage auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand. Die Streitwerte sind deshalb nicht gemäß § 45 I 1 GKG zu addieren, sondern es ist allein der höhere Streitwert maßgeblich (§ 45 I 3 GKG).

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2019 – 13 W 2775/19

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Rückzahlung einer Kaution in Höhe der Umsatzsteuer bei Exportgeschäft – Auslegung der Sicherungsvereinbarung

Eine Vereinbarung, wonach der Käufer eines Neuwagens von dem Verkäufer eine in Höhe der Umsatzsteuer geleistete Kaution zurückerhält, „sobald das Finanzamt einer Auszahlung zustimmt“, ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution fällig wird, sobald das für den Verkäufer zuständige Finanzamt bestätigt hat, dass die Fahrzeuglieferung umsatzsteuerfrei ist. Es ist Sache des Verkäufers als Steuerschuldner, eine entsprechende Bestätigung zu erlangen.

AG Norderstedt, Urteil vom 26.08.2019 – 49 C 143/18

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Beweisvereitelung durch Verschrottung eines angeblich mangelhaften Pkw

Zwar wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, gemäß § 477 BGB grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Bestehen insoweit indes – hier: wegen einer wenige Wochen vor Gefahrübergang beanstandungsfrei durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO – begründete Zweifel und können diese nicht aufgeklärt werden, weil der Käufer die angeblich mangelhafte Kaufsache hat verschrotten lassen, so gehen diese Zweifel unter dem Gesichtspunkt einer Beweisvereitelung zulasten des Käufers.

AG München, Urteil vom 23.08.2019 – 173 C 1229/18

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Geringfügigkeit eines behebbaren Sachmangels – Wohnwagen

  1. Bei der Beantwortung der Frage, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufer unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB ist, kommt es bei einem behebbaren Mangel grundsätzlich auf die Relation zwischen den Mängelbeseitigungskosten und dem Kaufpreis an. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung ist nur abzustellen, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10 Rn. 21; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 Rn. 29 f.). Denn solange die Ursache eines Mangelsymptoms unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden.
  2. Ein behebbarer Mangel ist in der Regel nicht mehr geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn für seine Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises aufgewendet werden müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 12, 30). Diese Erheblichkeitsschwelle gilt auch für Güter aus einem höheren Preissegment.
  3. Einem Käufer kann es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich darauf zu berufen, dass der Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht eingehalten habe, wenn er sich innerhalb der Frist auf Verhandlungen mit dem Verkäufer über eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eingelassen und so einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Verkäufer sich darauf verlassen durfte, dass der Käufer aus der Nichteinhaltung der Nachbesserungsfrist keine Folgen herleiten werde.

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.08.2019 – 3 U 137/17

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Festhalten am wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag trotz nachträglicher Mangelbeseitigung

Das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur dann ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Mangel nachträglich mit Zustimmung des Käufers beseitigt wird. Daran fehlt es, wenn ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den Mangel beseitigen muss, um die Kaufsache ordnungsgemäß begutachten zu können, und der Käufer den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen – wozu er nach dem bereits wirksam erklärten Rücktritt auch keine Veranlassung hat – lediglich nicht entgegentritt (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, juris Rn. 23)

LG Osnabrück, Beschluss vom 31.07.2019 – 7 S 213/19

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