Beauftragt der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsvollstreckung, die von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt, so muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Gegenleistung tatsächlich so anbieten, wie sie zu bewirken ist (§ 756 I ZPO i. V. mit § 294 BGB). Ein solches den Verzug der Annahme begründendes Angebot liegt nicht vor, wenn der Gerichtsvollzieher in seinem Protokoll über die Zwangsvollstreckung ausdrücklich feststellt, dass eine dem Schuldner zu übergebende und zu übereignende Sache diesem im vorgefundenen Zustand nicht angeboten werden konnte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 – I-21 U 8/18
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Einem gewerblichen Kfz-Händler ist es nach § 475 I 1 BGB a.F. (= § 476 I 1 BGB n.F.) auch bei einem Verbrauchsgüterkauf gestattet, mit dem Käufer im Anschluss an eine Nachbesserung zu vereinbaren, dass sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen der dem Verkäufer bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilten – und vermeintlich beseitigten – Mängel ausgeschlossen sind. Aus einen solchen nachträglichen Gewährleistungsausschluss darf sich der Verkäufer gemäß § 444 Fall 1 BGB aber nicht berufen, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung weiß oder wissen muss, dass die Mängel tatsächlich nicht beseitigt wurden.
LG Berlin, Urteil vom 01.06.2018 – 96a O 3/17
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