- Die Anzahl der Vorbesitzer/Vorhalter eines Kraftfahrzeugs kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein.
- Ob ein Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ ist, obwohl es nicht sämtlichen vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen unterzogen wurde, ist eine Frage der Auslegung. Dabei ist zu berücksichtigen, wie viele Vorbesitzer/Vorhalter das Fahrzeug angeblich hatte und wie alt das Fahrzeug ist. Denn bei einem jungen Fahrzeug mit nur einem Vorbesitzer/Vorhalter lässt die Angabe „scheckheftgepflegt“ eher auf eine vollständige und rechtzeitige Durchführung sämtlicher Inspektionen schließen als bei einem älteren Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern/Vorhaltern.
- Nach einer wirksamen Anfechtung (hier: wegen arglistiger Täuschung) kommt ein Rücktritt vom – durch die Anfechtung vernichteten – Kaufvertrag nicht mehr in Betracht.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2003 – I-1 W 45/03