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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2014

Ersatz des mangelbedingten Minderwerts bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten

  1. Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer vom Verkäufer nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen.
  2. Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 III BGB genannten Kriterien festzustellen.
  3. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte.

BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12

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Ersatz von Aus- und Einbaukosten bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern

  1. Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (hier: Lieferung von Aluminium-Profilleisten in einem bestimmten Farbton durch einen Fachgroßhändler für Baubedarf).
  2. Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gemäß § 651 Satz 1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (Bestätigung von BGHZ 48, 121).

BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13

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Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Unfallschäden

  1. Gibt ein Gebrauchtwagenhändler in einem Inserat den Kilometerstand eines Fahrzeugs an („Kilometerstand: 83.500 km“), so mag er damit zwar zugleich erklären, dass dieser Kilometerstand der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs entspreche. Diese im Vorfeld eines Vertragsabschlusses abgegebene Erklärung wird aber außer Kraft gesetzt, wenn es in einem später geschlossenen Kaufvertrag heißt, der Verkäufer übernehme „für die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes keine Gewähr“. Das gilt umso mehr, wenn über den Kilometerstand während der Vertragsverhandlungen gesprochen wurde und der (potenzielle) Käufer dabei erkennen konnte, dass der Händler keine verlässlichen Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs machen konnte.
  2. Grundsätzlich darf auch der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen ist. Das gilt auch, wenn es im Kaufvertrag heißt, eine Unfallfreiheit werde „ausdrücklich nicht zugesichert“. Denn dadurch wird keine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug ein Unfallwagen ist.
  3. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der selbst mit gebrauchten Motorradteilen handelt, ist in Bezug auf den Kfz-Kaufvertrag nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher anzusehen. Daran ändert nichts, dass er gegenüber dem Kfz-Verkäufer großen technischen Sachverstand hinsichtlich bestimmter Fahrzeuge (hier: BMW M3) zum Ausdruck bringt.

OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2014 – 28 U 85/13

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Beweislast bei im Kfz-Kaufvertrag erwähntem Vorschaden

Heißt es im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, es sei ein „Vorschaden vorhanden“, so muss der Käufer, der wegen eines (behaupteten) Mangels von diesem Vertrag zurücktreten will, beweisen, dass sich der Eintrag nicht auf diesen Mangel bezieht.

AG Hannover, Urteil vom 27.03.2014 – 563 C 10074/13

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Einstufung eines Nissan Navara King Cab als Lkw

  1. Ein Nissan Navara King Cab der dritten Generation (D40) ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw einstufen.
  2. Die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zu der Fläche, die für die Personenbeförderung vorgesehen ist, ist nur ein Gesichtspunkt bei der steuerrechtlichen Einordung eines Fahrzeugs als Pkw oder als Lkw. Ihm kommt umso größere Bedeutung zu, je deutlicher die Ladefläche die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche überwiegt. Ist die Ladefläche nur unwesentlich größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche, spricht dies eher dafür, dass ein Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist (im Anschluss an FG Dessau, Urt. v. 04.12.2013 – 5 K 510/10, juris).

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – 8 K 1038/13 Verk

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Kraftstoffverbrauch als Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) kann auch der – in einem normierten Verfahren ermittelte oder tatsächliche – Kraftstoffverbrauch eines Pkw sein.
  2. Eine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des tatsächlichen Kraftstoffverbrauchs kann angenommen werden, wenn der Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen ohne Einschränkungen erklärt hat, die Verbrauchsangaben im Prospekt des Fahrzeugherstellers entsprächen dem tatsächlichen Kraftstoffverbrauch im normalen Fahrbetrieb, sie seien also realistisch. Insoweit ist aber Zurückhaltung angebracht. Denn jedenfalls ein Verkäufer, der nicht selbst Hersteller ist, wird zum Verbrauch eines Neuwagens häufig aus eigenem Wissen erkennbar keine Angaben machen können. Es liegt deshalb nahe, in einer mündlichen Auskunft zum Kraftstoffverbrauch eine bloße Wissensmitteilung zu sehen, die ihre Grundlage in den Herstellerangaben hat.
  3. Der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung steht nicht der Hinweis entgegen, dass Angaben zum Kraftstoffverbrauch sich „nicht auf ein einzelnes Fahrzeug“ beziehen, sondern „allein Vergleichszwecken“ dienen und „nicht Bestandteil des Angebots“ sind (im Anschluss an LG Stuttgart, Urt. v. 22.06.2007 – 8 O 180/06, DAR 2009, 149).
  4. Ein Neuwagenkäufer muss damit rechnen, dass das Fahrzeug tatsächlich erheblich mehr Kraftstoff verbraucht, als es die – allein Vergleichszwecken dienenden – Herstellerangaben vermuten lassen. Auf den fehlenden Realitätsbezug der Herstellerangaben muss der Käufer nur so deutlich hingewiesen werden, wie es die Pkw-EnVKV verlangt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2014 – 5 U 70/12

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Rechtsmangel eines zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugs

Die – hier von italienischen Behörden veranlasste – Eintragung eines Fahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) kann einen den Gebrauch der Fahrzeugs dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigenden Umstand und damit einen Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB darstellen.

OLG Köln, Urteil vom 25.03.2014 – 3 U 185/13

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Spürbares Schalten und Bremsen beim Porsche 981 Boxster S kein Mangel

  1. Ein Fahrzeug ist nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es negativ vom technischen Stand der Serie abweicht. Ein Mangel liegt aber auch vor, wenn das Fahrzeug zwar dem Stand der Serie, aber nicht dem – durch einen herstellerübergreifenden Vergleich zu ermittelnden – Stand der Technik entspricht. Entspricht ein Fahrzeug dem Stand der Technik, hält es also einem herstellerübergreifenden Vergleich stand, ist es auch dann nicht mangelhaft, wenn der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt.
  2. Ein Porsche 981 Boxster S ist nicht deshalb mangelhaft, weil sein Automatikgetriebe – vom Hersteller gewollt – beim Bremsen zurückschaltet und das Fahrzeug zwischen den Gangstufen selbsttätig Zwischengas gibt. Die Schaltvorgänge mögen zwar für den Fahrer spürbar sein; sie lassen sich aber nicht eindeutig als unangenehmes Fahrverhalten einordnen. Sie werden vielmehr von Personen, die sich für den Erwerb eines Sportwagens interessieren, unterschiedlich wahrgenommen.

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 – 28 U 162/13

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Obliegenheit zur Mängelrüge beim Handelskauf

  1. Gestattet ein Kfz-Händler seinen Kunden in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen vom Fahrzeughersteller/-importeur anerkannten Betrieben geltend zu machen, wird damit die in § 377 I, III HGB statuierte kaufmännische Rügepflicht nicht abbedungen.
  2. Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweitert auch nicht die Empfangszuständigkeit für Mängelanzeigen. Diese haben deshalb gegenüber dem Verkäufer und nicht gegenüber einem anderen vom Fahrzeughersteller/-importeur anerkannten Betrieb zu erfolgen.

LG Krefeld, Urteil vom 13.03.2014 – 3 O 311/13

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Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist mangels vertraglicher Vereinbarungen an dem Ort anzusiedeln, an dem der Kfz-Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags seine seine gewerbliche Niederlassung hatte. Das gilt auch dann, wenn das erworbene Fahrzeug nicht verkehrssicher ist und deshalb zum Verkäufer transportiert werden muss. Denn dem Käufer entstehen durch einen Transport keine Nachteile, weil der zur Nacherfüllung verpflichtete Verkäufer nach § 439 II BGB (auch) die Transportkosten tragen muss.

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014 – 51 C 14931/13

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