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Archiv: November 2024

Rückabwicklung des über ein Leasingfahrzeug geschlossenen Kaufvertrags – Wertersatz

  1. Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich ein Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gemäß § 346 II 1 BGB auch im Falle der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer (Fortführung von Senat, Urt. v. 13.11.2013 – VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 28 m. w. Nachw.).
  2. Die Vorschrift des § 406 BGB ist, soweit der Lieferant in Kenntnis des Vorliegens dieser leasingtypischen Abtretungskonstruktion den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen hat, grundsätzlich nicht zugunsten des Lieferanten anwendbar und damit eine Aufrechnung (§ 387 BGB) mit dem vorbezeichneten Wertersatzanspruch gegen den von dem Leasingnehmer geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit dieser Forderungen nicht möglich.

BGH, Urteil vom 13.11.2024 – VIII ZR 168/23

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Emojis in einer WhatsApp-Textnachricht – Auslegung

  1. Durch die Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist beim Neuwagenkauf wird zwar noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Überschreitung der Verkäufer – wie etwa im Fall des § 286 II Nr. 1 BGB – ohne Weiteres in Verzug gerät. Ist aber – etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers – vorgesehen, dass der Käufer den Verkäufer erst mahnen kann, wenn nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist beziehungsweise nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine (weitere) Frist (sog. unechte Nachfrist) verstrichen ist, so wird die vom Verkäufer geschuldete Leistung spätestens mit Ablauf dieser (weiteren) Frist fällig, sodass er nunmehr durch eine einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2000 – VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203 = juris Rn. 46).
  2. Die Übermittlung einer Textnachricht per WhatsApp erfüllt die Voraussetzungen der gewillkürten Schriftform i. S. des §  127 II 1 BGB. Gleiches gilt für die Übermittlung eines Attachments in Form einer Textverarbeitungs- oder PDF-Datei oder eines hinreichend guten Fotos, nicht jedoch für eine WhatsApp-Sprachnachricht oder ein Attachment in Form einer Video- oder Audiodatei.
  3. Werden in einer Textnachricht Emojis verwendet, sind diese bei der Auslegung der Erklärung grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei ist – wie sonst auch – darauf abzustellen, wie ein verständiger Empfänger der Nachricht diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (§§&nbbsp;133, 157 BGB). Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts von Emojis kann der Rechtsanwender Emoji-Lexika zurate ziehen; Anhaltspunkte für das Verständnis eines Emojis können sich auch aus dem Begleittext ergeben.

OLG München, Urteil vom 11.11.2024 – 19 U 200/24 e

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