Eigentum an einem verlorenen Kraftfahrzeug kann gemäß § 973 I 1 BGB nur der Finder (§ 965 BGB) erlangen, der das Fahrzeug an sich nimmt, also daran Besitz durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug erwirbt. Die bloße Anzeige des Funds bei der zuständigen Behörde reicht für ein Ansichnehmen nicht aus.
OLG Celle, Urteil vom 26.02.2025 – 14 U 53/24
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Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internetseite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.
BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24
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- Lässt ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler ein Fahrzeug kurz vor der Übergabe an den Käufer einer Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) unterziehen, bei der keine Mängel festgestellt werden und dem Fahrzeug eine Prüfplakette zugeteilt wird, so ist davon auszugehen, dass der Händler von der Mangelfreiheit des Fahrzeugs überzeugt war und sich deshalb nicht den Vorwurf gefallen lassen muss, dem Käufer Mängel arglistig verschwiegen zu haben.
- Es streitet auch dann kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine abgesendete E-Mail dem Empfänger zugegangen ist, wenn der Absender keine Fehlermeldung erhalten hat (im Anschluss an OLG Rostock, Beschl. v. 03.04.2024 – 7 U 2/24, juris Rn. 4).
LG Amberg, Urteil vom 25.02.2025 – 11 O 695/24
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer einen ihm bekannten früheren Unfall des Fahrzeugs grundsätzlich auch ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aussetzen will. Eine Offenbarungspflicht trifft insbesondere den Verkäufer, der das Fahrzeug selbst repariert hat oder hat reparieren lassen und daher unmittelbare Kenntnis vom Umfang des Unfallschadens hat.
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Die Aufklärungspflicht geht so weit, dass durch Angaben über Vorschäden kein falscher Eindruck über den Umfang des Schadens entstehen darf. Der bloße Hinweis, das Fahrzeug habe vorne links einen Schaden gehabt, der repariert worden sei, reicht daher nicht aus, wenn es sich bei dem Schaden um einen Totalschaden handelt. Denn durch diesen – den Totalschaden verharmlosenden – Hinweis wird der Eindruck erweckt, das Fahrzeug habe nur einen geringfügigen Schaden erlitten.
LG Itzehoe, Urteil vom 17.01.2025 – 3 O 163/24
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