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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Vertragsschluss

Bedeutung der Angabe „fahrbereit“ im Kfz-Kaufvertrag

  1. Mit der Erklärung, ein Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO nicht als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können. Ein Fahrzeug ist aber „fahrbereit“, wenn ihm die Prüfplakette wegen einer weniger schlechten Bewertung als „verkehrsunsicher“ zu verweigern wäre. Das gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug die Bewertung „erhebliche Mängel“ erhalten müsste.
  2. Allein mit der Angabe, dass ein Fahrzeug „fahrbereit“ sei, übernimmt ein Verkäufer noch keine Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Übergabe an den Käufer über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt.
  3. Je älter ein Gebrauchtwagen ist und je mehr Kilometer er zurückgelegt hat, desto stärker muss ein verständiger Käufer mit Fahr- und Bedienungsfehlern, aber auch mit unzulänglichen Reparaturen und Versäumnissen bei der Pflege und Wartung rechnen. Er kann nicht ohne Weiteres von der Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle während der gesamten bisherigen Nutzungszeit des Fahrzeugs ausgehen. Das Unterbleiben oder Verzögern derartiger Maßnahmen stellt daher nicht ohne Weiteres einen Sachmangel dar, falls nicht die Einhaltung von Inspektionen und Wartungsintervallen – etwa durch die Erklärung, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt – zugesagt worden ist.
  4. Der Käufer eines gebrauchten Pkw muss mit den typischen Verschleißerscheinungen eines Fahrzeugs dieses Alters und mit dieser Laufleistung rechnen. Er muss auch mit schon vorhandenen, aber noch nicht offenbar gewordenen Verschleißerscheinungen rechnen, die im weiteren Verlauf – sofern das Verschleißteil nicht erneuert wird – zur Funktionsunfähigkeit führen können. Ein alterstypischer Verschleiß, der sich nach Übergabe des Fahrzeugs verstärkt und ggf. zu dessen Funktionsunfähigkeit führt, löst daher keine Sachmängelhaftung aus.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 – I-18 U 1/08

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Beschränkungen der Ladenvollmacht (§ 56 HGB) gegenüber Dritten

Der Niederlassungsleiter eines Autohauses gilt nach § 56 HGB grundsätzlich als ermächtigt, Barzahlungen von Kunden in Empfang zu nehmen. Beschränkungen dieser Ladenvollmacht muss ein Kunde nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste. Das ist nicht ohne Weiteres deshalb der Fall, weil es „im Kleingedruckten“ einer Auftragsbestätigung ohne drucktechnische Hervorhebung heißt, „Verkaufsangestellte“ seien „nur bei schriftlicher Ermächtigung zur Annahme von Zahlungen befugt“.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008 – I-1 U 239/07

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Umgehungsgeschäft durch Vorschieben eines Verbrauchers als Verkäufer eines Gebrauchtwagens

  1. Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich, weil ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB vorliegt, Mängelrechte des Käufers gegen den Händler und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 = NJW 2007, 759 Rn. 15 ff.).
  2. Zwar ist zivilrechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Angestellte eines Kfz-Händlers ein in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug unter Inanspruchnahme betrieblicher Einrichtungen und Hilfsmittel privat verkauft. Ist das Fahrzeug indes nicht Eigentum des Angestellten, sondern des Händlers, so ist dies ein erstes und gewichtiges Anzeichen dafür, dass der Händler den Angestellten nur vorschiebt, um ein in Wirklichkeit vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern, also ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB vorliegt.
  3. Auch bei einem Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er wegen eines Mangels den Kaufpreis mindern, vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen darf.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2008 – I-1 U 203/07

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Aufhebung eines Kfz-Kaufvertrages nach § 49 CISG

  1. Zur stillschweigenden Abbedingung der Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) bei und nach Abschluss eines Kfz-Kaufvertrages.
  2. Zur Länge der „angemessenen Frist“ zur Erklärung einer Vertragsaufhebung nach Art. 49 II lit. b CISG.

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2008 – 6 U 220/07

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Pauschalierung des Nichterfüllungsschadens in Kfz-Verkaufsbedingungen

Wird bei Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags vereinbart, dass der Händler im Falle der vertragswidrigen Nichtabnahme des Fahrzeugs vom Käufer Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises verlangen kann, muss der Käufer davon ausgehen, dass diese Pauschale nur den Nichterfüllungsschaden und damit den branchenüblichen Gewinn abdecken soll. Einen – vom Nichterfüllungsschaden dogmatisch streng zu trennenden – Verzögerungsschaden erfasst die Klausel nicht.

LG Bonn, Urteil vom 11.09.2007 – 8 S 85/07

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Kfz-Kaufvertrag als Fernabsatzvertrag – „mobile.de“

  1. Ein Kaufvertrag über einen Neu- oder Gebrauchtwagen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, ist nur dann kein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312b I 1 BGB, wenn der Unternehmer – was er darlegen und beweisen muss – kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nutzt. Der Unternehmer nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, wenn er Fahrzeuge auf einer Internetplattform wie „mobile.de“ zum Kauf anbietet und seinen Betrieb so organisiert hat, dass er regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte bewältigen kann.
  2. Die Ausübung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil der Käufer – sei es aus Unwissenheit oder aus Bequemlichkeit – die tatsächlich bestehende Möglichkeit, den Kaufgegenstand (hier: ein Kraftfahrzeug) vor Abschluss des Kaufvertrags zu besichtigen und den Kaufvertrag „vor Ort“ zu schließen, nicht wahrgenommen hat.

LG Stendal, Urteil vom 23.01.2007 – 22 S 138/06

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Umgehungsgeschäft beim Verbrauchsgüterkauf durch Vorschieben eines Strohmanns

  1. Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, dann muss er sich gemäß § 475 I 2 BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft. Dementsprechend ist der vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam (§ 475 I 1 BGB) und kann der Käufer wegen Mängeln des Fahrzeugs den Händler – und nicht den Strohmann – in Anspruch nehmen.
  2. Ein Umgehungsgeschäft i. S. von § 475 I 2 BGB liegt vor, wenn in den Geschäftsräumen eines Kfz-Händlers ein Kaufvertrag über einen auf dem Betriebsgelände des Händlers stehenden und von diesem beworbenen Gebrauchtwagen geschlossen wird und als Verkäufer ein Verbraucher in Erscheinung tritt, der weder als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen noch Vertragspartner des Kfz-Haftpflichtversicherers ist.

OLG Celle, Urteil vom 15.11.2006 – 7 U 176/05

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Gebrauchtwagenkauf als Geschäft für den, den es angeht

Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist jedenfalls dann kein „Geschäft für den, den es angeht“ – also ein Geschäft, bei dem dem Verkäufer gleichgültig ist, mit wem es zustande kommt –, wenn bei Abschluss des Kaufvertrages lediglich eine Anzahlung auf den Kaufpreis geleistet wird und der restliche Kaufpreis erst einige Tage später Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs gezahlt wird.

OLG Celle, Urteil vom 01.11.2006 – 7 U 55/06

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Kein relatives Fixgeschäft bei Angabe der Lieferzeit mit „Ende Februar/Anfang März“

  1. Ein Kfz-Händler kann das in einer verbindlichen Bestellung liegende Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags auch dann durch eine formlose Erklärung oder konkludent annehmen, wenn seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass die Bestellung schriftlich bestätigt werden muss. Denn das Schriftformerfordernis dient lediglich der Beweisführung und Klarstellung, dass ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde.
  2. Der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte Käufer verwirkt sein Rücktrittsrecht nicht bereits dadurch, dass er seine Rücktrittserklärung zunächst zurückhält und versucht, aus der verzögerten Auslieferung des Kaufgegenstands (andere) Vorteile zu ziehen, also etwa eine Reduzierung des Kaufpreises zu erreichen. Eine Verwirkung tritt vielmehr erst ein, wenn sich der Verkäufer angesichts des Verhaltens des Käufers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet hat, der Käufer werde sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben.
  3. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Wohnwagen, dessen Lieferung erfolge „Ende Februar/Anfang März“, liegt auch dann kein relatives Fixgeschäft i. S. des § 323 II Nr. 2 BGB vor, wenn diese Angabe so zu verstehen sein sollte, dass der Wohnwagen vor Ablauf des 10.03. geliefert wird. Denn die Formulierung lässt nicht den Schluss zu, dass der Kaufvertrag nach Ablauf der – möglicherweise verbindlich vereinbarten – Lieferzeit nicht mehr erfüllt werden kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2005 – I-1 U 82/05

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Zustandekommen eines Leasing- oder Darlehensvertrages als Bedingung für Kfz-Kaufvertrag

Trägt der Käufer eines Neuwagens bei Abschluss des Kaufvertrages einer Bank den Abschluss eines vom Verkäufer vermittelten Leasing- oder Darlehensvertrages an, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kaufvertrag durch das Nichtzustandekommen eines Leasing- oder Darlehensvertrages auflösend bedingt sein soll. Es macht allerdings im Ergebnis keinen wesentlichen Unterschied, ob man statt einer auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB) eine aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB) annimmt oder ob man von einer Störung der Geschäftsgrundlage ausgeht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 – I-3 U 14/04

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