- Wird im Inland ein im Ausland zugelassenes gebrauchtes Kraftfahrzeug verkauft, dann hat sich der Käufer grundsätzlich die Kraftfahrzeugpapiere im Original (hier: italienische carta di circulazione mit dem zugehörigen foglio complementare) vorlegen zu lassen, um sich – notfalls mithilfe eines sprachkundigen Fachmanns – darüber zu vergewissern, dass er nach dem Inhalt der ausländischen Papiere unbelastetes Eigentum erwerben kann.
- Eine in Italien wirksam bestellte Autohypothek ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen, wenn das Fahrzeug endgültig im Inland verbleiben soll; hinsichtlich der Verwertung eines solchen besitzlosen Pfandrechts gelten die für das Sicherungseigentum entwickelten Regeln entsprechend.
BGH, Urteil vom 11.03.1991 – II ZR 88/90