1. Ein Neu­wa­gen ist ein Kraft­fahr­zeug, das sei­nem be­stim­mungs­ge­mä­ßen Ge­brauch als Ver­kehrs­mit­tel noch nicht zu­ge­führt, al­so noch nicht im Stra­ßen­ver­kehr be­nutzt wor­den ist. Da­bei stellt ei­ne vom Ver­käu­fer ver­an­lass­te oder durch­ge­führ­te Über­füh­rungs­fahrt – die Fahrt des mit ro­ten Kenn­zei­chen ver­se­he­nen Fahr­zeugs vom Her­stel­lungs- zum Ver­kaufs­ort – kei­nen be­stim­mungs­ge­mä­ßen Ge­brauch im Stra­ßen­ver­kehr dar.
  2. Ob ei­ne die Neu­wa­gen­ein­schaft ei­nes Fahr­zeugs nicht be­sei­ti­gen­de Über­füh­rungs­fahrt vor­liegt, kann nicht los­ge­löst von der zu­rück­ge­leg­ten Fahrt­stre­cke be­ur­teilt wer­den. Ei­ne Fahrt­stre­cke von et­wa 450 km ist an­ge­sichts ei­ner durch­schnitt­li­chen Ge­samt­lauf­leis­tung heu­ti­ger Kraft­fahr­zeu­ge von et­wa 200.000 km noch im Rah­men der Ent­fer­nung, die üb­li­cher­wei­se bei ei­ner Über­füh­rungs­fahrt zu­rück­ge­legt wird.

OLG Stutt­gart, Ur­teil vom 28.06.2000 – 4 U 53/00

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