- Der Käufer eines Neuwagens, der nachweislich die Möglichkeit hat(te), von Garantiebedingungen Kenntnis zu nehmen, die nach dem Vortrag des Fahrzeugherstellers in dem zum Fahrzeug gehörenden und nachweislich darin hinterlegten Serviceheft abgedruckt sein sollen, darf sich dazu, ob das Serviceheft die behaupteten Garantiebedingungen enthält, nicht gemäß § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären.
- Es ist branchenüblich, dass ein Fahrzeughersteller, der dem Käufer eine Garantie gewährt, Garantiebedingungen verwendet und dass diese Garantiebedingungen im zum Fahrzeug gehörenden Serviceheft abgedruckt sind. Ebenso ist branchenüblich, dass das Serviceheft bei der Herstellung im Fahrzeug – oftmals im Handschuhfach – hinterlegt wird. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr werden die Garantiebedingungen des Fahrzeugherstellers deshalb auch dann Bestandteil des Garantievertrags, wenn der Käufer nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sie im Serviceheft abgedruckt sind.
LG Darmstadt, Urteil vom 21.09.2018 – 2 O 41/18
Sachverhalt: Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Garantievertrag.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte ein Fahrzeug her, in dem im Herstellerwerk ein Serviceheft hinterlegt und das am 26.06.2012 erstzugelassen wurde. In dem Serviceheft ist der Kläger als „2. Besitzer“ eingetragen.
Die seinerzeit von der Rechtsvörgängerin der Beklagten allgemein verwendeten Servicehefte mit der Bezeichnung „OPEL SERVICE- UND GARANTIEHEFT“ auf der Titelseite enthalten „Opel Garantiebedingungen“ mit unter anderem folgenden Klauseln:
„1.3 Allgemeine Garantiebestimmungen
…
Alle Garantieansprüche enden mit Ablauf der Garantiefrist. Für einen innerhalb der Garantiefrist angemeldeten, aber bis zu deren Ablauf nicht beseitigten Fehler gilt die Garantiefrist bis zur Beseitigung des Fehlers. Ist der Fehler nicht vorführbar oder das Vorliegen eines Fehlers oder die Beseitigung strittig, erlischt der Anspruch jedoch zwei Monate nach der letzten Nachbesserung oder der Erklärung des Opel Service Partners oder von Opel, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor. Eine Unterbrechung oder ein Neubeginn der Garantiefrist durch Nachbesserung oder Prüfung der Beanstandung oder Verhandlungen über den Anspruch begründende Umstände ist ausgeschlossen.
…
3.3 Andere Ausschlüsse
Weiterhin sind Garantieansprüche ausgeschlossen
…
c) wenn das Kraftfahrzeug ohne vorherige Genehmigung durch Opel mit nicht spezifikationsgerechtem Kraftstoff, u. a. so genanntem Biodiesel, betankt wurde und es sich um einen Schaden an einer Fahrzeugkomponente handelt, deren Funktion potenziell durch die Betankung mit nicht spezifikationsgerechtem Kraftstoff beeinträchtigt werden kann. …“
Ob auch und gerade das im streitgegenständlichen Fahrzeug hinterlegte Serviceheft die oben genannten Garantieklauseln enthält, ist zwischen den Parteien streitig.
Die an dem Rechtsstreit nicht mehr beteiligten Autohaus A-GmbH (nachfolgend: Händlerin) nutzte das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst als Vorführwagen und bot es dann als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 9.700 km zum Kauf an. Der Kläger leaste das Fahrzeug gewerblich von der am Rechtsstreit nicht beteiligten L-Leasing GmbH (nachfolgend: Leasinggeberin). Der Pkw wurde deshalb zunächst von der Leasinggeberin unter Ausschluss jeder Gewährleistung von der Händlerin erworben und sodann am 29.10.2012 auf die Leasinggeberin zugelassen und an den Kläger übergeben. Dieser nutzte das Fahrzeug für Besuche bei Kunden, Geschäftspartnern, Behörden und Messen.
Am 18.03.2014 blieb das streitgegenständliche Fahrzeug bei einer Laufleistung von 103.498 km mit einem Motorschaden liegen. Der Kläger ließ das Fahrzeug zur Händlerin abschleppen und dort untersuchen. Die Händlerin kontaktierte das bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingerichtete „Opel Kunden Info Center“. Auf dessen Veranlassung wurde die in dem Fahrzeug verbaute Kraftstoff-Hochdruckpumpe einschließlich des darin befindlichen Kraftstoffs von der Herstellerin der Pumpe, der am Rechtsstreit nicht beteiligten H-GmbH, untersucht. Die H-GmbH kam zu dem Ergebnis, dass als maßgebliche Ursache für den eingetretenen Schaden die Verwendung eines Kraftstoffs mit einem Rapsmethylestergehalt außerhalb der freigegebenen Spezifikation EN 590 anzusehen sei. Der untersuchte Treibstoff habe bei einem Sollwert nach EN 590 von weniger als 7 % einen Rapsmethylestergehalt von 8,4 % aufgewiesen. Vor diesem Hintergrund lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einer an den damaligen Rechtsanwalt des Klägers gerichteten E-Mail vom 20.05.2014 eine Übernahme der Instandsetzungskosten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Klausel Nr. 3.3 lit. c der oben stehenden Garantiebedingungen ab.
Der Kläger ließ daraufhin selbst den im Fahrzeug befindlichen Kraftstoff analysieren. Bei dieser Analyse wurde ein Methylestergehalt („FAME DIN“) von 6,8 % ermittelte. Anschließend leitete der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Händlerin ein, an dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht beteiligt war. Der in diese Verfahren bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, das vorgefundene Schadensbild lasse darauf schließen, dass eine nicht ausreichende Wärmebehandlung einer in der Hochdruckpumpe verbauten Rolle zu einem massiven Verschleiß und zur Verteilung feiner Metallspäne im gesamten Kraftstoffsystem geführt habe. Eine Schadensverursachung durch eine falsche Betankung oder die Verwendung eines Kraftstoffs mit einem zu hohen Biodieselanteil habe sich nicht bestätigt. Bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens wurden Kopien der „internationalen Garantie-Urkunde“ und der „Kraftfahrzeugdaten/Ablieferungsdurchsicht“ sowie der „Servicebestätigung“ aus dem Serviceheft des klägerischen Fahrzeugs gefertigt.
Der Kläger nutzte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht weiter; vielmehr mietete er zunächst bei der Händlerin, dann bei anderen Vermietern Ersatzfahrzeuge an und leaste schließlich ein anderes Fahrzeug.
Das streitgegenständliche Fahrzeug verblieb unrepariert bei der Händlerin und wurde dort nach Ablauf der Leasingzeit von der Leasinggeberin abgeholt. Diese erteilte dem Kläger am 09.02.2015 eine Schlussrechnung mit einer Restforderung von 11.531,23 € nebst Umsatzsteuer, die auf über die normale Abnutzung hinausgehende Schäden und Mängel, insbesondere eine verschlissene Bremsanlage, fehlende Sommerreifen nebst Felgen sowie diverse Dellen und Kratzer, gestützt wurde.
Der Kläger behauptet unter Verweis auf das selbstständige Beweisverfahren, als alleinige Ursache für den Motorschaden sei ein Bauteilversagen in der Kraftstoff-Hochdruckpumpe anzusehen. Er – der Kläger – habe zu keinem Zeitpunkt Biodiesel getankt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund der von ihrer Rechtsvorgängerin im Internet angepriesenen zweijährigen Neuwagengarantie für den Motorschaden vom 18.03.2014 einstehen müsse. Er hat von der Beklagten zunächst unter anderem eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 65 € pro Tag für die Zeit vom 29.05. bis zum 31.08.2014, insgesamt 6.435 €, verlangt. Mit Schriftsatz vom 18.05.2018 hat der Kläger konkludent von der Geltendmachung eines pauschalen Nutzungsausfallschadens Abstand genommen. Zuletzt hat er von der Beklagten die Zahlung von 5.915,14 € nebst Zinsen und die Freistellung von der Forderung der Leasinggeberin in Höhe von 11.531,23 € „zuzüglich etwaiger Zinsen und Rechtsverfolgungskosten“ verlangt. In dem geforderten Betrag sind Mietwagenkosten und im Zusammenhang mit der Nutzung eines Ersatzfahrzeugs entstandene Leasing- und Versicherungskosten enthalten.
Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger die für den Erhalt der Neuwagengarantie erforderlichen Inspektions- und Wartungsarbeiten habe durchführen lassen. Ohne die Vorlage des zu dem Fahrzeug gehörenden Servicehefts sei es ihr – der Beklagten – nicht möglich zu prüfen, ob die Garantiebedingungen erfüllt seien. Da der Kläger unstreitig als „2. Besitzer“ im Serviceheft eingetragen sei, stehe fest, dass er von den im Garantie- und Serviceheft abgedruckten Garantiebedingungen habe Kenntnis nehmen können.
Die Beklagte behauptet, entgegen dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten – das ihr gegenüber nicht bindend sei – sei kein Bauteilversagen schadensursächlich gewesen; vielmehr habe der Kläger das Fahrzeug mit einem nicht dafür zugelassenen Kraftstoff betrieben. Garantieansprüche des Klägers wären deshalb gemäß Nr. 3.3 lit. c der Garantiebedingungen selbst bei einer lückenlosen Wartung des Fahrzeugs ausgeschlossen.
Außerdem – so meint die Beklagte – seien Garantieansprüche des Klägers, ihre Entstehung unterstellt, jedenfalls erloschen, da der Kläger diese Ansprüche (unstreitig) nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der E-Mail der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 20.05.2014 geltend gemacht habe.
Der Kläger hat sich zum Inhalt des unstreitig in dem Fahrzeug befindlichen Servicehefts, insbesondere zum Vorhandensein der von der Beklagten genannten Garantiebedingungen, mit Nichtwissen erklärt. Er habe das Serviceheft nie gesehen oder gar geöffnet und keine Kenntnis davon, ob darin tatsächlich die von der Beklagten vorgetragenen Garantiebedingungen abgedruckt seien. Der Inhalt des Servicehefts einschließlich der dort vorgenommenen Eintragungen sei ihm gänzlich unbekannt. Zu den Eintragungen der Inspektionen bzw. zur Auswertung des Servicehefts im selbstständigen Beweisverfahren müsse es gekommen sein, indem ein Werkstattmitarbeiter bzw. der Sachverständige selbstständig das Serviceheft gesucht und genutzt und anschließend wieder im Fahrzeug hinterlegt habe; er – der Kläger – selbst habe das Serviceheft weder ausgehändigt noch entgegengenommen. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass im Serviceheft Garantiebedingungen abgedruckt seien. Überhaupt habe er vom Bestehen einer Herstellergarantie zunächst nichts gewusst, sondern erst am 04.04.2016 durch eine Internetrecherche davon erfahren. Dass im Serviceheft Garantiebedingungen abgedruckt seien, habe er erst durch den Schriftsatz der Beklagten vom 24.04.2017 erfahren. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm eine Prüfung oder gar eine Vorlage des Servicehefts nicht mehr möglich gewesen, weil die Leasinggeberin das Fahrzeug samt Serviceheft bereits zurückgenommen gehabt und vermutlich inzwischen an einen Dritten veräußert habe. Vor diesem Hintergrund – so meint der Kläger – seien die Garantiebedingungen jedenfalls nicht wirksam in den Garantievertrag einbezogen worden.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Freistellung von „etwaigen Zinsen und Rechtsverfolgungskosten“ im Zusammenhang mit der Abrechnung der Leasinggeberin verlangt. Dem Antrag fehlt insoweit die erforderliche Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit i. S. von § 253 II Nr. 2 ZPO. Es ist in keiner Weise dargetan oder sonst aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar, in welchem Umfang im Zusammenhang mit dieser Rechnung Zinsen oder Rechtsverfolgungskosten anfallen werden oder bereits angefallen sind.
Auch eine Umdeutung dieses Teilantrags in einen unbezifferten Feststellungsantrag lässt im Ergebnis die Unzulässigkeit nicht entfallen. Denn in diesem Fall fehlte hier die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung eines Feststellungsinteresses i. S. von § 256 I ZPO. Bei Ansprüchen zum Schutz des Vermögens besteht ein Feststellungsinteresse nur, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens wenigstens substanziiert dargetan ist (gefestigte Rechtsprechung; vgl. BeckOK-ZPO/Bacher, 29. Edition [2018], § 256 Rn. 24 m. w. Nachw., Stand: 01.07.2018). Künftige Schäden müssen dabei hinreichend wahrscheinlich sein, mögen sie auch nach Art, Umfang oder Eintritt noch ungewiss sein (gefestigte Rechtsprechung; vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. [2018], § 256 Rn. 29 m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerseite nicht.
Im Übrigen ist die Klage zulässig. Das Gericht hat dabei den Antrag des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 18.05.2018, dass für den Fall, dass das Gericht bei seiner mitgeteilten Rechtsauffassung hinsichtlich der fehlenden Erstattungsfähigkeit einer pauschalen Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen bleibe, der gestellte Klageantrag auf die tatsächlich angefallenen Kosten für die Anmietung bzw. das Leasing von Ersatzfahrzeugen reduziert werden solle, als konkludente Teilklagerücknahme ausgelegt und behandelt. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass ein von der Rechtauffassung des Gerichts abgängig gemachter Alternativantrag unbestimmt und damit gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO unzulässig wäre. Es wird nicht verkannt, dass Hilfsanträge zulässig sind, die nur für den Fall zur Entscheidung gestellt werden, dass der unbedingt gestellte Hauptantrag oder ein vorangehender Hilfsantrag keinen Erfolg hat. Das Gericht ist dabei allerdings an die vom Kläger vorgegebene Reihenfolge gebunden. Der Kläger darf die Reihenfolge, in der er die Anträge zur Entscheidung stellt, nicht dem Gericht überlassen. Folglich ist es unzulässig, es der Rechtsauffassung des Gerichts zu überlassen, worüber zu entscheiden sei (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.1989 – IX ZR 180/88, MDR 1990, 148; vgl. ferner zu alledem BeckOK-ZPO/Bacher, a.a.O., § 253 Rn. 74; Schneider, Die Klage im Zivilprozess, 3. Aufl. [2007], § 36 Rn. 1675; beide m. w. Nachw.). Das Gericht versteht den Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 18.05.2018 daher so, dass er seine Forderung angesichts der Positionierung des Gerichts nicht mehr in der ursprünglichen Höhe geltend machen will und die Klage teilweise zurücknimmt.
In der Sache ist der zulässige Teil der Klage ohne Erfolg.
Es kann offenbleiben, was den Motorschaden am streitgegenständlichen Fahrzeug verursacht hat und ob dieser Schaden damit von der Herstellergarantie abgedeckt ist. Eventuelle Garantieansprüche des Klägers wären jedenfalls wegen des Ablaufs der Garantiefrist erloschen. Gemäß Ziffer 1.3 der Garantiebedingungen erlischt der Garantieanspruch unter anderem zwei Monate nach der Erklärung des Herstellers, es liege kein Fehler vor. Da die Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, es liege hier kein von der Garantie erfasster Fehler vor, laut Kanzleistempel dem damaligen Rechtsanwalt des Klägers am 21.05.2014 zuging, endete die Frist gemäß §§ 186, 188 II BGB mit Ablauf des 21.07.2014, während die Klage gegen die hiesige Beklagte erst nach Fristablauf, nämlich vorab per Telefax am 08.03.2017, bei Gericht einging.
Es wird nicht verkannt, dass der Kläger das Vorhandensein der entsprechenden Garantieklausel in seinem Serviceheft mit Nichtwissen bestritten hat. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist hier unzulässig, sodass das Vorhandensein der von der Beklagten behaupteten Garantiebedingungen im Serviceheft gemäß der Geständnisfiktion aus § 138 III ZPO als unstreitig anzusehen ist. Das unzulässige Bestreiten mit Nichtwissen steht prozessual dem Nichtbestreiten gleich (vgl. BeckOK-ZPO/v. Selle, 29. Edition [2018], § 138 Rn. 28, Stand: 01.07.2018; MünchKomm-ZPO/Fritsche, 5. Aufl. [2016], § 138 Rn. 27; Hk-ZPO/Wöstmann, 7. Aufl. [2017], § 138 Rn. 7).
Gemäß § 138 IV ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Zu Handlungen und Vorgängen, die sich in ihrem eigenen Lebens- oder Handlungsbereich zugetragen haben, kann sich eine Partei hingegen nicht mit Nichtwissen erklären, denn was Gegenstand der eigenen Wahrnehmung ist, muss der Partei bekannt sein (vgl. MünchKomm-ZPO/Fritsche, a. a. O., § 138 Rn. 29; Hk-ZPO/Wöstmann, a. a. O., § 138 Rn. 8). Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen sind dabei Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich gleichgestellt (vgl. Hk-ZPO/Wöstmann, a. a. O., § 138 Rn. 8; ferner Stadler, in: Musielak/Voit, 15. Aufl. [2018], § 138 Rn. 17; BeckOK-ZPO/v. Selle, a. a. O., § 138 Rn. 26; alle m. w. Nachw.). Ist dieser Bereich – wie hier – tangiert, so ist für die Frage, ob eine Erklärung mit Nichtwissen zulässig ist, nicht die mehr oder weniger zufällige sowie auch subjektiv steuerbare tatsächliche Wahrnehmung entscheidend, sondern die objektive Wahrnehmungsmöglichkeit (vgl. Lange, NJW 1990, 3233, 3234 f.). Wer den Inhalt eines Schriftstücks aus generellem Desinteresse nicht selbst zur Kenntnis nimmt, kann sich damit als Prozesspartei nicht entlasten. Dies gilt im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich unabhängig davon, ob die Partei den Eingang bzw. das Vorhandensein eines Schriftstücks tatsächlich wahrgenommen hat, solange sie nur den eigenen Zugang dazu bzw. die eigene Wahrnehmungsmöglichkeit hatte (vgl. Lange, NJW 1990, 3233, 3235 m. w. Nachw.).
Diese Wahrnehmungsmöglichkeit war bei dem Kläger gegeben. Unstreitig verfügte das streitgegenständliche Fahrzeug über ein Serviceheft. Bis zum Schadenseintritt hat der Kläger mit dem Fahrzeug binnen eineinhalb Jahren knapp 100.000 km zurückgelegt. Er hatte damit mehr als ausreichend Gelegenheit, sich mit den Eigenschaften des Fahrzeugs einschließlich des darin hinterlegten Servicehefts vertraut zu machen. Wenn der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, kann dies nicht der Beklagten zum Nachteil sein. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass hier der Kläger, soweit erkennbar, wohl auch keinen Versuch unternommen hat, sich mit dem tatsächlichen Inhalt des Servicehefts vertraut zu machen, nachdem ihm spätestens aufgrund der Nachricht der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 20.05.2014 bewusst sein musste, dass hier möglicherweise Garantiebedingungen existieren und dass deren Inhalt von Bedeutung sein kann.
Dieses Ergebnis ist nicht unbillig. Hätte der Kläger sich rechtzeitig mit dem Inhalt des unstreitig vorhandenen Servicehefts auseinandergesetzt, hätte er in dem Fall, dass dieses tatsächlich die genannten Garantiebedingungen enthalten haben sollte, dies im Rahmen seiner prozessualen Wahrheitspflicht gemäß § 138 I ZPO einräumen müssen, sodass die Beklagte dann keinen Beweis zum Inhalt des Servicehefts hätte erbringen müssen. Es kann aber nicht sein, dass der Kläger seine prozessuale Position durch ein Verschließen vor dieser Frage verbessert, indem er die Beklagte so in die Beweisnot treibt. Denn es erscheint nicht angemessen, von einem Kfz-Hersteller die beweissichere Dokumentation des Inhalts eines jeden konkreten Servicehefts zu verlangen, während es demjenigen, der sich auf die Garantie beruft, in aller Regel möglich und zumutbar ist, sich mit dem Inhalt seines konkreten Servicehefts zu befassen und hierzu gegebenenfalls näher vorzutragen.
Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, dass das tatsächlich im streitgegenständlichen Fahrzeug abgelegte Serviceheft über einen anderen Inhalt verfügt hat als das damals allgemein von der Rechtsvorgängerin der Beklagten genutzte. Irgendwelche Anknüpfungsmomente dafür, dass es sich insoweit aber gerade nicht nur um eine theoretische Möglichkeit, sondern um eine Tatsache gehandelt hätte, hat der Kläger aber nicht dargetan (er behauptet ja, den Inhalt nicht zu kennen). Es sind auch keine Indizien hierfür aus den sonstigen Begleitumständen erkennbar.
Davon unabhängig wirkt es zumindest erstaunlich, dass der Kläger seine Nichtkenntnis der Garantiebedingungen bzw. des Inhalts des Servicehefts allgemein – soweit erkennbar – erstmals mit Schriftsatz vom 18.05.2018 behauptet hat, während die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits vier Jahre zuvor, nämlich in ihrer E-Mail an den damals vorgerichtlich für den Kläger tätigen Rechtsanwalt vom 20.05.2014, eine Übernahme der Instandsetzungskosten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Punkt 3.3 c der Garantiebedingungen abgelehnt hatte. Hätte der Kläger damals tatsächlich keine solchen Garantiebedingungen erhalten bzw. keine Kenntnis von solchen Garantiebedingungen gehabt, so hätte es sich in dieser Situation angeboten, ja geradezu aufgedrängt, dies zeitnah zu problematisieren und zumindest nach dem Inhalt der von der Beklagten genannten Klausel zu fragen. Dies ist aber – soweit erkennbar – vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt geschehen, insbesondere nicht in dem vorgelegten Schreiben des Klägervertreters an die Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 17.06.2014; diesem Schreiben lässt sich keine Überraschung über das Berufen auf die Garantiebedingungen entnehmen.
Auch der Vortrag des Klägers, er habe von dem Vorhandensein einer Herstellergarantie erstmals durch Internetrecherche am 04.04.2016 erfahren, kann vor diesem Hintergrund nicht recht nachvollzogen werden. Es erscheint bei diesem Gesamtbild nicht ausgeschlossen, dass das Bestreiten des Inhalts des Servicehefts mit Nichtwissen eine Anpassung des Vortrags an den Prozessvortrag der Gegenseite in Gestalt einer (möglicherweise wahrheitswidrigen) Schutzbehauptung darstellt. Im Ergebnis braucht dies allerdings nicht weiter vertieft zu werden, weil das Bestreiten mit Nichtwissen, wie oben ausgeführt, hier ohnehin unbeachtlich ist.
Hinsichtlich der erfolgreichen Einbeziehung der Garantieklauseln bestehen keine Bedenken. Werden zwischen Unternehmern Allgemeine Geschäftsbedingungen branchenüblich verwendet, können diese auch ohne entsprechende Hinweise Vertragsbestandteil werden. Eine branchenübliche Verwendung liegt vor, wenn sich in einer Branche eine Verkehrssitte derart gebildet hat, dass Verträge nur unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden (vgl. zu alledem Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. [2016], § 305 BGB Rn. 173 ff.; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl. [2017], § 305 Rn. 49; vgl. ferner Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 305 Rn. 194; jurisPK-BGB/Lapp/Salamon, 8. Aufl. [2017], § 305 Rn. 135; alle m. w. Nachw.). Es ist gerichtsbekannt, dass die Gewährung einer Herstellergarantie unter Aufnahme von Garantiebedingungen in ein Serviceheft und dessen Unterbringung im Fahrzeug – oftmals im Handschuhfach – bei der Automobilherstellung branchenüblich ist. Vor diesem Hintergrund brauchte der Kläger, der hier nicht als Verbraucher, sondern als eingetragener Kaufmann aufgetreten ist, nicht ausdrücklich auf das Vorhandensein solcher Garantiebedingungen im Serviceheft hingewiesen zu werden. Auch Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der einschlägigen Klauseln bestehen hier nicht.
Andere Aspekte, die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klage war daher abzuweisen. Auf die Höhe des klägerischen Schadens kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. …