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Probleme beim Autokauf?

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Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Wohnmobil-Kaufvertrag – Widerrufsrecht

  1. Ein Kaufvertrag über ein Wohnmobil, der zwischen einem Verbraucher als Käufer und einem Unternehmer als Verkäufer in dem – auf einem auf einem öffentlichen Campingplatz abgestellten – Fahrzeug geschlossen wird, ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag i. S. von § 312b I 1 Nr. 1 BGB, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit nicht für gewöhnlich in dem Wohnmobil ausübt. Dem Verbraucher steht deshalb grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (§ 312g I BGB i. V. mit § 355 BGB). Das gilt auch dann, wenn die Parteien von vornherein den Abschluss eines Kaufvertrags in Betracht gezogen haben. Denn das Widerrufsrecht besteht unabhängig davon, ob der Unternehmer den Verbraucher überrumpelt hat oder dieser sich in einer Drucksituation befand.
  2. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers geknüpft, sondern es ist seinem freien Willen überlassen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft.

LG Münster, Urteil vom 28.06.2024 – 08 O 275/23

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Gewährleistungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung bei einem 40 Jahre alten Pkw

  1. Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache i. S. von § 434 I 1 BGB a.F. vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 I 2 BGB a.F. gelten soll (st. Rspr.; seit Senat, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; zuletzt Senat, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).
  2. Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.
  3. Haben die Parteien die „einwandfreie“ Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils i. S. von § 434 I 1 BGB a.F. vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein „normaler“, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt – der nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 39; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff.; jeweils m. w. Nachw.) einen Sachmangel nach i. S. von § 434 I 2 BGB a.F. nicht begründet – und/[hspace]oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war.

BGH, Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23

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Bestimmung des zuständigen Gerichts trotz Insolvenzverfahren

  1. Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei steht einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 I Nr. 6 ZPO nicht entgegen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 26.07.2022 – X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 36).
  2. Dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist es gemäß § 249 ZPO während einer Unterbrechung des Verfahrens verwehrt, sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.
  3. Eine entgegen § 249 ZPO ergangene Entscheidung zur Zuständigkeit kann aber als rechtskräftige Entscheidung i. S. von § 36 I Nr. 6 ZPO anzusehen sein.

BGH, Beschluss vom 19.03.2024 – X ARZ 119/23

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Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht beim Neuwagenkauf – Keine Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

  1. Schließen ein Verbraucher und ein Unternehmer einen Kaufvertrag über einen Neuwagen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln i. S. von § 312c II BGB, so steht dem Verbraucher grundsätzlich auch dann ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (§§ 312c, 312g I, 355 BGB) zu, wenn er das Fahrzeug konfigurieren kann. Die in § 312g II Nr. 1 BGB vorgesehene Ausnahme ist nicht einschlägig, weil der Unternehmer ein Fahrzeug, das über eine gängige (Sonder-)Ausstattung verfügt, im Falle eines Widerrufs problemlos veräußern kann.
  2. Das Fehlen einer Telefonnummer des Unternehmers in der Belehrung des Verbrauchers über sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung.
  3. Jedenfalls verstößt die Ausübung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler (hier: keine Angabe einer Telefonnummer) vorliegt, durch den dem Verbraucher nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerrufsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

LG Arnsberg, Urteil vom 22.02.2024 – 4 O 273/23

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Eintragung eines Pkw im Schengener Informationssystem (SIS) als Rechtsmangel

Die bei Übergabe eines Kraftfahrzeugs an den Käufer vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers fortbestehende Eintragung des Fahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.04.2017 – VIII ZR 233/15 Rn. 10 m. w. Nachw.).

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2024 – 7 U 35/23

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Rücktritt vom Neuwagen-Kaufvertrag wegen Produktionsschwierigkeiten des Herstellers

Hat der Käufer eines Neuwagens dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung des Fahrzeugs gesetzt, kann er vom Kaufvertrag über das Fahrzeug auch dann zurücktreten, wenn der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist, dass wegen Produktionsschwierigkeiten des Fahrzeugherstellers alle Fahrzeugbestellungen „ohne Liefertermin und unverbindlich vorbehaltlich einer Produktion“ des Fahrzeugs „bestätigt“ werden und die Lieferzeit mehr als ein Jahr betragen kann. Diese Information ist allerdings für die Frage von Bedeutung, wie lang eine angemessene Frist zur Lieferung des Fahrzeugs sein muss.

AG Hanau, Urteil vom 31.01.2024 – 39 C 111/23

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Schadensersatz wegen Veräußerung eines fremden Gebrauchtwagens an einen Gutgläubigen

Der Besitzer eines Kraftfahrzeugs war beim Erwerb des Besitzes dann nicht in gutem Glauben i. S. von § 990 I 1 BGB, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass er gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist. Grob fahrlässige Unkenntnis erfordert dabei, dass der Besitzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was sich im gegebenen Fall jedem hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 11 [zu § 932 II BGB]). Für ihn musste also auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung das Fehlen eines Besitzrechts zu erkennen gewesen sein. Insoweit ist ein objektiver Maßstab anzulegen, doch können individuelle Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten des Besitzerwerbers zu einer Verschärfung der Anforderungen an die gebotene Sorgfalt führen.

LG Halle, Urteil vom 12.12.2023 – 4 O 92/23

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Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme der Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Die Weigerung des Verkäufers, nach dem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag die vom Käufer zum Zwecke der Rückgewähr in Natur gemäß § 346 I BGB angebotene mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, kann jedenfalls unter den besonderen Umständen des Einzelfalls (hier: Arsenbelastung großer Mengen vom Verkäufer gelieferten Recycling-Schotters) als Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II BGB) im Rückgewährschuldverhältnis anzusehen sein, die zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 280 I BGB führen kann.

BGH, Urteil vom 29.11.2023 – VIII ZR 164/21
(vorangehend: OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.2021 – 4 U 96/20)

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Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem Wohnmobil

Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer dem Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags schuldet, ist bei einem Wohnmobil nicht anhand der Laufleistung, sondern anhand der voraussichtlichen und tatsächlichen Nutzungsdauer zu bemessen.

OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2023 – 3 U 983/23

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen – Mangel vs. Mangelsymptom

  1. Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendachs selbst den Sachmangel.
  2. Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstücks den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.

BGH, Urteil vom 27.10.2023 – V ZR 43/23

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