Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkw hat gegen die Bundesrepublik Deutschland weder einen Anspruch auf Schadenersatz aus unionsrechtlicher Staatshaftung noch einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG.
OLG Dresden, Beschluss vom 09.08.2021 – 1 U 2429/20
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Ein als „EU-Neufahrzeug mit Tageszulassung“ verkauftes Fahrzeug muss fabrikneu sein. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Fahrzeug unbenutzt ist und keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, das Fahrzeugmodell unverändert weiter gebaut wird und zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Dabei steht die Tageszulassung der Fabrikneuheit nicht entgegen, da die Tageszulassung ein rein formaler Akt ist, der an der Beschaffenheit des Fahrzeugs nichts ändert. Eine geringfügige Überschreitung (hier: zwei Tage) der Standzeit von maximal zwölf Monaten ist unschädlich.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.08.2021 – 5 U 84/20
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