Wurde der Auftrag zu einer kostenpflichtigen Kfz-Reparatur unter der Bedingung erteilt, dass weder Gewährleistungsansprüche bestehen noch eine Garantie des Fahrzeugherstellers greift, trägt der Werkstattbetreiber im Streit um den Werklohn die Beweislast dafür, dass der Kunde weder Gewährleistungsrechte noch Garantieansprüche hat.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 28.10.2008 – 316 C 312/07
Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf Rückzahlung der Kosten für eine Kfz-Reparatur in Anspruch.
Am 06.06.2005 bestellte der Kläger, der ein Taxiunternehmen betreibt, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Opel Meriva als Neufahrzeug. Das Kraftfahrzeug wurde am 28.09.2005 ausgeliefert.
Bestandteil des Kaufvertrags waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin. Dort heißt es, Ansprüche auf Mängelbeseitigung könne der Käufer beim Verkäufer oder anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten Betrieben geltend machen. Zu diesen Betrieben gehört auch die Beklagte. Zudem hatte der Fahrzeughersteller vor Abschluss des Kaufvertrags bindend erklärt, dass sämtliche von ihm ausgelieferte Taxis mit einer Vollgarantie von zwei Jahren ausgestattet seien.
Voraussetzung für den Kauf des Opel Meriva war, dass dass das Fahrzeug auf Autogas umgerüstet wird. Eine Umrüstung wurde auch durchgeführt, jedoch nicht in der Werkstatt der Beklagten.
Am 30.07.2007 gab der Kläger das Fahrzeug durch seinen Mitarbeiter M wegen eines Defekts bei der Beklagten zur Mängelbeseitigung ab. Als der Mitarbeiter des Klägers das reparierte Fahrzeug abholen wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass es sich nicht um Gewährleistungsarbeiten gehandelt habe und er die Reparaturkosten von 1.643,65 € zahlen müsse. Anderenfalls werde ein Unternehmerpfandrecht geltend gemacht. Der Kläger zahlte daraufhin und bat mit Schreiben vom 03.08.2007 um eine schriftliche Stellungnahme.
Mit Anwaltsschreiben vom 05.09.2007 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 12.09.2007 mit der Begründung, bei der Reparatur habe es sich um eine Garantieleistung gehandelt, zur Rückzahlung der entsprechenden Kosten auf. Die Beklagte erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 20.09.2007, dass keine Garantierarbeiten vorlägen, weil das Fahrzeug durch eine Nicht-Fachwerkstatt für den Betrieb mit Autogas umgebaut worden sei und es durch die eingebaute LPG-Anlage zu Drehmomentspitzen gekommen sei, die einen Defekt der Kupplung herbeigeführt hätten.
Die Klage hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der 1.643,65 € gemäß § 812 I 1 Fall 1 BGB zu.
Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ihr ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung vom 02.08.2007 zugestanden hat. Sie ist somit ungerechtfertigt bereichert.
Dafür, dass der Kläger ihr einen vergütungspflichtigen Auftrag zur Reparatur erteilt hat, hat die Beklagte schon nichts Substanziiertes vorgetragen. Selbstverständlich ist eine derartige Auftragserteilung allein durch die Ablieferung des Fahrzeugs in der von der Beklagten betriebenen Werkstatt unter Angabe des Fehlers nicht. Denn angesichts dessen, dass der Hersteller – dessen Vertriebspartner die Beklagte ist – eine Zwei-Jahres-Garantie für Neuwagen abgegeben hat und auch die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer noch nicht abgelaufen war, liegt es nahe, dass der Mitarbeiter R lediglich für den Fall einen vergütungspflichtigen Reparaturauftrag erteilen wollte, dass weder Gewährleistungsansprüche gegeben sind noch die Herstellergarantie eingreift.
Dafür, dass die Herstellergarantie im vorliegenden Falle nicht eingreift, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dafür, dass allein die Umrüstung auf Gasbetrieb zu einem Verlust der Garantieansprüche führt, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Angesichts dessen, dass schon bei Abschluss des Kaufvertrags über den Opel Meriva Einigkeit zwischen den Vertragspartnern bestand, dass das Fahrzeug umgerüstet werden sollte, wäre dies auch eher ungewöhnlich. Der Sachverständige hat auf Blatt 11 seines Gutachtens entsprechend ausgeführt, dass ein Garantieverlust nach eigenen Angaben des Herstellers nur dann eintrete, wenn ein nachweislich in ursächlichem Zusammenhang mit der Nachrüstung auftretender Schaden auftrete. Gerade so einen Zusammenhang hat der Sachverständige jedoch in seinem sorgfältigen und nachvollziehbaren Gutachten verneint.
Nach allem gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die Reparatur bzw. der Austausch des Kupplungsmoduls nicht im Wege einer Garantieleistung hätte durchgeführt werden können. Bei dieser Sachlage ist ein Werkvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Dem Kläger steht mithin ein Anspruch auf Rückzahlung des seitens der Beklagten vereinnahmten Betrags zu.
Auf die Frage, ob Garantieansprüche nur gegenüber dem Hersteller bestehen, kommt es unter diesen Umständen letztlich nicht an. Denn da ein vergütungspflichtiger Auftrag nach den Vorstellungen beider Parteien nur erteilt werden sollte, wenn keine derartigen Ansprüche bestehen, wäre es Sache der Beklagten gewesen, substanziiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass diese Bedingung eingetreten ist. Ist der Vertrag nur unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, dann hat derjenige, der sich auf den Eintritt beruft, nach den allgemeinen Regeln zu beweisen, dass die Bedingung eingetreten ist (BGH, Urt. v. 29.06.1981 – VII ZR 299/80, NJW 1981, 2403 [2404]) … Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch deshalb nicht an, weil nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Einbau der Gasanlage sich nicht negativ auf das Kupplungsmodul ausgewirkt hat. Es kann daher letztlich auch dahinstehen, wann das Kupplungsmodul defekt geworden ist. Denn jedenfalls fiel dessen Austausch angesichts der zeitlichen Abfolge noch unter die Herstellergarantie. Unter diesen Voraussetzungen obliegt es der Beklagten, etwaige Ansprüche gegen den Hersteller geltend zu machen. Der Kläger seinerseits ist durch den Austausch des Kupplungsmoduls deshalb nicht bereichert, weil er dem Hersteller gegenüber einen Anspruch auf kostenlose Reparatur im Garantiewege hatte …