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Ein Mangel ist nicht schon dann „nicht unerheblich“ i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er nicht behoben werden kann. Vielmehr ist auch ein nicht behebbarer Mangel unerheblich und berechtigt deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn er nur zu einem merkantilen Minderwert der Kaufsache führt und dieser Minderwert weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
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Grundsätzlich muss der Käufer darlegen und beweisen, dass der Verkäufer ihn bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig getäuscht hat. Gelingt ihm dieser Beweis, ist es dem Verkäufer wegen seiner Arglist auch bei einem Bagatellmangel verwehrt, sich auf die Ausnahme des § 323 V 2 BGB zu berufen.
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Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern es, eine Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, zum Inhalt des Gesprächs zu vernehmen (§ 448 ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO). Die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus.
OLG Jena, Urteil vom 19.11.2009 – 1 U 389/09
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Die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ kann einen Gewährleistungsausschluss beinhalten. Wird der Begriff jedoch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an unauffälliger Stelle versteckt, ist der Ausschluss nicht wirksam vereinbart.
AG München, Urteil vom 17.11.2009 – 155 C 22290/08
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Ein Neuwagen, bei dem – sei es aufgrund eines Softwarefehlers, sei es wegen eines defekten Niveaugebers – die hydropneumatische Federung in unregelmäßigen Abständen nicht ordnungsgemäß funktioniert und dessen verändertes Federungsverhalten nur durch ein Unterbrechen der Zündung beseitigt werden kann, weist einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel auf.
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Dass der Käufer dem Verkäufer einen Mangel entgegen § 377 I, III HGB nicht unverzüglich angezeigt hat, ist unschädlich, wenn der Verkäufer auf eine (verspätete) Mängelrüge hin vorbehaltlos einen Nachbesserungsversuch unternommen hat. Insofern gelten dieselben Grundsätze wie in den Fällen, in denen der Verkäufer die beanstandete Ware vorbehaltlos zurückgenommen, vorbehaltlos die Nachbesserung zugesagt oder die Fehlerhaftigkeit der Ware vorbehaltlos anerkannt hat.
OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2009 – 2 U 141/09
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Der Verkäufer eines Neufahrzeugs muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug vor Übergabe zunächst auf sich zulassen wird, wenn sich der Verkauf des Fahrzeugs mit Tageszulassung nicht aus anderen Umständen aufdrängt.
LG Bonn, Urteil vom 13.11.2009 – 2 O 225/09
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Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Schadensersatzanspruch auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der entstanden ist, weil der Käufer die Kaufsache infolge eines Mangels nicht nutzen konnte. Der Anspruch ist jedoch auf den Zeitraum begrenzt, den der Käufer benötigt hätte, um ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Anzusetzen ist insoweit regelmäßig nur ein Zeitraum von höchstens zwei Wochen.
LG Kassel, Urteil vom 03.11.2009 – 7 O 53/08
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