Grund­sätz­lich ist ein Ge­braucht­wa­gen­händ­ler nicht ver­pflich­tet, ein Fahr­zeug vor dem Ver­kauf zu über­prü­fen. Er ist aber ver­pflich­tet, kon­kre­ten Ver­dachts­mo­men­ten da­für, dass das Fahr­zeug ei­nen Un­fall er­lit­ten hat, nach­zu­ge­hen. Al­lein der Um­stand, dass ein sechs Jah­re al­ter Ge­braucht­wa­gen neu la­ckiert ist, ist al­ler­dings kein kon­kre­tes Ver­dachts­mo­ment; denn die Neu­la­ckie­rung muss nicht zwin­gend er­folgt sein, um Un­fall­schä­den zu be­sei­ti­gen.

OLG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 17.07.2002 – 17 U 9/02

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