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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Berechnung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer im VW-Abgasskandal

Zur Bestimmung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei der Anrechnung von gezogenen Nutzungen im Rahmen des Vorteilsausgleichs nach § 249 BGB.

BGH, Beschluss vom 23.02.2021 – VI ZR 1191/20

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(Keine) Haftung der Daimler AG für Thermofenster

  1. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller (hier: die Daimler AG) handelnden Personen ist nicht schon deshalb als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp (hier: OM 651) aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände. Diese können dann gegeben sein, wenn das Thermofenster bewusst auf die Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt worden ist, sodass – ohne dass die für den Schutz des Motors erforderlich ist – die Abgasrückführungsrate dann vergleichsweise hoch und der Stickoxidausstoß dann vergleichsweise niedrig ist, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und wenn dieser Umstand im Typgenehmigungsverfahren verschwiegen wurde.
  2. Ein Käufer, der substanziiert behauptet, in seinem Fahrzeug komme ein Thermofenster zum Einsatz, das exakt auf die Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt sei, ohne dass dies zum Schutz des Motors erforderlich sei, und der auf einen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten, sein Fahrzeug betreffenden Rückruf sowie Rückrufe verweist, die vergleichbar ausgestattete Fahrzeuge betreffen, trägt hinreichend zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vor. Gleichzeitig erlaubt der entsprechende Vortrag den Schluss, dass die für den Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen in dem Bewusstsein gehandelt haben, in Gestalt des Thermofensters eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.

OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2021 – 1 U 91/20

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Rückgabe einer beschädigten Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Zur Haftung des Käufers eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils), der dem Verkäufer das Fahrzeug nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag in beschädigtem Zustand zurückgibt.
  2. Der Anspruch des Rückgewährgläubigers auf Schadensersatz (§§ 346 IV, 280 I BGB bzw. §§ 280 I, 241 II BGB) verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 I Nr. 2 BGB).

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZR 316/19
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – VIII ZR 316/19)

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Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels trotz Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die Beurteilung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich und deshalb ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen ist (§ 323 V 2 BGB), erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls, bei der auf den Zeitpunkt der Rücktritterklärung abzustellen ist (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 27 ff.; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 12; beide m. w. Nachw.). Dabei indiziert ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zwar regelmäßig die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Diese Indizwirkung kann allerdings durch besondere Umstände ausgeräumt werden, etwa wenn das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit nur mit sehr geringfügigen Beeinträchtigungen verbunden und sie auch unter Berücksichtigung der mit dem Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung verfolgten Interessen des Käufers als eine unwesentliche Pflichtverletzung einzustufen wäre (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 54).
  2. Haben die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags vereinbart, dass für die mitverkauften Felgen der – bei der Übergabe des Fahrzeugs montierten – Winterräder eine Allgemeine Betriebserlaubnis existiert, so begründet deren Fehlen einen Sachmangel (§ 434 I 1 BGB). Dieser Mangel ist jedoch geringfügig, die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers also unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn er sowohl dadurch folgenlos beseitigt werden kann, dass der Verkäufer eine – ohne Weiteres zu erlangende – Einzelbetriebserlaubnis nach §§ 21, 22 II 4 StVZO beschafft oder die Felgen durch – für das Fahrzeug zugelassene – gleichartige und gleichwertige Felgen ersetzt, und wenn der mit einer solchen Nacherfüllung verbundene Kostenaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021 – 10 U 46/18
(vorangehend: BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18)

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Streitwert einer auf Herausgabe eines Leasingfahrzeugs gerichteten Klage

Klagt der Leasinggeber auf Herausgabe des Leasinggegenstands (hier: eines Fahrzeugs) und ist streitig, ob der Leasingvertrag beendet ist, so ist der Streitwert gemäß § 48 I GKG zu bemessen (entgegen OLG München, Beschl. v. 11.03.2020 – 32 W 284/20, juris).

OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2021 – 30 W 10/20

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Zur sekundären Darlegungslast der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 405/19

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Anspruch eines Kfz-Käufers auf Ersatz hoher Transportkosten im Rahmen der Nacherfüllung

  1. Eine kaufrechtliche Nacherfüllung hat gemäß § 269 I, II BGB regelmäßig an dem Ort zu erfolgen, an dem der Verkäufer als Schuldner der Nacherfüllung bei Abschluss des Kaufvertrags seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, juris Rn. 21). Es steht den Parteien aber auch noch nach Abschluss des Kaufvertrags frei, einen anderen Erfüllungsort zu vereinbaren.
  2. Bei der Beurteilung, ob es dem Käufer eines – hier in der Türkei mit einem Motorschaden liegen gebliebenen, fahruntüchtigen – Kraftfahrzeugs zuzumuten ist, das Fahrzeug zum Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers zu überführen, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) einerseits zu berücksichtigen, dass die Nacherfüllung „innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher“ erfolgen muss (Art. 3 III Unterabs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtline; s. dazu EuGH, Urt. v. 23.05.2019 – C-52/18, ECLI:EU:C:2019:447 Rn. 29 ff. – Fülla). Andererseits ist zu beachten, dass nach deutschem Recht Unannehmlichkeiten, die sich für den Verbraucher daraus ergeben können, dass er sein Fahrzeug zum Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers bringen muss, dadurch kompensiert werden, dass der Verkäufer dem Käufer einen Vorschuss auf die Transportkosten gewähren muss (§§ 439 II, 475 IV BGB; für Altfälle: BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, juris Rn. 27 ff.).
  3. Dagegen, gemäß § 439 II BGB unverhältnismäßig hohe Transportkosten tragen zu müssen, ist ein Verkäufer dadurch geschützt, dass er gemäß § 439 IV BGB die Nacherfüllung insgesamt verweigern darf, wenn sowohl eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) als auch eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das gilt eingeschränkt auch bei einem Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB, bei dem der Verkäufer die Nacherfüllung zwar nicht insgesamt verweigern, wohl aber die dem Käufer nach § 439 II BGB zu ersetzenden Aufwendungen auf einen angemessenen Betrag beschränken darf (§ 475 IV BGB).

LG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2021 – 13 S 130/20

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(Keine) sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Thermofenster – Mercedes-Benz-Abgasskandal

  1. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.
  2. Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/​oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.

BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19

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Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB – VW-Abgasskandal

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Aufwendungsersatz, Verzugs- und Deliktszinsen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten).

BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 8/20

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Offenbarungspflicht und Sachmangel wegen Motorblock-Austausch bei einem Vorführwagen

  1. Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs – hier: eines seit sechs Monaten zugelassenen Vorführwagens mit einem Kilmoterstand von 700 – muss einem potenziellen Käufer ungefragt solche ihm bekannte oder für mögliche gehaltene Umstände offenbaren, die für den Kaufentschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind. Dass bei dem zum Kauf angebotenen Fahrzeug der Motorblock ausgetauscht wurde, ist ein solcher für jeden verständigen Käufer maßgeblicher Umstand. Das gilt unabhängig davon, ob es um einen Neu- oder um einen Gebrauchtwagen geht, und es gilt im Besonderen, wenn der Motorblock bereits bei einer geringen Laufleistung (hier: 350 km) ausgetauscht werden musste.
  2. Der Verkauf eines Kraftfahrzeugs gehört regelmäßig zur gewöhnlichen Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, sodass Umstände, die sich negativ auf die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirken (hier: ein Austausch des Motorblocks bei einer Laufleistung von 350 km), einen Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift begründen.

AG Andernach, Urteil vom 23.12.2020 – 69 C 379/19

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