- Der Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht schon dann gutgläubig i. S. des § 932 BGB, wenn er sich vom Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II (den Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers prüfen zu können. Dies gehört vielmehr zu den Mindestvoraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb.
- Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 929 II BGB ist dem Erwerber eines Gebrauchtwagens dann vorzuwerfen, wenn besondere Umstände wie etwa ein besonders günstiger Kaufpreis seinen Verdacht erregen mussten, er aber dennoch keine sachdienlichen Nachforschungen unternommen hat, um sich über die Verfügungsbefugnis des Veräußerers zu vergewissern. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen.
LG München I, Urteil vom 02.02.2015 – 26 O 13347/14