- Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche „Kostenneutralität“ des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines „Werbevertrags“ anrät (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.10.2004 – VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365; Urt. v. 01.06.2005 – VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421).
- Zur Frage des Vorliegens eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, wenn der Leasingnehmer neben dem Leasingvertrag einen „Werbevertrag“ mit einem Dritten abschließt, der eine Erstattung der Leasingraten gegen Empfehlung von Neukunden vorsieht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.07.2009 – VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295).
BGH, Urteil vom 30.03.2011 – VIII ZR 94/10
Sachverhalt: Der Kläger schloss am 27./30.10.2006 unter Vermittlung der Autohaus T-GmbH (im Folgenden: Autohaus T) mit der Beklagten einen Leasingvertrag über einen für seinen Geschäftsbetrieb bestimmten Pkw Audi A6 Avant 2.7 TDI Automatic mit einer Laufzeit von 54 Monaten. Die vom Kläger monatlich zu erbringenden Leasingraten belaufen sich auf 759 € netto zuzüglich Umsatzsteuer. Das Fahrzeug wurde dem Kläger vom Autohaus T bereits am 27.10.2006 ausgehändigt.
Am 27.10.2006 traf der Kläger zudem mit der H eine als „Werbevertrag“ bezeichnete Vereinbarung. In § 4 dieses Vertrages verpflichtete sich H als Gegenleistung für die Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden zur Zahlung eines monatlichen „Werbekostenzuschusses“ an den Kläger. Die näheren Einzelheiten sind unter §§ 5, 6 der Vereinbarung wie folgt geregelt, wobei der Kläger als Werbepartner bezeichnet wird:
„§ 5 Höhe des Werbekostenzuschusses
(1) Der Werbepartner hat eine monatliche Darlehensrate in Höhe von 880,44 € (i. W.: € achthundertachtzig 44/100) [zu zahlen].
(2) Der Werbepartner erhält monatlich folgenden Werbekostenzuschuss für maximal 54 Monate. Die 1. Zahlung beginnt am: sofort für die ersten sechs Monate zu 50 % (440,22 €), ab dem 7. Monat zu 100 %
880,44 € (i. W.: € achthundertachtzig 44/100)
(In diesem Betrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.)
§ 6 Fälligkeit des Werbekostenzuschusses
(1) Der Werbekostenzuschuss ist jeweils zum Monatsende fällig.
(2) Die Zahlung erfolgt ab dem 25. des Folgemonats (der Betrag soll somit vor der Belastung der Darlehnsrate auf dem Konto sein) auf folgendes Konto des Werbepartners: […]
(3) Bei der Variante ‚Empfehlung für mindestens 3 neue Kunden‘ tritt H in Vorleistung. Die Empfehlung soll in den nächsten 24 Monaten zum Abschluss gebracht werden. Die Empfehlung gilt dann als erfüllt, wenn auf den jeweiligen neuen Kunden das Auto zugelassen ist.“
Der Kläger führte dem Autohaus T drei neue Kunden zu, die ebenfalls ein Fahrzeug leasten und „Werbeverträge“ mit der H abschlossen. Die H leistete den vereinbarten „Werbekostenzuschuss“ bis November 2007 und stellte danach die Zahlungen an den Kläger ein. Mit Schreiben vom 01.09.2008 focht der Kläger den Leasingvertrag sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber dem Autohaus T wegen arglistiger Täuschung an und forderte die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung der geleisteten Leasingraten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf.
Der Kläger verlangt unter Anrechnung gezogener Gebrauchsvorteile und des von der H geleisteten „Werbekostenzuschusses“ die Rückzahlung erbrachter Leasingraten in Höhe von zuletzt 11.612,08 € (nebst Zinsen) Zug um Zug gegen Rückholung des Leasingfahrzeugs. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Leasingvertrag durch die erklärte Anfechtung wirksam beendet worden sei und dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision des Klägers, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgte, war ebenfalls erfolglos.
Aus den Gründen: [6] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
[7] Das Feststellungsbegehren des Klägers sei zwar zulässig, weil er ein rechtliches Interesse daran habe, Klarheit über den Bestand der Rechtsbeziehungen zur Beklagten zu erhalten. Es sei jedoch unbegründet.
[8] Die vom Kläger ausgesprochene Anfechtung des Leasingvertrags wegen arglistiger Täuschung sei nicht wirksam, weil dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anfechtungsrecht zustehe. Eine Anfechtung wegen Täuschung über den Fahrzeugwert oder die Angemessenheit der Leasingraten komme schon im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass der Kläger nach eigenen Angaben vor Vertragsschluss über die Möglichkeit unterrichtet gewesen sei, das Fahrzeug günstiger von Dritten zu beziehen. Eine auf eine arglistige Täuschung über die Refinanzierung der Leasingraten gestützte Anfechtung scheitere daran, dass die vom Geschäftsführer des Autohauses T insoweit abgegebenen Erklärungen der Beklagten nicht zuzurechnen seien. Zwar lägen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem von H praktizierten Geschäftsmodell um ein sittenwidriges Schneeballsystem gehandelt habe, das dem Streithelfer bekannt gewesen sei. Das Autohaus T und dessen Geschäftsführer seien aber, soweit ihre Handlungen den mit H abgeschlossenen Werbevertrag beträfen, als Dritte i. S. von § 123 II BGB und nicht als Repräsentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten tätig geworden. Erklärungen eines Lieferanten, die – wie hier – den Abschluss atypischer Sondervereinbarungen mit dem Leasingnehmer beträfen, seien dem Leasinggeber regelmäßig nicht zuzurechnen, weil sie außerhalb des dem Lieferanten übertragenen Pflichtenkreises abgegeben worden seien. Demzufolge seien Aufklärungspflichtverletzungen und Täuschungshandlungen des Lieferanten, die sich auf ein solches Nebengeschäft bezögen, nicht der Leasinggeberin anzulasten. Dieser Beurteilung stehe auch das Urteil des BGH vom 08.07.2009 (VIII ZR 327/08) nicht entgegen. Denn die Beklagte habe – anders als der Leasinggeber in dem dort entschiedenen Fall – unstreitig keine Kenntnis von der Existenz einer Zusatzvereinbarung gehabt.
[9] Eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags ergebe sich auch nicht aus einer möglichen Sittenwidrigkeit des „Werbevertrags“. Denn es handele sich hierbei um getrennte Vertragsverhältnisse, die nicht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft verbunden worden seien. Die Beklagte habe unstreitig keine Kenntnis vom Abschluss eines „Werbevertrags“ gehabt. Eine Zurechnung des Wissens der H, des Autohauses T oder dessen Geschäftsführers komme nicht in Betracht, weil diese nicht als „Wissensvertreter“ der Beklagten (§ 166 I BGB) eingesetzt gewesen seien. Auch habe die Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass der Geschäftsführer des Autohauses T als von ihr beauftragter Vermittler weitere Personen als Untervermittler einschalten werde.
[10] Rechte wegen Nichterfüllung des „Werbevertrags“ nach §§ 359 Satz 1, 358 III, 500 BGB [a.F.] stünden dem Kläger schon deswegen nicht zu, weil er das Leasingfahrzeug nicht als Verbraucher (§ 13 BGB) bezogen habe. Außerdem seien Leasing- und „Werbevertrag“ nicht derart miteinander verknüpft, dass das Leasinggeschäft der Finanzierung der Werbevereinbarung dienen sollte und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
[11] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[12] Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers, das allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, rechtsfehlerfrei abgewiesen. Die rechtliche Verbindlichkeit des Leasingvertrags vom 27./30.10.2006 ist weder durch die mit Schreiben vom 01.09.2008 gegenüber der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung noch aus sonstigen Gründen entfallen. Demzufolge ist auch der weitere Antrag des Klägers auf Feststellung eines Verzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Leasingfahrzeugs unbegründet.
[13] 1. Der Antrag des Klägers festzustellen, „dass der Leasingvertrag durch die Anfechtung wirksam beendet wurde“, ist dahin zu verstehen, dass sich dieses Begehren nicht auf die Feststellung einer aus §§ 142, 123 BGB folgenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beschränkt, sondern der Kläger letztlich bestätigt wissen will, dass er keinen leasingvertraglichen Bindungen mehr unterliegt. Ein Rechtsschutzbegehren ist so auszulegen, wie dies nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der betroffenen Partei entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 m. w. Nachw.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das zwar die Reichweite des Feststellungsantrags nicht erörtert, wohl aber eine umfassende Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat.
[14] 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags nach §§ 142, 123 BGB verneint. Unstreitig hat die Beklagte den Kläger nicht selbst zum Abschluss des „Werbevertrags“ bewogen oder durch eigene Erklärungen beim Kläger eine unzutreffende Einschätzung über die mit dem Abschluss des Leasingvertrags verbundenen wirtschaftlichen Belastungen hervorgerufen. Entgegen der Auffassung der Revision muss sich die Beklagte auch nicht ein mögliches arglistiges Verhalten des Autohauses T und dessen Geschäftsführers oder der H nach § 123 BGB zurechnen lassen.
[15] a) Da die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts beim Abschluss des Leasingvertrags unstreitig vom Zustandekommen eines „Werbevertrags“ und der in diesem Zusammenhang möglicherweise von der Lieferantin oder deren Geschäftsführer verübten arglistigen Täuschung des Klägers keine Kenntnis besaß, kann ihr ein solches Verhalten nur dann entgegengehalten werden, wenn das Autohaus T oder dessen Geschäftsführer hierbei nicht als Dritte i. S. von § 123 II 1 BGB gehandelt haben. Als Dritter gilt nicht, wer bei Abgabe der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt (Senat, Urt. v. 28.09.1988 – VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 [unter II 4 a]; Urt. v. 30.01.1995 – VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 [unter 2 a]). Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen, die für eine Erfüllungsgehilfenstellung nach § 278 BGB gefordert werden (Senat, Urt. v. 28.09.1988 – VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 [unter II 4 c]; Urt. v. 30.01.1995 – VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 [unter 2 a]). Ob sie vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt werden (vgl. Senat, Urt. v. 28.09.1988 – VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 [unter II 4 a]; Urt. v. 30.01.1995 – VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 [unter 2 a]).
[16] aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit dem Kläger als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem vom Kläger zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen „Werbevertrag“ verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senat, Urt. v. 28.09.1988 – VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 [unter II 4 c]; Urt. v. 30.01.1995 – VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 [unter 2 a]), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1959 – VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358 [366]; Urt. v. 14.02.1989 – VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 [unter II 2 a dd]; Senat, Urt. v. 20.10.2004 – VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 [unter II 2 d]). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urt. v. 14.02.1989 – VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 [unter II 2 a dd]).
[17] (1) So liegen die Dinge hier. Die Revision verweist zwar auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, wonach die Beklagte dem Autohaus T die Software für die Berechnung der jeweiligen Leasingraten und etwaiger Sonderzahlungen einschließlich der Dateien mit den Antragsformularen überlassen, es mit der Aushandlung der Vertragsmodalitäten betraut und es mit einer Inkassovollmacht für Sonderzahlungen ausgestattet hatte. Dem Autohaus war damit aber nur die Betreuung der notwendigen Vertragsvorbereitung (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 04.11.1987 – VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 [unter II 2 c aa]; Urt. v. 28.09.1988 – VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 [unter II 4 c]), nicht dagegen die Aufgabe übertragen worden, durch die Vermittlung von Geschäften mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Wird einem Leasingnehmer vom Lieferanten vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Leasingvertrag würden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Vertragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert, wird der Lieferant regelmäßig nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig (vgl. Senat, Urt. v. 30.01.1995 – VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 [unter 3]).
[18] (2) Daran ändert auch der vom Kläger angeführte Umstand nichts, dass die ihm für den Fall des Abschlusses eines „Werbevertrags“ in Aussicht gestellte Erstattung der Leasingraten durch die H ausschlaggebend dafür gewesen sei, sich für ein Leasingfahrzeug zu entscheiden. Denn auch aus Sicht eines Außenstehenden war erkennbar, dass das vom Autohaus und der H praktizierte Geschäftsmodell mit den leasingvertraglichen Rechten und Pflichten in keinem inhaltlichen Zusammenhang stand.
[19] Weder das Antragsformular noch die „Leasingbestätigung“ enthalten einen Hinweis auf den Abschluss eines „Werbevertrags“ mit der H. Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen des Klägers ist der von ihm auf dem Antragsformular handschriftlich vermerkte Zusatz „Werbevertrag H“ vom Autohaus nicht akzeptiert und der Kläger veranlasst worden, ein neues Formular zu unterzeichnen, das einen solchen Vermerk nicht aufwies. Selbst wenn dieser Vorgang – so das Vorbringen des Klägers – vom Geschäftsführer des Autohauses mit dem Hinweis begründet worden sein sollte, die Beklagte wisse Bescheid, durfte der Kläger bei objektiver Betrachtung angesichts der Gestaltung des „Werbevertrags“ und des Leasingbestellformulars nicht davon ausgehen, bei dem ihm angepriesenen „Werbevertrag“ handele es sich um ein von der Beklagten aufgezogenes „Geschäftsmodell“ oder um eine im weitesten Sinne in deren Pflichtenkreis fallende Aufgabe. Da die Beklagte an dem „Werbevertrags“ nicht als Vertragspartnerin beteiligt ist und dessen Abschluss nicht zu den Aufgaben zählt, die das Autohaus für sie zu erledigen hatte, muss sie sich das praktizierte „Geschäftsmodell“ nicht im Hinblick auf eine Repräsentantenstellung des Autohauses zurechnen lassen (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 01.06.2005 – VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 [unter II 2 a]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.1991 – 10 U 204/90, OLGR 1992, 154 f.).
[20] bb) Ein mögliches arglistiges Verhalten des Geschäftsführers des Autohauses ist der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkth eines verbundenen Geschäfts zuzurechnen. Zwar muss sich eine Bank, die ein Anlagengeschäft eines Verbrauchers finanziert, nach der Rechtsprechung des BGH bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG (heute § 358 BGB) eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt zurechnen lassen mit der Folge, dass der Verbraucher in diesem Fall auch den Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten kann (BGH, Urt. v. 25.04.2006 – XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 29; Urt. v. 10.11.2009 – XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 24; Urt. v. 24.11.2009 – XI ZR 260/08, NJW 2010, 602 Rn. 19; jeweils m. w. Nachw.). Leasingvertrag und „Werbevertrag“ bilden jedoch schon deswegen kein verbundenes Geschäft i. S. von §§ 359 I, 358 III BGB i. V. mit § 500 BGB a.F. (mit Wirkung zum 11.06.2010 aufgehoben durch das Gesetz vom 29.07.2009 zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BGBl. 2009 I 2355), weil der Kläger den Leasingvertrag nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Verbraucher i. S. des § 13 BGB abgeschlossen hat. Zudem setzt die in § 500 BGB a.F. angeordnete entsprechende Anwendung der §§ 358, 359 BGB auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher voraus, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verknüpft ist, dass das Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (Senat, Urt. v. 08.07.2009 – VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 15). Vorliegend fehlt es schon am Vorliegen der ersten Voraussetzung, da die vorgesehenen Leistungen der H („Werbekostenzuschüsse“) nicht durch den Leasingvertrag finanziert, sondern von dieser gegen „Empfehlung“ neuer Kunden erbracht werden sollten (vgl. auch Senat, Urt. v. 08.07.2009 – VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 15). Der Umstand, dass durch die „Werbekostenzuschüsse“ der H die vom Kläger zu zahlenden Leasingraten „refinanziert“ werden sollten, führt nicht zur Annahme verbundener Verträge i. S. der §§ 358, 359 BGB (vgl. Senat, Urt. v. 08.07.2009 – VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 15).
[21] cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte müsse sich das Handeln des Geschäftsführers des Autohauses T jedenfalls insoweit zurechnen lassen, als dieser arglistig eine wirksame Einbeziehung des „Werbevertrags“ in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten vorgetäuscht habe. Denn auch insoweit ist der Geschäftsführer des Autohauses nicht als Repräsentant oder Vertrauensperson der Beklagten aufgetreten. Das Anraten zum Abschluss eines „Werbevertrags“ stand – wie bereits unter II 2 a aa ausgeführt – nicht in einem inneren, sondern allenfalls in einem kausalen Zusammenhang mit den dem Autohaus von der Beklagten übertragenen Aufgaben. Für eine mögliche Vortäuschung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses gilt nichts anderes. Insbesondere obliegt dem Leasinggeber – entgegen der Auffassung der Revision – nicht die Verpflichtung, bei der Vertragsanbahnung darauf hinzuweisen, dass im Falle einer ohne seine Kenntnis oder Beteiligung abgeschlossenen Subventionsvereinbarung mit einem anderen Vertragspartner die beiden Vereinbarungen nicht Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts i. S. von § 139 BGB würden. Ein Leasinggeber muss nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass sein Lieferant dem Leasingnehmer den Abschluss von Sondervereinbarungen zur Subventionierung der Leasingraten anträgt.
[22] b) Die Beklagte muss sich schließlich auch nicht ein etwaiges Fehlverhalten der H oder deren Mitarbeiter anrechnen lassen. Dass diese als Repräsentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten in Erscheinung getreten sind, macht auch die Revision nicht geltend. Sie will deren Tätigwerden der Beklagten aber deswegen zurechnen, weil diese nach kaufmännischer Lebenserfahrung habe damit rechnen müssen, dass das Autohaus T „Untervermittler“ einschalten werde. Diese Rüge bleibt jedoch schon deswegen ohne Erfolg, weil sich die Beklagte – wie bereits ausgeführt – nicht des Autohauses als Repräsentanten oder Erfüllungsgehilfen zur Anbahnung des „Werbevertrags“ bedient hat und die H oder deren Mitarbeiter nicht in die Anbahnung des Leasingvertrags eingebunden waren. Die Frage der Erkennbarkeit des Tätigwerdens weiterer Personen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 08.01.2004 – VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156 [unter II 2 d (5)] m. w. Nachw.) stellt sich damit nicht.
[23] 3. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine mögliche Nichtigkeit des „Werbevertrags“ wegen Sittenwidrigkeit (vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.03.2008 – III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 m. w. Nachw.) führe nicht gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des Leasinggeschäfts.
[24] a) Zwar können auch selbständige Vereinbarungen unter bestimmten Umständen ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen mit der Folge, dass die Nichtigkeit eines der Verträge gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der Gesamtvereinbarung führt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind, unterschiedlichen Geschäftstypen angehören und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.1966 – V ZR 214/64, WM 1966, 899 [unter IV 2]; Urt. v. 30.04.1976 – V ZR 143/74, NJW 1976, 1931 [unter II 1]; Urt. v. 09.07.1992 – IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237 [unter A I 1 b]; jeweils m. w. Nachw.). Die Verknüpfung mehrerer Verträge zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft setzt aber voraus, dass sie nach dem Willen der Vertragsschließenden nicht für sich allein gelten, sondern miteinander „stehen und fallen“ sollen (sog. „Einheitlichkeitswille“; vgl. BGH, Urt. v. 23.02.1968 – V ZR 188/64, BGHZ 50, 8 [13]; Urt. v. 20.05.1966 – V ZR 214/64, WM 1966, 899 [unter IV 2]; Urt. v. 30.04.1976 – V ZR 143/74, NJW 1976, 1931 [unter II 1]; Urt. v. 19.02.1998 – III ZR 169/97, BGHZ 138, 91 [98]; Urt. v. 24.10.2006 – XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 Rn. 17; jeweils m. w. Nachw.). Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen erkennen lässt und der andere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitlicher Vertrag vorliegen (BGH, Urt. v. 06.12.1979 – VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43 [49]; Urt. v. 09.07.1992 – IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237 [unter A I 1 b]; vgl. ferner Senat, Urt. v. 08.07.2009 – VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 17). Erforderlich ist aber ein Wille zu einer rechtlichen Verknüpfung; ein rein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt für sich allein nicht (BGH, Urt. v. 20.05.1966 – V ZR 214/64, WM 1966, 899 [unter IV 2]; Urt. v. 09.02.1990 – V ZR 274/88, NJW 1990, 1473 [unter II 1 b, insoweit in BGHZ 110, 230 nicht abgedruckt]; Urt. v. 24.10.2006 – XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 Rn. 17). Ob gemessen an diesen Grundsätzen ein einheitliches Rechtsgeschäft i. S. des § 139 BGB vorliegt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (BGH, Urt. v. 30.04.1976 – V ZR 143/74, NJW 1976, 1931 [unter II 1]; Urt. v. 06.12.1979 – VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43 [49]; Urt. v. 19.02.1998 – III ZR 169/97, BGHZ 138, 91 [98]; Urt. v. 10.10.2006 – XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131 Rn. 24). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Niederlegung mehrerer selbstständiger Verträge in verschiedenen Urkunden die widerlegliche Vermutung begründet, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen (BGH, Urt. v. 06.12.1979 – VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43 [49]; Urt. v. 09.07.1992 – IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237 [unter A I 1 b]).
[25] b) Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung der Revision nicht davon auszugehen, dass Leasing- und „Werbevertrag“ jeweils Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts wären mit der Folge, dass eine mögliche Nichtigkeit des „Werbevertrags“ (etwa wegen Sittenwidrigkeit) gemäß § 139 BGB auch zur Nichtigkeit des Leasinggeschäfts führen würde. Zwar kann eine solche rechtliche Verknüpfung auch in den Fällen angenommen werden, in denen der Vermittler eines Leasingvertrags dem Leasingnehmer unter besonderer Hervorhebung der damit verbundenen Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit Subventionscharakter anträgt und dem Leasinggeber die entsprechende Bewerbung des Gesamtgeschäfts bekannt ist (vgl. Senat, Urt. v. 08.07.2009 – VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 17). Daher hat der Senat in einem solchen Fall unter gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der beiderseitigen Erklärungen angenommen, dass die wirtschaftliche Einheit der beiden Vereinbarungen Vertragsinhalt des Leasinggeschäftes geworden ist (Senat, Urt. v. 08.07.2009 – VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 17).
[26] So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Der Beklagten war nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt, dass dem Kläger unter Hinweis auf die Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts der Abschluss eines „Werbevertrags“ mit der H angetragen worden war. Das Antragsformular mit dem von ihm angebrachten Zusatz „Werbevertrag H“ ist der Beklagten nicht zugegangen; vielmehr wurde ihr ein vom Kläger neu unterzeichnetes Formular übermittelt, das diesen Vermerk nicht enthielt. Ihr ist auch nicht das Wissen des Geschäftsführers des Autohauses T in entsprechender Anwendung des § 166 I BGB zuzurechnen, denn dieser ist bei der Vermittlung des „Werbevertrags“ nicht als deren Wissensvertreter tätig geworden. Dies würde voraussetzen, dass der Geschäftsführer des Autohauses auch insoweit eine ihm von der Beklagten übertragene Aufgabe wahrgenommen hätte und hierbei als deren Repräsentant tätig geworden wäre (vgl. Senat, Urt. v. 01.06.2005 – VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 [unter II 2 a]; Urt. v. 20.10.2004 – VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 [unter II 3]). Das ist – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – nicht der Fall. Mangels Kenntnis der Beklagten von der Existenz eines „Werbevertrags“ konnte und musste sie das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Leasingvertrags nicht dahin verstehen, dass der Kläger beide Verträge zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft zusammengefasst wissen wollte. Folglich ist die wirtschaftliche Einheit des Gesamtgeschäfts nicht Inhalt des Leasingvertrags geworden.
[27] 4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger könne gemäß §§ 249, 241 II, 311 II, 280 I, 278 BGB Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten verlangen. Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte, die keine Kenntnis von dem Abschluss des „Werbevertrags“ hatte, nicht verpflichtet, den Kläger bei den Vertragsverhandlungen vorsorglich darüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren zu lassen, dass im Falle einer mit einem Dritten möglicherweise gesondert zustande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Verträge nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden. Denn es ist Sache des ein solches Nebengeschäft abschließenden Leasingnehmers, dem Leainggeber gegenüber deutlich zu machen, dass er den Leasingvertrag nur im Verbund mit dem Nebengeschäft abschließen will. Die von der Revision verlangte Belehrung liegt damit außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten.