Eine Vereinbarung, wonach der Käufer eines Neuwagens von dem Verkäufer eine in Höhe der Umsatzsteuer geleistete Kaution zurückerhält, „sobald das Finanzamt einer Auszahlung zustimmt“, ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution fällig wird, sobald das für den Verkäufer zuständige Finanzamt bestätigt hat, dass die Fahrzeuglieferung umsatzsteuerfrei ist. Es ist Sache des Verkäufers als Steuerschuldner, eine entsprechende Bestätigung zu erlangen.
AG Norderstedt, Urteil vom 26.08.2019 – 49 C 143/18
Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der beklagten Kfz-Händlerin, von der er ein Fahrzeug erworben hat, die Rückzahlung einer Kaution in Höhe der Umsatzsteuer.
Anfang 2016 erwarb der Kläger, der seinen Wohnsitz seinerzeit in Frankreich hatte, von der in Norderstedt (Deutschland) ansässigen Beklagten einen Pkw ŠKODA Octavia. Der Kaufpreis betrug insgesamt 17.619,33 € netto; zusätzlich wurden dem Kläger unter dem 29.01.2016 die Umsatzsteuer (3.347,67 €) sowie die Kosten für eine Garantieverlängerung (976 €) und für eine „Exportzulassung“ (283 €) – insgesamt 22.226 € brutto – in Rechnung gestellt.
Vor Abschluss des Kaufvertrags hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass er das Fahrzeug in Deutschland in Empfang nehmen und sodann dauerhaft nach Frankreich verbringen wolle. Außerdem hatte er die Beklagte darüber informiert, dass er der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) angehöre. Da die Parteien vor diesem Hintergrund davon ausgingen, dass die Fahrzeuglieferung umsatzsteuerfrei sei, vereinbarten sie, dass der Kläger eine Kaution in Höhe der Umsatzsteuer an die Beklagte zahlt. In der Rechnung vom 29.01.2016 heißt es diesbezüglich:
„Die MwSt. wird zurückerstattet, sobald die Zulassung in Frankreich nachgewiesen wurde, die Haltedauer eingehalten wurde und das Finanzamt B. einer Auszahlung zustimmt.“
Der Kläger überwies nachfolgend, noch vor Übergabe des Fahrzeugs, zum einen (22.226 € − 3.347,67 € =) 18.878,33 € und zum anderen – separat und mit dem Verwendungszweck „Zahlung als Kaution“ – 3.347,67 € an die Beklagte.
Nachdem der ŠKODA Octavia dem Kläger am 13.02.2016 in Norderstedt übergeben worden war und er den Pkw dauerhaft nach Frankreich verbracht hatte, übersandte der Kläger der Beklagten erstmals unter dem 28.06.2016 eine Kopie der französischen Zulassungsbescheinigung („certificat d'immatriculation“).
Die Beklagte weigerte sich in der Folgezeit, dem Kläger die Kaution in Höhe von 3.347,67 € zurückzuzahlen. Sie teilte dem Kläger mit E-Mail vom 17.01.2017 mit, dass sie „von hier nichts weiter unternehmen“ könne. Nachdem der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2017 zur Rückzahlung der Kaution aufgefordert hatte, machte die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2017 geltend, dass ihr das Finanzamt B. einen „negativen Bescheid“ des Inhalts erteilt habe, dass die Fahrzeuglieferung an den Kläger der Umsatzsteuer unterliege. Dem lag zugrunde, dass das Finanzamt B. der Beklagten unter dem 20.01.2016 mitgeteilt hatte, was grundsätzlich „[f]ür die Gewährung der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 7 d UStG […] zu beachten“ ist, und zu einem späteren Zeitpunkt ergänzend angemerkt hatte, dass „die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 a–d UStG nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge gilt“. Zugleich hatte das Finanzamt darauf hingewiesen, dass es den ihm von der Beklagten unterbreiteten Sachverhalt „nur im Veranlagungsverfahren oder während einer Außenprüfung“ prüfen werde, und die Beklagte an ihren Steuerberater verwiesen. Darauf wies der spätere Prozessbevollmächtige des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 28.12.2017 hin und forderte sie erneut – erfolglos – zur Rückzahlung der Kaution auf.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage mit der Behauptung verteidigt, der Kläger habe ihr gegenüber vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags erklärt, dass er über einen Diplomatenstatus verfüge, der zur Umsatzsteuerfreiheit des Pkw-Kaufs führe. Tatsächlich aber – so hat die Beklagte geltend gemacht – habe ein solcher Diplomatenstatus nicht vorgelegen. Sie, die Beklagte, habe den Kläger vor Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass sie aufgrund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit grundsätzlich keine Exportverkäufe mehr anbiete. Darüber hinaus hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger habe nicht alle erforderlichen Unterlagen für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 lit. b UStG i. V. mit § 6a UStG (innergemeinschaftliche Lieferung) eingereicht.
Die Umsatzsteuer in Höhe von 3.347,67 € hat die Beklagte an den Fiskus abgeführt. Nach Zustellung der Klageschrift hat sie sich nach ihrem Vortrag mit dem Finanzamt B. wegen einer Umsatzsteuerbefreiung in Verbindung gesetzt; über das Ergebnis ist nichts bekannt.
Die Klage hatte Erfolg.
Aus den Gründen: I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des AG Norderstedt für diesen Rechtsstreit gegen die Beklagte, die in Norderstedt ihren Sitz hat, folgt aus §§ 12, 17 I ZPO, §§ 4 I, 63 I EuGVVO n.F.
II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.347,67 € aus der vertraglichen Abrede der Parteien hinsichtlich der Rückzahlung der als Kaution gezahlten Umsatzsteuer, da diese Abrede Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags gemäß §§ 433, 311 I BGB geworden ist und da die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht der Beklagten erfüllt sind.
Die Parteien trafen ausweislich der Rechnung vom 29.01.2016 die Vereinbarung, dass die als Kaution gezahlte Umsatzsteuer von der Beklagten an den Kläger zurückerstattet wird,
„sobald die Zulassung in Frankreich nachgewiesen wurde, die Haltedauer eingehalten wurde und das Finanzamt B. einer Auszahlung zustimmt.“
Diese Vereinbarung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB dahin gehend auszulegen, dass der Kläger alle für die Umsatzsteuerfreiheit erforderlichen Nachweise an die Beklagte zu leiten hat, wofür die Zusendung eines Nachweises über die Zulassung in Frankreich ausreicht, und dass ein positiver Bescheid des Finanzamts B. hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ergehen muss, was jedoch voraussetzt, dass die Beklagte ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt B. in dieser Angelegenheit hinreichend nachkommt.
1. Der wörtliche Teil der Vereinbarung, dass der Kläger die Zulassung in Frankreich nachzuweisen hat, ist nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung weit dahin gehend auszulegen, dass der Kläger verpflichtet ist, alle für die erfolgreiche Beantragung der Umsatzsteuerfreiheit durch die Beklagte bei dem Finanzamt erforderlichen Unterlagen an die Beklagte zu leiten, die in der Sphäre des Klägers liegen und nicht in derjenigen der Beklagten. Von der Vereinbarung können daher auch weitere Dokumente über den Nachweis der Zulassung in Frankreich hinaus erfasst sein. Geschuldet ist seitens des Klägers hingegen kein Tätigwerden gegenüber dem Finanzamt B., da die Kommunikation mit dem Finanzamt in der Sphäre der Beklagten als Steuerschuldnerin liegt. Gegenüber der Beklagten hat der Kläger die Zulassung in Frankreich durch Zusendung der entsprechenden Kopie der französischen Zulassungsbescheinigung („certificat d'immatriculation“) am 28.06.2016 erfüllt.
2. Entgegen der weitern wörtlichen Vereinbarung, dass eine Zustimmung des Finanzamts B. Voraussetzung für den Rückzahlungsanspruch sei, ergibt die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, dass eine Bestätigung der Umsatzsteuerfreiheit durch das Finanzamt B. erforderlich ist, was Mitwirkungspflichten der Beklagten als Teil der Vereinbarung mit sich bringt.
a) Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte nicht von einer Zustimmung des Finanzamts B. dergestalt ausgegangen werden, dass dieses sich im Hinblick auf das Vertragsverhältnis zwischen den hiesigen Parteien, insbesondere auf eine Rückzahlung der Kaution durch die Beklagte an den Kläger, erklärt. Einem objektiven Empfänger wäre bewusst gewesen, dass das Finanzamt lediglich über die Steuerschuld der Beklagten als Steuerschuldnerin mit dieser kommuniziert, nicht hingegen über etwaige privatrechtliche Verpflichtungen der Beklagten Dritten gegenüber, die aus der etwaigen Anerkennung der Umsatzsteuerfreiheit eines Geschäfts resultieren würden. Da es den Parteien bei der Vereinbarung auf die Umsatzsteuerfreiheit ankam, ergibt die Auslegung, dass sie keine ausdrückliche Zustimmung des Finanzamts, sondern eine Bestätigung der Umsatzsteuerfreiheit durch das Finanzamt meinten.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers genügte es nach der Vereinbarung der Parteien nicht, dass der Pkw-Verkauf rechtlich als steuerfrei anzusehen ist, sondern es kam den Parteien darauf an, dass das Finanzamt B. zu dieser Ansicht gelangt und dies gegenüber der Beklagten zum Ausdruck bringt. Denn nach der Vereinbarung sollte die Beklagte nicht die Kaution an den Kläger zurückzahlen müssen, wenn sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss. Deshalb kam es den Parteien auf eine Bestätigung der Umsatzsteuerfreiheit durch das Finanzamt B. an.
c) Eine solche Bestätigung der Umsatzsteuerfreiheit durch das Finanzamt liegt hier zwar unstreitig nicht vor, doch erwachsen aus der Vereinbarung auch Mitwirkungspflichten der Beklagten, die diese vorliegend nicht erfüllt hat. Nur der Beklagten war es möglich, die Umsatzsteuerfreiheit gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Dem Kläger hingegen war dies nicht möglich, da es eine Steuerschuld der Beklagten betrifft und das Finanzamt hierüber nicht mit dem Kläger kommuniziert hätte. Es wäre daher von der Beklagten treuwidrig (§ 242 BGB) im Verhältnis zum Kläger als Vertragspartner der Vereinbarung, sich nicht durch sachgemäße, also korrekte, vollständige und rechtzeitige Beantragung gegenüber dem Finanzamt darum zu bemühen, eine Bestätigung der Umsatzsteuerfreiheit durch das Finanzamt herbeizuführen, sei es durch einen entsprechenden Steuerbescheid oder aber durch ein gesondertes Schriftstück des Finanzamts.
d) Diesen Mitwirkungspflichten ist die Beklagte jedoch nicht hinreichend nachgekommen.
Anders als nach der unzutreffenden Auffassung der Beklagten fehlten keine Dokumente seitens des Klägers, um die Umsatzsteuerfreiheit gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Die Beklagte hat von dem Kläger vorprozessual keine weiteren Unterlagen als den erbrachten Nachweis über die Zulassung in Frankreich verlangt. Zudem liegen der Beklagten alle relevanten Dokumente des Klägers vor. Die einzige nicht offensichtlich erfüllte Voraussetzung des § 17a UStDV, nämlich dass der Kläger das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet, vorliegend nach Frankreich, befördert hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten hinreichend belegt. Hierfür genügte gemäß § 17a III 1 Nr. 5 UStDV die Bescheinigung über die Zulassung in Frankreich, welche der Kläger der Beklagten im Juni 2016 als Kopie übersandte. Denn nach der genannten Vorschrift genügt bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, ein Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung. Diese Zulassungsbescheinigung ersetzt als Alternative die Gelangensbestätigung (Bunjes/Robisch, UStG, 18. Aufl. [2019], § 6a Rn. 65j).
Die Beklagte durfte auch anhand der vom Finanzamt erhaltenen Informationen nicht annehmen, ihren Mitwirkungspflichten bereits hinreichend nachgekommen zu sein, da weitere Bemühungen ohnehin aufgrund einer etwaigen ablehnenden Haltung des Finanzamts scheitern könnten. Das Finanzamt hatte lediglich generelle Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 7 lit. d UStG gemacht und mitgeteilt, dass es den von der Beklagten unterbreiteten Sachverhalt materiell-rechtlich „nur im Veranlagungsverfahren oder während einer Außenprüfung“ prüfen werde (vgl. Anlage K 4). Eine ablehnende Haltung oder gar endgültige Ablehnung einer Umsatzsteuerfreiheit ist hieraus nicht zu entnehmen. Auch aus dem weiter in Anlage K 4 genannten Hinweis des Finanzamts, dass eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 lit. a–d UStG nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge gelte und dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein neues Fahrzeug handele, ließ sich aus der objektiven Sicht der Beklagten nicht ableiten, die Mitwirkungspflicht bereits hinreichend erfüllt zu haben. Der Hinweis galt lediglich bezüglich des einen Tatbestands für die mögliche Umsatzsteuerfreiheit.
Unerheblich ist, ob die Beklagte den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hingewiesen hat, aufgrund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit grundsätzlich keine Exportverkäufe mehr anzubieten. Jedenfalls schloss die Beklagte den Kaufvertrag mit dem Kläger in Kenntnis dessen ab, dass dieser das Fahrzeug sodann nach Frankreich verbringen werde. Ferner enthielt die Rechnung eine Position für eine „Exportzulassung“.
e) Der Verstoß der Beklagten gegen ihre Mitwirkungspflichten war auch ursächlich dafür, dass keine Bestätigung durch das Finanzamt B. erteilt wurde.
Bei der Überprüfung der Ursächlichkeit darf davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt die Bestätigung erteilt, wenn rechtzeitig alle Unterlagen vorliegen und der Vorgang rechtlich als umsatzsteuerfrei zu bewerten ist.
Die Rechtzeitigkeit liegt in der Risikosphäre der Beklagten. Die erforderlichen Unterlagen standen der Beklagten rechtzeitig zur Verfügung, da der Kläger der Beklagten erstmals am 28.06.2016 eine Kopie der französischen Zulassungsbescheinigung („certificat d'immatriculation“) übersandte.
Rechtlich ist der vorliegende Pkw-Verkauf als umsatzsteuerfrei einzustufen. Die Rechtsgrundlage der Umsatzsteuerfreiheit bilden § 4 Nr. 1 lit. b UStG i. V. mit § 6a I 1 UStG. Danach sind von den unter § 1 I Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen die innergemeinschaftlichen Lieferungen steuerfrei, wenn (1.) der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, (2.) es sich um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs handelt (§ 6a I 1 Nr. 2 lit. c UStG)1Bei einer – gemäß § 4 Nr. 1 lit. b UStG steuerfreien – innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG muss der Gegenstand der Lieferung kein neues Fahrzeug sein. Die vom Amtsgericht zitierte Vorschrift (§ 6a I 1 Nr. 2 lit. c UStG) bestimmt lediglich, dass „bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs“ der Abnehmer „jeder andere Erwerber“ sein darf, es sich also insbesondere nicht um einen Unternehmer handeln muss. und (3.) der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, da es sich um ein neues Fahrzeug handelte, das der Kläger als Abnehmer nach Frankreich verbrachte, wo es der Umsatzbesteuerung unterlag. Letzteres ergibt sich aus Art. 2 I lit. b Ziffer ii der Richtlinie 2006/112/EG, wonach die Umsatzsteuer beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs beim Erwerber anfällt, somit nach der Umsatzbesteuerung des Mitgliedstaats des Erwerbers.
Die CERN-Mitgliedschaft des Klägers und ein etwaiger Diplomatenstatus des Klägers sind daher unerheblich, da ungeachtet dessen bereits eine Umsatzsteuerfreiheit vorliegt.
Die Vereinbarung der Parteien lässt auch weder wörtlich noch nach den Umständen erkennen, dass die Umsatzsteuerfreiheit von den Parteien nur unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Diplomatenstatus des Klägers angestrebt war. Allein dem Umstand, dass die Vereinbarung den Aspekt der Einhaltung der Haltedauer aufweist, lässt sich dies nicht entnehmen. Vielmehr war beiden Parteien bekannt, dass das neue Fahrzeug nach Frankreich verbracht werden sollte. Bereits aus diesem Grund musste auch für die Beklagte, die mit Kraftfahrzeugen handelt, ersichtlich sein, dass die Konstellation einer exportbedingten Umsatzsteuerfreiheit in Betracht kommt. In der E-Mail vom 06.01.2016 brachte der Kläger ferner vor Vertragsschluss gegenüber der Beklagten zum Ausdruck, dass er die CERN-Mitgliedschaft hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit nicht für relevant halte, da es lediglich auf die Zulassung in Frankreich ankomme. Demnach wäre bei hinreichender Mitwirkung der Beklagten eine Bestätigung der Umsatzsteuerfreiheit durch das Finanzamt erteilt worden.
f) Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung der als Kaution gezahlten Umsatzsteuer, indem sie in der E-Mail vom 17.01.2017 gegenüber dem Kläger erklärte, im Hinblick auf das Finanzamt B. und die Kaution in Höhe der Umsatzsteuer „von hier nichts weiter unternehmen“ zu können. Durch die Weigerung der Beklagten, weiter hinsichtlich einer Beantragung der Umsatzsteuerfreiheit tätig zu werden, löste die Beklagte die Rückzahlungspflicht gegenüber dem Kläger aus. Dem steht nicht – etwa im Wege einer fehlenden Fälligkeit – entgegen, dass die Beklagte nunmehr während des vorliegenden Verfahrens nochmals zu dem Finanzamt Kontakt aufnahm, um eine Umsatzsteuerfreiheit zu bewirken. Die vorherige Weigerung war als endgültig zum Ausdruck gebracht. Zudem ist inzwischen Zeit verstrichen. Ob die Beklagte nunmehr angesichts etwaiger Fristen noch eine Umsatzsteuerfreiheit erreichen kann, liegt wegen des vorherigen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten nicht im Risikobereich des Klägers. Auch dass aufgrund des Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten möglicherweise im Ergebnis eine Rückzahlung an den Kläger erfolgt, obwohl die Beklagte keine Umsatzsteuerbefreiung mehr erreicht, liegt im Risikobereich der Beklagten. Die Vereinbarung ist nicht dahin gehend auszulegen, dass nur bei einer tatsächlichen Erstattung durch das Finanzamt eine Rückzahlung erfolgen sollte, sondern die Auslegung ergibt das oben bereits Ausgeführte.
3. Hinsichtlich des Einhaltens einer Haltedauer ist die Vereinbarung nach deren Sinn und Zweck dahin gehend nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, dass vorliegend keine bestimmte Haltedauer einzuhalten ist und diesbezüglich auch keine Nachweise seitens des Klägers zu erbringen sind. Ziel der Parteien war es, mit diesem Teil der Vereinbarung die Umsatzsteuerfreiheit des Pkw-Verkaufs sicherzustellen. Dem lag die Vorstellung der Parteien zugrunde, die Umsatzsteuerfreiheit setze das Einhalten einer bestimmten Haltedauer durch den Kläger voraus. Eine solche Voraussetzung gibt es in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht. Angesichts dessen, dass die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit somit vorliegend auch ohne das Einhalten einer Haltedauer erreicht werden konnten, ist nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung im Wege der Auslegung an diesem Teil der Vereinbarung auch nicht weiter festzuhalten.
4. Die weitere Voraussetzung für die Rückzahlung, nämlich die ursprüngliche Zahlung des Betrags der Umsatzsteuer als Kaution, ist erfüllt. Der Kläger zahlte an die Beklagte 3.347,67 € als Kaution für die Umsatzsteuer.
III. Der Zinsanspruch des Klägers in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezüglich der nach den obigen Ausführungen begründeten Hauptforderung folgt aus §§ 280 I und II, 286 I 1, II Nr. 3, 288 I BGB. Zinsbeginn ist der 18.01.2017, da die Beklagte die Rückzahlung der Kaution am 17.01.2017 ablehnte und jedenfalls dadurch in Verzug geriet.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € sind ebenfalls als Verzugsschaden zu erstatten (§§ 280 I und II, 286 I, II Nr. 3 BGB). Durch die Ablehnung der Zahlung auf die Hauptforderung seitens der Beklagten am 17.01.2017 geriet die Beklagte in Verzug. Danach forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 02.11. und vom 28.12.2017 zur Zahlung auf. Der genannte Betrag ergibt sich bei einem Gegenstandswert bis 4.000 € aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Anlage 2 zu § 13 RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
Der Kläger hat ferner einen Zinsanspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 291, 288 I 2 BGB als Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Zinsbeginn ist der 12.07.2018, da die Klage am 11.07.2018 zugestellt worden ist. …
Hinweis: In diesem Rechtsstreit habe ich den Kläger vertreten.