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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Januar 2025

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil mit unzulässiger Abschalteinrichtung

  1. Ein in einem Fahrzeug implementiertes „Thermofenster“, das lediglich Verschmutzung und Verschleiß des Motors entgegenwirken soll, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 14.07.2022 – C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 – GSMB Invest).
  2. Wenn sich der Käufer eines Neufahrzeugs, das mit einem „Thermofenster“ ausgestattet ist, den Vortrag des als Streithelfer aufseiten des Verkäufers beigetretenen Fahrzeugherstellers zum Einsatz eines „Thermofensters“ zu eigen macht, kann sich der Verkäufer zu diesem Vortrag jedenfalls dann nicht zulässigerweise mit Nichtwissen erklären (§ 138 IV ZPO), wenn er zuvor geltend gemacht hat, mangels eigener Kenntnisse auf Auskünfte des Herstellers angewiesen zu sein.
  3. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs – hier: eines Wohnmobils – kann das ihm nach § 439 I BGB zustehende Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung im Rücktrittsschreiben ausüben (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 05.10.2022 – VIII ZR 88/21, juris Rn. 29).
  4. Ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung kein Softwareupdate verfügbar und ist auch nicht mit der zeitnahen Entwicklung eines solchen Updates zu rechnen, ist dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs eine Nachbesserung unzumutbar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20, juris Rn. 49 ff.). Ein Nacherfüllungsverlangen ist dann nach § 440 Satz 1 Fall 3 BGB ausnahmsweise entbehrlich.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.01.2025 – 3 U 124/22

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Neuwagen-Kaufvertrag ist regelmäßig kein Fixgeschäft

  1. Ein absolutes Fixgeschäft ist ein Vertrag, bei dem die Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nur bis zum Ablauf des Erfüllungszeitraums erbracht werden kann und eine verspätete Leistung für den Gläubiger absolut sinnlos wäre. Ob die Parteien der Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten, dass der Leistungszweck durch ein Nachholen der Leistung nicht mehr erreicht werden kann, ist – sofern der Vertrag keine ausdrückliche Regelung enthält – unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln. Dabei wirkt sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts aus.
  2. Ein Kaufvertrag über einen Neuwagen ist in der Regel kein absolutes Fixgeschäft.
  3. Ein relatives Fixgeschäft im Sinne des § 323 II Nr. 2 BGB setzt auch nach der im Jahr 2014 erfolgten Anpassung des Gesetzeswortlauts voraus, dass die Leistungszeit nach der Parteivereinbarung oder nach der für den Schuldner erkennbaren Interessenlage des Gläubigers so wesentlich ist, dass eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als ordnungsgemäße Leistung anzusehen ist, das Geschäft also mit der Leistungszeit „stehen und fallen“ soll (im Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 19.07.2024 – 6 U 101/23, juris Rn. 68, OLG Celle, Urt. v. 18.11.2021 – 11 U 66/21, juris Rn. 26, OLG Naumburg, Urt. v. 24.09.2015 – 9 U 82/14, juris Rn. 58).

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.01.2025 – 9 U 57/24

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Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines Totalschadens

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer einen ihm bekannten früheren Unfall des Fahrzeugs grundsätzlich auch ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aussetzen will. Eine Offenbarungspflicht trifft insbesondere den Verkäufer, der das Fahrzeug selbst repariert hat oder hat reparieren lassen und daher unmittelbare Kenntnis vom Umfang des Unfallschadens hat.
  2. Die Aufklärungspflicht geht so weit, dass durch Angaben über Vorschäden kein falscher Eindruck über den Umfang des Schadens entstehen darf. Der bloße Hinweis, das Fahrzeug habe vorne links einen Schaden gehabt, der repariert worden sei, reicht daher nicht aus, wenn es sich bei dem Schaden um einen Totalschaden handelt. Denn durch diesen – den Totalschaden verharmlosenden – Hinweis wird der Eindruck erweckt, das Fahrzeug habe nur einen geringfügigen Schaden erlitten.

LG Itzehoe, Urteil vom 17.01.2025 – 3 O 163/24

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