- Ein Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von etwa 145.000 km haben soll, tatsächlich aber eine Laufleistung von mehr als 170.000 km aufweist, ist mit einem nicht geringfügigen Mangel behaftet. Dieser Mangel berechtigt den Käufer ohne Weiteres zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag, weil eine Nacherfüllung insgesamt unmöglich ist.
- Die Angabe eines Kilometerstands in einem Kfz-Kaufvertrag ist – solange sich aus den Umständen und der Formulierung nicht anderes ergibt – aus der nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht des Käufers auch dann als Angabe der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs zu verstehen, wenn der Verkäufer kein Kfz-Händler ist.
AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 28.11.2002 – 4 C 209/02