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Archiv: September 2024

Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht trotz persönlicher Abholung eines Fahrzeugs beim Händler

  1. Einem Verbraucher, der von einem Unternehmer ein – hier neuwertiges – Kraftfahrzeug kauft, steht grundsätzlich ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (§§ 312g I, 355 BGB) zu, wenn die Parteien für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c II BGB verwendet haben. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde.
  2. Der Verkäufer hat zu beweisen, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde. Gegen das Bestehen eines solchen Systems spricht nicht, dass der Käufer das gekaufte Fahrzeuge bei dem Händler abholen muss. Denn ein nach Vertragsschluss stattfindender persönlicher Kontakt ist für die Frage, ob ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c I BGB vorliegt, irrelevant.

LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2024 – 314 O 10/24

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Gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeugs trotz fehlendem Zweitschlüssel

Ein fehlender Zweitschlüssel kann zwar ein Indiz dafür sein, dass ein zum Kauf angebotenes Kraftfahrzeug nicht dem Veräußerer gehört. Das Fehlen des Zweitschlüssels führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Erwerber im Sinne des § 932 II BGB bösgläubig ist.

LG Hannover, Urteil vom 04.09.2024 – 14 O 207/23
(nachfolgend: OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2025 – 14 U 183/24)

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Erstattung des Umweltbonus nach Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Elektrofahrzeug (R)

  1. Der Verkäufer eines Elektrofahrzeugs muss dem Käufer nach dessen wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag auch dann den vollen Kaufpreis erstatten, wenn der Käufer nach der Zulassung des Fahrzeugs eine staatliche Förderung (Umweltbonus) beantragt und erhalten hat.
  2. Beim Umweltbonus handelt es sich nicht um vom Käufer gezogene Nutzungen im Sinne der §§ 346 I, 100 BGB, die der Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen hat.

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.09.2024 – 6 U 79/23
(vorangehend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.08.2023 – 13 O 73/23)

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