- Ist nach Wandelung eines voll erfüllten Kaufvertrags der Wert der nach § 347 Satz 2 BGB herauszugebenden Nutzungen gemäß § 287 ZPO zu schätzen und ist als Anhaltspunkt dafür der Kaufpreis zugrunde zu legen, ist vom Bruttopreis (einschließlich Umsatzsteuer) auch dann auszugehen, wenn der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
- Im Falle der Rückabwicklung eines voll erfüllten Kaufvertrags nach dessen Wandelung ist der Wert der herauszugebenden, durch Gebrauch gezogenen Nutzungen (§§ 467, 347 Satz 2, § 987 BGB) nicht nach den Maßstäben für einen üblichen oder fiktiven Mietzins zu ermitteln, sondern durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer; dabei kann als Wert der Kaufsache deren vereinbarter Kaufpreis zugrunde gelegt werden (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 22.12.1955 – II ZR 237/54, BGHZ 19, 330). Wertersatz für gezogene Nutzungen ist nicht nach § 347 Satz 3 BGB zu verzinsen.
BGH, Urteil vom 26.06.1991 – VIII ZR 198/90