- Einem Verbraucher, der von einem Unternehmer ein – hier neuwertiges – Kraftfahrzeug kauft, steht grundsätzlich ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (§§ 312g I, 355 BGB) zu, wenn die Parteien für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel i. S. des § 312c II BGB verwendet haben. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde.
- Der Verkäufer hat zu beweisen, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde. Gegen das Bestehen eines solchen Systems spricht nicht, dass der Käufer das gekaufte Fahrzeuge bei dem Händler abholen muss. Denn ein nach Vertragsschluss stattfindender persönlicher Kontakt ist für die Frage, ob ein Fernabsatzvertrag i. S. des § 312c I BGB vorliegt, irrelevant.
LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2024 – 314 O 10/24